Arbeitsrecht und Fristen

Renteneintrittsalter nach Jahrgang: Regelaltersgrenze und Rentenbeginn

API Der Rechner für Regelaltersgrenze und Rentenbeginn läuft über die REST-API, nach Geburtsdatum oder Jahrgang im JSON.

Die Regelaltersgrenze, umgangssprachlich Renteneintrittsalter, liegt für alle ab 1964 Geborenen bei 67 Jahren (§ 35 SGB VI). Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 steigt sie schrittweise von 65 Jahren und einem Monat auf 66 Jahre und zehn Monate (§ 235 Abs. 2 SGB VI). Beispiel: Geburt am 15.08.1961, Grenze mit 66 Jahren und 6 Monaten, erreicht am 14.02.2028, Rente ab 01.03.2028.

Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 24.09.2026. Nächste erwartete Änderung: nur bei Gesetzesänderung.

REST /v1/hr/regelaltersgrenzeMCP hr_regelaltersgrenzeCLI qk regelaltersgrenze

Berechnet aus dem Geburtsdatum die Regelaltersgrenze, den Tag, an dem sie erreicht ist, und den Beginn der Regelaltersrente. Mit der Anhebung für die Jahrgänge 1947 bis 1963 nach § 235 SGB VI, 67 Jahren ab Jahrgang 1964 und dem Vertrauensschutz für Altersteilzeit vor 2007.

Quelle
§§ 35, 99 und 235 SGB VI
Lizenz
Berechnung nach den genannten Normen. Nutzung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierung
bei Gesetzesänderung
Abdeckung
Deutschland, geltendes Recht

Ein Wert passt nicht zur amtlichen Quelle? Fehler melden. Wir prüfen gegen die Primärquelle und dokumentieren jede Korrektur im Änderungsprotokoll.

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api.quellenkontor.dev/v1/hr/regelaltersgrenze?geburtsdatum=1961-08-15
Zur API-Doku →
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/regelaltersgrenze?geburtsdatum=1961-08-15" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Antwort200 OK · JSON
{
  "datensatz": "regelaltersgrenze",
  "geburtsdatum": "1961-08-15",
  "geburtsjahr": 1961,
  "vertrauensschutz": false,
  "regelaltersgrenze_jahre": 66,
  "regelaltersgrenze_monate": 6,
  "anhebung_monate": 18,
  "erreicht_am": "2028-02-14",
  "rentenbeginn": "2028-03-01",
  "rechtsgrundlage": "§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI",
  "quelle": {
    "titel": "§ 235 SGB VI (Regelaltersrente, Anhebung der Regelaltersgrenze)",
    "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html"
  },
  "hinweise": [
    "Die Regelaltersgrenze ist mit Ablauf des Tages vor dem entsprechenden Geburtstag erreicht, die Rente beginnt am Ersten des Folgemonats. Wer am Ersten eines Monats geboren ist, erreicht die Grenze schon am letzten Tag des Vormonats und bekommt die Rente einen Monat früher."
  ],
  "stand": "2026-09-24",
  "lizenz": "Berechnung nach den genannten Normen. Nutzung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "zitat": "Regelaltersgrenze bei Geburt am 15.08.1961: 66 Jahre und 6 Monate, erreicht am 14.02.2028. Frühestmöglicher Beginn der Regelaltersrente am 01.03.2028, wenn die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und die Rente rechtzeitig beantragt wird. Frühere Altersrenten, etwa nach 45 Beitragsjahren, sind nicht berechnet. Ein Arbeitsverhältnis endet damit nicht von selbst. Rechtsgrundlage: § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, §§ 41, 50 und 99 SGB VI. Quelle: § 235 SGB VI (Regelaltersrente, Anhebung der Regelaltersgrenze), https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
  "datenstand": "2026-09-24.12"
}

Antwort gekürzt. Alle Parameter und Antwortfelder stehen in der Referenz zu Regelaltersgrenze.

Diesen Aufruf mit eigenem Schlüssel ausführen. 500 Abfragen im Monat kostenlos, ohne Kreditkarte.

Regelaltersgrenze nach Geburtsjahr

Anhebung gegenüber 65 Jahren nach § 235 Abs. 2 SGB VI. Die Rente beginnt am Ersten des Monats nach Erreichen der Grenze.

GeburtsjahrAnhebungRegelaltersgrenze
1946 und früherkeine65 Jahre
19471 Monat65 Jahre 1 Monat
19482 Monate65 Jahre 2 Monate
19493 Monate65 Jahre 3 Monate
19504 Monate65 Jahre 4 Monate
19515 Monate65 Jahre 5 Monate
19526 Monate65 Jahre 6 Monate
19537 Monate65 Jahre 7 Monate
19548 Monate65 Jahre 8 Monate
19559 Monate65 Jahre 9 Monate
195610 Monate65 Jahre 10 Monate
195711 Monate65 Jahre 11 Monate
195812 Monate66 Jahre
195914 Monate66 Jahre 2 Monate
196016 Monate66 Jahre 4 Monate
196118 Monate66 Jahre 6 Monate
196220 Monate66 Jahre 8 Monate
196322 Monate66 Jahre 10 Monate
1964 und später24 Monate67 Jahre

Parameter

ParameterTypBedeutung
geburtsdatumdatumdatumGeburtsdatum der versicherten Person. Pflicht, außer es ist geburtsjahr angegeben
geburtsjahrganzzahlganzzahlNur der Jahrgang, wenn das Geburtsdatum fehlt (optional, statt geburtsdatum). Dann kommt die Grenze und die Spanne des frühesten Rentenbeginns im Feld rentenbeginn_spanne
vertrauensschutzboolbooltrue bei Vertrauensschutz nach § 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI: Geburt vor 1955 und Altersteilzeit vereinbart vor dem 01.01.2007, oder Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (Geburt vor 1964). Standard: false

Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Regelaltersgrenze.

Fragen zu diesem Datensatz

Wann erreicht der Jahrgang 1960 die Regelaltersgrenze?

Mit 66 Jahren und 4 Monaten. Wer am 20.05.1960 geboren ist, erreicht sie am 19.09.2026, die Regelaltersrente beginnt frühestens am 01.10.2026. Früher geht es nur mit einer vorgezogenen Altersrente, etwa für langjährig Versicherte ab 63 mit Abschlägen oder nach 45 Beitragsjahren.

Was gilt bei Geburt am Ersten eines Monats?

Die Grenze ist dann schon am Monatsletzten davor erreicht, die Rente beginnt einen Monat früher. Beispiel: Geburt am 01.03.1960, erreicht am 30.06.2026, Rente ab 01.07.2026; Geburt am 02.03.1960, Rente ab 01.08.2026.

Warum beginnt die Rente erst im Folgemonat?

Die Rente wird ab dem Kalendermonat gezahlt, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 SGB VI). Wer die Grenze am 14. März erreicht, bekommt Rente ab dem 1. April. Wer am Ersten eines Monats Geburtstag hat, erreicht die Grenze schon am Monatsletzten davor und bekommt die Rente einen Monat früher.

Endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit der Regelaltersgrenze?

Nein, nicht von Gesetzes wegen. Es endet nur, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Altersgrenze vorsehen; eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag braucht Textform (§ 41 Abs. 3 SGB VI). Der Rentenanspruch allein ist kein Kündigungsgrund (§ 41 Abs. 1 SGB VI).

Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?

Bei Gesetzesänderung. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.

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