Sozialversicherung und Abgaben

Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Menschen 2026

API Die Beträge je Beschäftigungsquote und Betriebsgröße kommen als REST-API, JSON und CSV, mit Rechtsgrundlage zu jedem Betrag.

Für 2026 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat 155 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis unter 5 Prozent, 275 Euro bei 2 bis unter 3 Prozent und 405 Euro darunter. Wer ab 60 Arbeitsplätzen keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigt, zahlt 815 Euro, mit weniger als 40 Arbeitsplätzen 235 Euro und mit weniger als 60 Arbeitsplätzen 465 Euro (§ 160 SGB IX). Die Pflicht gilt ab 20 Arbeitsplätzen.

Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 24.09.2026. Nächste erwartete Änderung: Anpassung für 2027 im Bundesanzeiger, wenn die Bezugsgröße um 10 Prozent gestiegen ist.

REST /v1/hr/ausgleichsabgabeMCP hr_ausgleichsabgabeCLI qk ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX für Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, die weniger als 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen: Beträge je Monat und unbesetztem Pflichtplatz nach Beschäftigungsquote, Sonderbeträge für Arbeitgeber mit weniger als 40 oder 60 Arbeitsplätzen und den Betrag für Arbeitgeber, die keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Mit Arbeitsplätzen und besetzten Pflichtplätzen rechnet die API die Jahresabgabe nach dem Verfahren der Anzeige aus.

Gültig am 25.09.2026
Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis unter der Pflichtquote von 5 Prozent
155 € im Monat
Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent
275 € im Monat
Beschäftigungsquote über 0 bis unter 2 Prozent; bis 2023 jede Quote unter 2 Prozent
405 € im Monat
Quelle
§§ 154, 157 und 160 SGB IX, Bekanntmachungen zur Anpassung der Ausgleichsabgabe
Lizenz
Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierung
bei Anpassung nach § 160 Abs. 3 SGB IX, zum 1. Januar
Abdeckung
Deutschland, ab 2015

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api.quellenkontor.dev/v1/hr/ausgleichsabgabe?jahr=2025&arbeitsplaetze=120&besetzt=2
Zur API-Doku →
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Antwort200 OK · JSON
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    "klein_unter_60_weniger_als_2": 155,
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        "titel": "Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)",
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    "Beträge je Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für das Kalenderjahr, für das die Abgabe geschuldet wird. Anzeige und Zahlung bis 31. März des Folgejahres."
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}

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Ausgleichsabgabe 2026 je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz

Stand: gültig am 25.09.2026.

BestandteilWertGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis unter der Pflichtquote von 5 Prozent155 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent275 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Beschäftigungsquote über 0 bis unter 2 Prozent; bis 2023 jede Quote unter 2 Prozent405 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Beschäftigungsquote 0 Prozent815 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)

Ausgleichsabgabe 2026 für kleinere Arbeitgeber

Stand: gültig am 25.09.2026.

BestandteilWertGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Weniger als 40 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch; seit 2024 ohne Arbeitgeber, die keinen beschäftigen155 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Weniger als 40 Arbeitsplätze, kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt235 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Weniger als 60 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt mindestens 1 und weniger als 2 schwerbehinderte Menschen155 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Weniger als 60 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch; seit 2024 ohne Arbeitgeber, die keinen beschäftigen275 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Weniger als 60 Arbeitsplätze, kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt465 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)

Pflichtquote und Beschäftigungspflicht 2026

Stand: gültig am 25.09.2026.

BestandteilWertGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Pflichtquote: Anteil der Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen5 %ab 01.01.2018§ 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft seit 01.01.2018
Beschäftigungspflicht ab einer Zahl von Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt20 Arbeitsplätzeab 01.01.2018§ 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft seit 01.01.2018

Ausgleichsabgabe seit 2015

Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.

Alle 46 Einträge anzeigen46 Einträge ausblenden: Ausgleichsabgabe seit 2015
BestandteilWertGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis unter der Pflichtquote von 5 Prozent155 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent275 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Beschäftigungsquote über 0 bis unter 2 Prozent; bis 2023 jede Quote unter 2 Prozent405 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Beschäftigungsquote 0 Prozent815 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Weniger als 40 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch; seit 2024 ohne Arbeitgeber, die keinen beschäftigen155 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Weniger als 40 Arbeitsplätze, kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt235 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Weniger als 60 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt mindestens 1 und weniger als 2 schwerbehinderte Menschen155 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Weniger als 60 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch; seit 2024 ohne Arbeitgeber, die keinen beschäftigen275 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Weniger als 60 Arbeitsplätze, kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt465 € im Monatab 01.01.2025§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)
Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis unter der Pflichtquote von 5 Prozent140 € im Monat01.01.2024 bis 31.12.2024§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der Fassung von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), in Kraft seit 01.01.2024
Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent245 € im Monat01.01.2024 bis 31.12.2024§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IX in der Fassung von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), in Kraft seit 01.01.2024
Beschäftigungsquote über 0 bis unter 2 Prozent; bis 2023 jede Quote unter 2 Prozent360 € im Monat01.01.2024 bis 31.12.2024§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IX in der Fassung von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), in Kraft seit 01.01.2024
Beschäftigungsquote 0 Prozent720 € im Monat01.01.2024 bis 31.12.2024§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB IX in der Fassung von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), in Kraft seit 01.01.2024
Weniger als 40 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch; seit 2024 ohne Arbeitgeber, die keinen beschäftigen140 € im Monat01.01.2024 bis 31.12.2024§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX in der Fassung von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), in Kraft seit 01.01.2024
Weniger als 40 Arbeitsplätze, kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt210 € im Monat01.01.2024 bis 31.12.2024§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX in der Fassung von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), in Kraft seit 01.01.2024
Weniger als 60 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt mindestens 1 und weniger als 2 schwerbehinderte Menschen140 € im Monat01.01.2024 bis 31.12.2024§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX in der Fassung von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), in Kraft seit 01.01.2024
Weniger als 60 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch; seit 2024 ohne Arbeitgeber, die keinen beschäftigen245 € im Monat01.01.2024 bis 31.12.2024§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX in der Fassung von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), in Kraft seit 01.01.2024
Weniger als 60 Arbeitsplätze, kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt410 € im Monat01.01.2024 bis 31.12.2024§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX in der Fassung von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), in Kraft seit 01.01.2024
Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis unter der Pflichtquote von 5 Prozent140 € im Monat01.01.2021 bis 31.12.2023§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 19. November 2020 (BAnz AT 30.11.2020 B1)
Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent245 € im Monat01.01.2021 bis 31.12.2023§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 19. November 2020 (BAnz AT 30.11.2020 B1)
Beschäftigungsquote über 0 bis unter 2 Prozent; bis 2023 jede Quote unter 2 Prozent360 € im Monat01.01.2021 bis 31.12.2023§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 19. November 2020 (BAnz AT 30.11.2020 B1)
Weniger als 40 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch; seit 2024 ohne Arbeitgeber, die keinen beschäftigen140 € im Monat01.01.2021 bis 31.12.2023§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 19. November 2020 (BAnz AT 30.11.2020 B1)
Weniger als 60 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt mindestens 1 und weniger als 2 schwerbehinderte Menschen140 € im Monat01.01.2021 bis 31.12.2023§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 19. November 2020 (BAnz AT 30.11.2020 B1)
Weniger als 60 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch; seit 2024 ohne Arbeitgeber, die keinen beschäftigen245 € im Monat01.01.2021 bis 31.12.2023§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX, Bekanntmachung vom 19. November 2020 (BAnz AT 30.11.2020 B1)
Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis unter der Pflichtquote von 5 Prozent125 € im Monat01.01.2018 bis 31.12.2020§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft seit 01.01.2018
Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent220 € im Monat01.01.2018 bis 31.12.2020§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft seit 01.01.2018
Beschäftigungsquote über 0 bis unter 2 Prozent; bis 2023 jede Quote unter 2 Prozent320 € im Monat01.01.2018 bis 31.12.2020§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft seit 01.01.2018
Weniger als 40 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch; seit 2024 ohne Arbeitgeber, die keinen beschäftigen125 € im Monat01.01.2018 bis 31.12.2020§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft seit 01.01.2018
Weniger als 60 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt mindestens 1 und weniger als 2 schwerbehinderte Menschen125 € im Monat01.01.2018 bis 31.12.2020§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft seit 01.01.2018
Weniger als 60 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch; seit 2024 ohne Arbeitgeber, die keinen beschäftigen220 € im Monat01.01.2018 bis 31.12.2020§ 160 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft seit 01.01.2018
Pflichtquote: Anteil der Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen5 %ab 01.01.2018§ 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft seit 01.01.2018
Beschäftigungspflicht ab einer Zahl von Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt20 Arbeitsplätzeab 01.01.2018§ 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft seit 01.01.2018
Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis unter der Pflichtquote von 5 Prozent125 € im Monat01.01.2016 bis 31.12.2017§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, Bekanntmachung vom 14. Dezember 2015 (BAnz AT 24.12.2015 B2)
Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent220 € im Monat01.01.2016 bis 31.12.2017§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, Bekanntmachung vom 14. Dezember 2015 (BAnz AT 24.12.2015 B2)
Beschäftigungsquote über 0 bis unter 2 Prozent; bis 2023 jede Quote unter 2 Prozent320 € im Monat01.01.2016 bis 31.12.2017§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, Bekanntmachung vom 14. Dezember 2015 (BAnz AT 24.12.2015 B2)
Weniger als 40 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch; seit 2024 ohne Arbeitgeber, die keinen beschäftigen125 € im Monat01.01.2016 bis 31.12.2017§ 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, Bekanntmachung vom 14. Dezember 2015 (BAnz AT 24.12.2015 B2)
Weniger als 60 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt mindestens 1 und weniger als 2 schwerbehinderte Menschen125 € im Monat01.01.2016 bis 31.12.2017§ 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, Bekanntmachung vom 14. Dezember 2015 (BAnz AT 24.12.2015 B2)
Weniger als 60 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch; seit 2024 ohne Arbeitgeber, die keinen beschäftigen220 € im Monat01.01.2016 bis 31.12.2017§ 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, Bekanntmachung vom 14. Dezember 2015 (BAnz AT 24.12.2015 B2)
Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis unter der Pflichtquote von 5 Prozent115 € im Monat01.01.2015 bis 31.12.2015§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, erhöht durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BAnz. 2011 Nr. 196, S. 4624)
Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent200 € im Monat01.01.2015 bis 31.12.2015§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, erhöht durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BAnz. 2011 Nr. 196, S. 4624)
Beschäftigungsquote über 0 bis unter 2 Prozent; bis 2023 jede Quote unter 2 Prozent290 € im Monat01.01.2015 bis 31.12.2015§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, erhöht durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BAnz. 2011 Nr. 196, S. 4624)
Weniger als 40 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch; seit 2024 ohne Arbeitgeber, die keinen beschäftigen115 € im Monat01.01.2015 bis 31.12.2015§ 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, erhöht durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BAnz. 2011 Nr. 196, S. 4624)
Weniger als 60 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt mindestens 1 und weniger als 2 schwerbehinderte Menschen115 € im Monat01.01.2015 bis 31.12.2015§ 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, erhöht durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BAnz. 2011 Nr. 196, S. 4624)
Weniger als 60 Arbeitsplätze, im Jahresdurchschnitt weniger als 1 schwerbehinderter Mensch; seit 2024 ohne Arbeitgeber, die keinen beschäftigen200 € im Monat01.01.2015 bis 31.12.2015§ 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, erhöht durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BAnz. 2011 Nr. 196, S. 4624)
Pflichtquote: Anteil der Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen5 %01.01.2015 bis 31.12.2017§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung
Beschäftigungspflicht ab einer Zahl von Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt20 Arbeitsplätze01.01.2015 bis 31.12.2017§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung

Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften

Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.

Als JSON und CSV

Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.

Terminal
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/ausgleichsabgabe/verlauf?format=csv&trennzeichen=semikolon" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY" -o ausgleichsabgabe.csv

Parameter

ParameterTypBedeutung
jahrjahrjahrKalenderjahr, für das die Abgabe geschuldet wird. Ohne Angabe das laufende Jahr.
datumdatumdatumAlternativ zu jahr: Stichtag im Format JJJJ-MM-TT, das Jahr wird daraus genommen.
arbeitsplaetzezahlzahlArbeitsplätze nach § 156 SGB IX im Jahresdurchschnitt, ohne Stellen für Auszubildende, ohne Stellen unter 18 Wochenstunden und Stellen bis acht Wochen (§§ 156 und 157 SGB IX). Minijobs zählen deshalb meist nicht. Optional, für die Berechnung
besetztzahlzahlBesetzte Pflichtplätze im Jahresdurchschnitt einschließlich Gleichgestellter und Mehrfachanrechnungen nach § 159 SGB IX. Optional, zusammen mit arbeitsplaetze
bestandteiltexttextNur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.

Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Ausgleichsabgabe.

Fragen zu diesem Datensatz

Bis wann ist die Ausgleichsabgabe für 2026 zu zahlen?

Bis zum 31.03.2027, zusammen mit der Anzeige an die Agentur für Arbeit. Die Abgabe geht an das Integrationsamt (§ 160 Abs. 4, § 163 Abs. 2 SGB IX).

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe 2026?

155, 275 oder 405 Euro je unbesetztem Pflichtplatz und Monat, je nach Beschäftigungsquote. Wer ab 60 Arbeitsplätzen gar keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigt, zahlt 815 Euro, kleinere Arbeitgeber 235 oder 465 Euro.

Wie viel zahlt ein Arbeitgeber mit 120 Arbeitsplätzen und 2 schwerbehinderten Beschäftigten?

72 Pflichtplatz-Monate, davon 48 unbesetzt, Beschäftigungsquote 1,66 Prozent, je unbesetztem Platz 405 Euro im Monat: 19.440 Euro für 2026, gerechnet wie die Anzeige an die Agentur für Arbeit.

Ab wann muss ein Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen beschäftigen?

Ab jahresdurchschnittlich 20 Arbeitsplätzen auf 5 Prozent der Arbeitsplätze (§ 154 Abs. 1 SGB IX). Bei weniger als 60 Arbeitsplätzen werden Bruchteile abgerundet, sonst ab 0,5 aufgerundet.

Wann ist die Ausgleichsabgabe fällig?

Bis zum 31. März für das Vorjahr, zusammen mit der Anzeige an die Agentur für Arbeit. Die Abgabe geht an das Integrationsamt (§ 160 Abs. 4, § 163 Abs. 2 SGB IX).

Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?

Bei Anpassung nach § 160 Abs. 3 SGB IX, zum 1. Januar. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.

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