Dienstwagen versteuern: 1-Prozent-Regel und E-Auto
API Der geldwerte Vorteil kommt direkt aus der REST-API, für Verbrenner, Hybrid und Elektroauto mit allen Sonderregeln.
Für die private Nutzung eines Dienstwagens gilt je Monat 1 Prozent des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn (1-Prozent-Regel), dazu 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für den Arbeitsweg (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 EStG). Bei reinen Elektroautos zählt je nach Preis und Anschaffung nur ein Viertel oder die Hälfte des Listenpreises, im Ergebnis also 0,25 oder 0,5 Prozent. Beispiel: E-Auto für 58.900 Euro, 18 km Arbeitsweg, 226,38 Euro geldwerter Vorteil im Monat.
Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 24.09.2026. Nächste erwartete Änderung: Elektro-Regeln gelten für Anschaffungen bis 2030, Änderung nur per Gesetz.
Berechnet den monatlichen geldwerten Vorteil eines Dienstwagens nach der Listenpreismethode: 1 Prozent für Privatfahrten und 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für den Arbeitsweg, wahlweise 0,002 Prozent je Fahrt nach Einzelbewertung. Für Elektro- und Hybridfahrzeuge wendet der Rechner die Minderung an, die zum Tag der Anschaffung passt: ein Viertel oder die Hälfte des Listenpreises oder bei älteren Fahrzeugen den Batterieabzug. Zuzahlungen der Beschäftigten zieht er ab.
- Privatfahrten, pauschal je Kalendermonat
- 1 % des Bruttolistenpreises
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, je Entfernungskilometer und Kalendermonat
- 0,03 % des Bruttolistenpreises
- Einzelbewertung je Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, je Entfernungskilometer
- 0,002 % des Bruttolistenpreises
- Quelle
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 2 EStG, R 8.1 LStR, BMF-Schreiben
- Lizenz
- Berechnung nach den genannten Normen. Nutzung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
- Aktualisierung
- bei Gesetzesänderung
- Abdeckung
- Deutschland, Nutzung ab 2015
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Dienstwagen 2026: 1-Prozent-Regel für Privatfahrten
Stand: gültig am 25.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.
| Bestandteil | Wert | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Privatfahrten, pauschal je Kalendermonat | 1 % des Bruttolistenpreises | ab 01.01.2015 | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG | Quelle |
Dienstwagen 2026: 0,03-Prozent-Regel für den Arbeitsweg
Stand: gültig am 25.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.
| Bestandteil | Wert | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, je Entfernungskilometer und Kalendermonat | 0,03 % des Bruttolistenpreises | ab 01.01.2015 | § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG | Quelle |
| Einzelbewertung je Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, je Entfernungskilometer | 0,002 % des Bruttolistenpreises | ab 01.01.2015 | BMF-Schreiben vom 3. März 2022 (BStBl I S. 232), Rn. 13, nach den BFH-Urteilen vom 22. September 2010 (VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09) | Quelle |
| Einzelbewertung, höchstens anzusetzende Fahrten im Kalenderjahr | 180 Fahrten | ab 01.01.2015 | BMF-Schreiben vom 3. März 2022 (BStBl I S. 232), Rn. 13 Buchst. c | Quelle |
Dienstwagen 2026: Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Stand: gültig am 25.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.
| Bestandteil | Wert | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung, je Entfernungskilometer und Fahrt | 0,002 % des Bruttolistenpreises | ab 01.01.2015 | § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG | Quelle |
Dienstwagen seit 2015
Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.
| Bestandteil | Wert | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Privatfahrten, pauschal je Kalendermonat | 1 % des Bruttolistenpreises | ab 01.01.2015 | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG | Quelle |
| Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, je Entfernungskilometer und Kalendermonat | 0,03 % des Bruttolistenpreises | ab 01.01.2015 | § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG | Quelle |
| Einzelbewertung je Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, je Entfernungskilometer | 0,002 % des Bruttolistenpreises | ab 01.01.2015 | BMF-Schreiben vom 3. März 2022 (BStBl I S. 232), Rn. 13, nach den BFH-Urteilen vom 22. September 2010 (VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09) | Quelle |
| Einzelbewertung, höchstens anzusetzende Fahrten im Kalenderjahr | 180 Fahrten | ab 01.01.2015 | BMF-Schreiben vom 3. März 2022 (BStBl I S. 232), Rn. 13 Buchst. c | Quelle |
| Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung, je Entfernungskilometer und Fahrt | 0,002 % des Bruttolistenpreises | ab 01.01.2015 | § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG | Quelle |
Elektro- und Hybridfahrzeuge: Minderungen nach Anschaffung
Maßgeblich ist der Tag der Anschaffung. Bei Anschaffung bis 31.12.2023 zählt stattdessen die erste Überlassung zur privaten Nutzung, wenn sie später liegt. Ein Viertel des Listenpreises geht der Hälfte vor, der Batterieabzug gilt nur, wenn keines von beiden greift.
| Antrieb | Wirkung | Anschaffung | Bedingung | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Elektro | die Hälfte des Listenpreises | 01.01.2019 bis 31.12.2021 | keine | Quelle |
| Hybrid | die Hälfte des Listenpreises | 01.01.2019 bis 31.12.2021 | höchstens 50 g CO2/km oder mindestens 40 km elektrisch | Quelle |
| Elektro | ein Viertel des Listenpreises | 01.01.2019 bis 31.12.2023 | Listenpreis bis 60.000 €, Nutzung ab 01.01.2020 | Quelle |
| Elektro | ein Viertel des Listenpreises | 01.01.2024 bis 30.06.2025 | Listenpreis bis 70.000 € | Quelle |
| Elektro | ein Viertel des Listenpreises | 01.07.2025 bis 31.12.2030 | Listenpreis bis 100.000 € | Quelle |
| Elektro | die Hälfte des Listenpreises | 01.01.2022 bis 31.12.2024 | keine | Quelle |
| Hybrid | die Hälfte des Listenpreises | 01.01.2022 bis 31.12.2024 | höchstens 50 g CO2/km oder mindestens 60 km elektrisch | Quelle |
| Elektro | die Hälfte des Listenpreises | 01.01.2025 bis 31.12.2030 | keine | Quelle |
| Hybrid | die Hälfte des Listenpreises | 01.01.2025 bis 31.12.2030 | höchstens 50 g CO2/km oder mindestens 80 km elektrisch | Quelle |
| Elektro, Hybrid | Batterieabzug 500 € je kWh, höchstens 10.000 € | bis 31.12.2013 | keine | Quelle |
| Elektro, Hybrid | Batterieabzug 450 € je kWh, höchstens 9.500 € | 01.01.2014 bis 31.12.2014 | keine | Quelle |
| Elektro, Hybrid | Batterieabzug 400 € je kWh, höchstens 9.000 € | 01.01.2015 bis 31.12.2015 | keine | Quelle |
| Elektro, Hybrid | Batterieabzug 350 € je kWh, höchstens 8.500 € | 01.01.2016 bis 31.12.2016 | keine | Quelle |
| Elektro, Hybrid | Batterieabzug 300 € je kWh, höchstens 8.000 € | 01.01.2017 bis 31.12.2017 | keine | Quelle |
| Elektro, Hybrid | Batterieabzug 250 € je kWh, höchstens 7.500 € | 01.01.2018 bis 31.12.2018 | keine | Quelle |
| Hybrid | Batterieabzug 200 € je kWh, höchstens 7.000 € | 01.01.2019 bis 31.12.2019 | keine | Quelle |
| Hybrid | Batterieabzug 150 € je kWh, höchstens 6.500 € | 01.01.2020 bis 31.12.2020 | keine | Quelle |
| Hybrid | Batterieabzug 100 € je kWh, höchstens 6.000 € | 01.01.2021 bis 31.12.2021 | keine | Quelle |
| Hybrid | Batterieabzug 50 € je kWh, höchstens 5.500 € | 01.01.2022 bis 31.12.2022 | keine | Quelle |
Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften
- Die Minderungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten auch für die 0,03-Prozent-Regel, die Einzelbewertung und die Familienheimfahrten, weil § 8 Abs. 2 Satz 3 und 5 EStG auf den Listenpreis im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verweisen (BMF-Schreiben vom 5. November 2021, Rn. 8 und 12).
- Die Viertelung geht der Halbierung vor, und der Abzug für das Batteriesystem gilt nur, wenn weder Halbierung noch Viertelung greift (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 EStG).
- Bei Fahrzeugen, die bis 31.12.2023 angeschafft wurden, kommt es für die Halbierung und Viertelung auf die erstmalige Überlassung zur privaten Nutzung an, nicht auf die Anschaffung; ein schon vor 2019 überlassenes Fahrzeug bleibt auch bei einem Nutzerwechsel beim Batterieabzug (BMF-Schreiben vom 5. November 2021, Rn. 21 und 22).
- Für die Grenzen 70.000 und 100.000 Euro stellt das Gesetz auf die Anschaffung nach dem 31.12.2023 beziehungsweise dem 30.06.2025 ab; eine Verwaltungsregel zur späteren Überlassung gibt es dafür nicht (§ 52 Abs. 12 Satz 5 und 6 EStG).
- Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich werkseitiger Sonderausstattung und Umsatzsteuer, auch bei gebrauchten oder geleasten Fahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR).
- Auf volle 100 Euro abgerundet wird der Listenpreis, bei Elektro- und Hybridfahrzeugen erst nach dem Batterieabzug, der Halbierung oder der Viertelung (BMF-Schreiben vom 5. November 2021, Rn. 8 und 12).
- Die Monatswerte gelten auch, wenn das Fahrzeug im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht oder gar nicht genutzt wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR).
- Für volle Kalendermonate, in denen kein Fahrzeug überlassen ist, ist kein Monatswert anzusetzen (BMF-Schreiben vom 3. März 2022).
- Übersteigen die Pauschalwerte die Gesamtkosten des Fahrzeugs, sind höchstens die Gesamtkosten anzusetzen (Kostendeckelung, BMF-Schreiben vom 3. März 2022).
- Statt der Pauschalwerte kann der auf Privatfahrten und Arbeitsweg entfallende Teil der belegten Gesamtkosten angesetzt werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.
Parameter
| Parameter | Typ | Bedeutung |
|---|---|---|
listenpreisPflichtzahl | zahl | Bruttolistenpreis in Euro bei Erstzulassung, mit Sonderausstattung und Umsatzsteuer |
antriebtext | text | Antrieb. elektro für reine Elektrofahrzeuge, hybrid für extern aufladbare Hybride. Standard: verbrenner |
anschaffungdatum | datum | Tag der Anschaffung durch den Arbeitgeber. Pflicht bei elektro und hybrid |
ueberlassungdatum | datum | Tag der ersten Überlassung an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung, wenn er nach der Anschaffung liegt (optional). Bei Anschaffung bis 31.12.2023 zählt dann dieser Tag (BMF-Schreiben vom 5. November 2021, Rn. 21 und 22). |
entfernung_kmzahl | zahl | Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in vollen Kilometern (optional) |
fahrten_monatganzzahl | ganzzahl | Tage mit Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Monat (optional). Dann rechnet die API den Arbeitsweg nach Einzelbewertung mit 0,002 Prozent je Fahrt statt 0,03 Prozent im Monat. Nur zusammen mit entfernung_km |
zuzahlung_monatzahl | zahl | Zuzahlung des Arbeitnehmers je Monat in Euro, etwa ein Nutzungsentgelt (optional). Mindert den geldwerten Vorteil bis auf null |
co2_g_kmzahl | zahl | CO2-Ausstoß in Gramm je Kilometer, nur bei hybrid (optional) |
reichweite_kmzahl | zahl | Rein elektrische Reichweite in Kilometern, nur bei hybrid (optional) |
batterie_kwhzahl | zahl | Batteriekapazität in kWh, nur für den Batterieabzug bei älteren Fahrzeugen (optional) |
datumdatum | datum | Nutzungsmonat als Datum. Ohne Angabe gilt der heutige Tag. |
Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Dienstwagen.
Fragen zu diesem Datensatz
Wie hoch ist der geldwerte Vorteil bei 45.000 Euro Listenpreis?
Bei 25 km Arbeitsweg 787,50 Euro im Monat: 450 Euro für die Privatnutzung und 337,50 Euro für den Arbeitsweg. Darauf fallen Lohnsteuer nach dem persönlichen Steuersatz und, bis zur Beitragsbemessungsgrenze, Sozialversicherungsbeiträge an.
Gilt ein Viertel des Listenpreises auch für teure Elektroautos?
Nein. Über der Preisgrenze gilt die Hälfte: Ein E-Auto für 110.000 Euro mit Anschaffung 2026 hat eine Bemessungsgrundlage von 55.000 Euro, also 550 Euro im Monat für die Privatnutzung.
Wann gilt für ein Elektroauto nur ein Viertel des Listenpreises?
Für reine Elektrofahrzeuge, wenn der Bruttolistenpreis die Grenze zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht übersteigt: 60.000 Euro bei Anschaffung bis 2023, 70.000 Euro von 2024 bis Juni 2025 und 100.000 Euro ab Juli 2025. Darüber gilt die Hälfte.
Wird zuerst gerundet oder zuerst geviertelt?
Zuerst gemindert, dann auf volle 100 Euro abgerundet. So steht es im BMF-Schreiben vom 5. November 2021, und so rechnet die API.
Welche Abgaben fallen auf den geldwerten Vorteil an?
Lohnsteuer nach dem persönlichen Steuersatz und, bis zur Beitragsbemessungsgrenze, Sozialversicherungsbeiträge. Der Rechner liefert den Betrag, der dem Bruttolohn zugerechnet wird, nicht die Steuer.
Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?
Bei Gesetzesänderung. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.
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Steuerfreie Beträge und Werbungskostenpauschalen
Sachbezugsfreigrenze (50-Euro-Grenze), Betriebsveranstaltung und weitere Freibeträge, dazu Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Homeoffice- und Pendlerpauschale seit 2015.
Reisekosten im Inland
Verpflegungspauschalen (Verpflegungsmehraufwand), Übernachtung und Kilometerpauschale für Dienstreisen in Deutschland seit 2015.
Einkommensteuer: Grundfreibetrag und Tarifeckwerte
Grundfreibetrag, Tarifgrenzen, Kinderfreibetrag und Soli-Freigrenze je Jahr seit 2015.