Steuer und Reisekosten

Steuerfreie Zuschläge 2026 für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

API Alle steuerfreien Zuschlagssätze und Grundlohngrenzen als REST-API, JSON und CSV, mit Rechtsgrundlage.

Steuerfrei bleiben Zuschläge bis 25 Prozent des Grundlohns für Nachtarbeit, 50 Prozent für Sonntagsarbeit und 125 Prozent für Feiertagsarbeit, 150 Prozent an Weihnachten, am 1. Mai und an Heiligabend ab 14 Uhr (§ 3b EStG). Der Grundlohn zählt höchstens mit 50 Euro je Stunde. Beitragsfrei bleiben die Zuschläge nur, soweit sie auf einem Grundlohn von höchstens 25 Euro je Stunde beruhen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).

Welche Tage im Bundesland Feiertage sind, zeigt der Datensatz Feiertage. Für die Zuschläge zählen Oster- und Pfingstsonntag in allen Ländern als Feiertag.

Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 24.09.2026. Nächste erwartete Änderung: nur bei Gesetzesänderung.

REST /v1/hr/sfn-zuschlaegeMCP hr_sfn_zuschlaegeCLI qk sfn-zuschlaege

Die Höchstsätze, bis zu denen Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit steuerfrei bleiben, mit den Sonderfällen 0 bis 4 Uhr, Heiligabend und Silvester ab 14 Uhr, Weihnachten und 1. Mai. Dazu die Grundlohngrenzen von 50 Euro je Stunde für die Steuer und 25 Euro für die Sozialversicherung. Mit einem Grundlohn rechnet die API die steuer- und beitragsfreien Beträge je Stunde aus.

Gültig am 25.09.2026
Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr
25 %
Sonntagsarbeit
50 %
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr
125 %
Quelle
§ 3b EStG, R 3b LStR, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV
Lizenz
Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierung
bei Gesetzesänderung
Abdeckung
Deutschland, ab 2015

Ein Wert passt nicht zur amtlichen Quelle? Fehler melden. Wir prüfen gegen die Primärquelle und dokumentieren jede Korrektur im Änderungsprotokoll.

Passende Lösungen: Für Lohnsoftware und Lohnbüros

api.quellenkontor.dev/v1/hr/sfn-zuschlaege?datum=2026-12-24&grundlohn_stunde=22.5
Zur API-Doku →
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/sfn-zuschlaege?datum=2026-12-24&grundlohn_stunde=22.5" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Antwort200 OK · JSON
{
  "datensatz": "sfn-zuschlaege",
  "datum": "2026-12-24",
  "vorlaeufig": false,
  "werte": {
    "nachtarbeit": 25,
    "nachtarbeit_0_bis_4_uhr": 40,
    "sonntagsarbeit": 50,
    "feiertagsarbeit": 125,
    "weihnachten_und_1_mai": 150,
    "grundlohn_hoechstbetrag_steuer": 50,
    "grundlohn_hoechstbetrag_sv": 25
  },
  "bestandteile": [
    {
      "id": "nachtarbeit",
      "name": "Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr",
      "gruppe": "Nacht",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 25,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 3b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html"
      },
      "hinweis": "Höchstsatz in Prozent des Grundlohns. An Sonn- und Feiertagen wird der Nachtsatz zum Sonntags- oder Feiertagssatz hinzugerechnet (R 3b Abs. 3 LStR).",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "nachtarbeit_0_bis_4_uhr",
      "name": "Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde",
      "gruppe": "Nacht",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 40,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html"
      },
      "hinweis": "Gilt statt der 25 Prozent nur für die Stunden von 0 bis 4 Uhr und nur, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen hat.",
      "naechster_wert": null
    }
  ],
  "hinweise": [
    "Heiligabend ist kein gesetzlicher Feiertag. Der Satz von 150 Prozent gilt erst ab 14 Uhr (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG), vorher nur der Sonntags- oder Nachtsatz, wenn er zutrifft."
  ],
  "lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "stand": "2026-09-24",
  "sondertag": {
    "name": "Heiligabend",
    "bestandteil": "weihnachten_und_1_mai",
    "satz_prozent": 150,
    "ab_14_uhr": true,
    "steuerfrei": 33.75,
    "beitragsfrei": 33.75
  },
  "grundlohn_stunde": 22.5,
  "betraege_stunde": {
    "nachtarbeit": {
      "steuerfrei": 5.62,
      "beitragsfrei": 5.62
    },
    "nachtarbeit_0_bis_4_uhr": {
      "steuerfrei": 9,
      "beitragsfrei": 9
    },
    "sonntagsarbeit": {
      "steuerfrei": 11.25,
      "beitragsfrei": 11.25
    },
    "feiertagsarbeit": {
      "steuerfrei": 28.12,
      "beitragsfrei": 28.12
    },
    "weihnachten_und_1_mai": {
      "steuerfrei": 33.75,
      "beitragsfrei": 33.75
    }
  },
  "kombinationen": {
    "nacht_sonntag": {
      "satz_prozent": 75,
      "steuerfrei": 16.87,
      "beitragsfrei": 16.87
    },
    "nacht_0_bis_4_uhr_sonntag": {
      "satz_prozent": 90,
      "steuerfrei": 20.25,
      "beitragsfrei": 20.25
    },
    "nacht_feiertag": {
      "satz_prozent": 150,
      "steuerfrei": 33.75,
      "beitragsfrei": 33.75
    },
    "nacht_0_bis_4_uhr_feiertag": {
      "satz_prozent": 165,
      "steuerfrei": 37.12,
      "beitragsfrei": 37.12
    },
    "nacht_weihnachten_1_mai": {
      "satz_prozent": 175,
      "steuerfrei": 39.37,
      "beitragsfrei": 39.37
    },
    "nacht_0_bis_4_uhr_weihnachten_1_mai": {
      "satz_prozent": 190,
      "steuerfrei": 42.75,
      "beitragsfrei": 42.75
    }
  },
  "zitat": "Am 24.12.2026, Heiligabend, sind Zuschläge ab 14 Uhr bis 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei, bei 22,50 Euro Grundlohn 33,75 Euro je Stunde, vorher gilt dieser Satz nicht. Steuerfreie Höchstsätze für Zuschläge nach § 3b EStG, am 24.12.2026: Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr 25 Prozent, von 0 bis 4 Uhr 40 Prozent, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen hat, Sonntagsarbeit 50 Prozent, gesetzliche Feiertage und der 31.12. ab 14 Uhr 125 Prozent, der 24.12. ab 14 Uhr, der 25. und 26.12. und der 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns, der Grundlohn zählt höchstens mit 50 Euro je Stunde, beitragsfrei nur bis 25 Euro Grundlohn je Stunde. Für Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen werden die Sätze addiert, etwa 75 Prozent in einer Sonntagsnacht. Bei 22,50 Euro Grundlohn sind je Stunde höchstens steuerfrei: Nacht 5,62 Euro, Nacht von 0 bis 4 Uhr 9 Euro, Sonntag 11,25 Euro, Feiertag 28,12 Euro, Weihnachten und 1. Mai 33,75 Euro. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag zusteht, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder für Nachtarbeit § 6 Abs. 5 ArbZG. Quellen je Wert: https://quellenkontor.dev/quellen-und-lizenzen#sfn-zuschlaege. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
  "datenstand": "2026-09-24.5"
}

Antwort gekürzt. Alle Parameter und Antwortfelder stehen in der Referenz zu SFN-Zuschläge.

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Steuerfreier Nachtzuschlag 2026

Stand: gültig am 25.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.

BestandteilWertGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr25 %ab 01.01.2015§ 3b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG
Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde40 %ab 01.01.2015§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG

Steuerfreier Sonntagszuschlag 2026

Stand: gültig am 25.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.

BestandteilWertGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Sonntagsarbeit50 %ab 01.01.2015§ 3b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 3 EStG

Steuerfreier Feiertagszuschlag 2026

Stand: gültig am 25.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.

BestandteilWertGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr125 %ab 01.01.2015§ 3b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG
Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai150 %ab 01.01.2015§ 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG

Grundlohngrenzen 2026 für Steuer und Sozialversicherung

Stand: gültig am 25.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.

BestandteilWertGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Höchster Grundlohn je Stunde für die Steuerfreiheit50 € je Stundeab 01.01.2015§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG
Höchster Grundlohn je Stunde für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung25 € je Stundeab 01.01.2015§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV

SFN-Zuschläge seit 2015

Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.

BestandteilWertGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr25 %ab 01.01.2015§ 3b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG
Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde40 %ab 01.01.2015§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG
Sonntagsarbeit50 %ab 01.01.2015§ 3b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 3 EStG
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr125 %ab 01.01.2015§ 3b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG
Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai150 %ab 01.01.2015§ 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG
Höchster Grundlohn je Stunde für die Steuerfreiheit50 € je Stundeab 01.01.2015§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG
Höchster Grundlohn je Stunde für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung25 € je Stundeab 01.01.2015§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV

Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften

Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.

Als JSON und CSV

Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.

Terminal
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/sfn-zuschlaege/verlauf?format=csv&trennzeichen=semikolon" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY" -o sfn-zuschlaege.csv

Parameter

ParameterTypBedeutung
datumdatumdatumTag der Arbeit oder Stichtag der Sätze im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag. Fällt er auf den 24.12., 25.12., 26.12., 31.12. oder 1.5., nennt die Antwort den Satz dieses Tages im Feld sondertag. Ob ein anderer Tag ein Feiertag ist, liefert hr_feiertage.
grundlohn_stundezahlzahlGrundlohn je Stunde in Euro nach § 3b Abs. 2 EStG (optional): laufender Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich laufender Zulagen, ohne SFN-Zuschläge und Mehrarbeitsvergütung; bei Monatslohn geteilt durch das 4,35-Fache der Wochenstunden (R 3b Abs. 2 LStR). Dann kommen die steuer- und beitragsfreien Beträge je Stunde dazu.
bestandteiltexttextNur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.

Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu SFN-Zuschläge.

Fragen zu diesem Datensatz

Wie viel Nachtzuschlag ist steuerfrei?

25 Prozent des Grundlohns für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr, 40 Prozent zwischen 0 und 4 Uhr, wenn die Arbeit vor Mitternacht begonnen hat.

Was gilt bei einem Grundlohn über 25 Euro?

Steuerfrei bleiben die Zuschläge bis zu einem Grundlohn von 50 Euro je Stunde, beitragsfrei nur bis 25 Euro. Bei 30 Euro Grundlohn sind für eine Nachtstunde 7,50 Euro steuerfrei, aber nur 6,25 Euro beitragsfrei.

Ist Heiligabend ein Feiertag für die Zuschläge?

Nicht den ganzen Tag. Ab 14 Uhr gilt für den 24. Dezember der Satz von 150 Prozent, für den 31. Dezember ab 14 Uhr der Feiertagssatz von 125 Prozent (§ 3b Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG).

Welche Feiertage zählen, wenn Wohnort und Arbeitsort in verschiedenen Ländern liegen?

Die Feiertage am Ort der Arbeitsstätte (§ 3b Abs. 2 Satz 4 EStG). Die Liste je Land liefert der Datensatz Feiertage. Oster- und Pfingstsonntag zählen für die Zuschläge in allen Ländern als Feiertag.

Werden Nacht- und Sonntagszuschlag zusammengerechnet?

Ja. Für Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen werden die Sätze addiert, etwa 25 plus 50 Prozent in einer Sonntagsnacht. Sonntags- und Feiertagssatz werden nicht addiert (R 3b Abs. 3 und 4 LStR). Die Summen liefert das Feld kombinationen.

Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?

Bei Gesetzesänderung. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.

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