Dienstwagen und Homeoffice: Einzelbewertung statt 0,03 %
Wer den Dienstwagen nur an wenigen Tagen für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte nutzt, kann den Arbeitsweg einzeln bewerten: 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt statt 0,03 Prozent im Monat, höchstens für 180 Fahrten im Jahr (BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 13). Bei 50.000 Euro Listenpreis, 30 Kilometern Entfernung und acht Bürotagen im Monat sind das 240,00 statt 450,00 Euro. Voraussetzung ist eine monatliche Erklärung mit dem Datum jeder Fahrt, und die Methode gilt für das ganze Kalenderjahr.
Warum die 0,03-Prozent-Regel im Homeoffice teuer wird
Die 0,03-Prozent-Regel bewertet den Arbeitsweg pauschal: Je Kalendermonat kommen 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte zum Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wie oft der Wagen tatsächlich ins Büro fährt, spielt dafür keine Rolle. Das BMF nennt Teilzeit, Homeoffice, Dienstreisen und Kurzarbeit ausdrücklich als Gründe, die an der Pauschale nichts ändern (BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 12).
Rechnerisch steckt in der Monatspauschale ein Arbeitsweg an 15 Tagen, denn 15 Fahrten zu je 0,002 Prozent ergeben genau 0,03 Prozent. Wer nur noch zwei Tage in der Woche ins Büro fährt, versteuert also fast doppelt so viele Fahrten, wie er tatsächlich macht.
Die Pauschale für die Privatnutzung bleibt davon unberührt. Sie beträgt 1 Prozent des Listenpreises im Monat, egal wie viel privat gefahren wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR). Die Einzelbewertung ändert nur den Teil für den Arbeitsweg. Den Rechner mit allen Minderungen für E-Autos und Hybride findest du beim Datensatz Dienstwagen versteuern.
Die Einzelbewertung: 0,002 Prozent je Fahrt
Statt der Monatspauschale lässt die Finanzverwaltung eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zu: 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt, höchstens für 180 Fahrten im Kalenderjahr (BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 13). Sie beruht auf drei Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 22. September 2010 (VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09) und steht nicht im Gesetz.
Die Grenze von 180 Fahrten gilt für das Jahr und für alle überlassenen Fahrzeuge zusammen. Eine Monatsgrenze von 15 Fahrten gibt es nicht. Fährt jemand an einem Tag zweimal ins Büro, zählt der Tag einmal (Rn. 13 Buchst. a und c).
Das BMF rechnet selbst ein Beispiel vor: 14 Fahrten in jedem Monat von Januar bis Juni, 19 Fahrten von Juli bis November. Bis Ende November sind das 179 Fahrten, im Dezember zählt deshalb nur noch eine, obwohl der Beschäftigte an vier Tagen gefahren ist. In den Monaten mit 19 Fahrten liegt der Wert über der Pauschale, über das ganze Jahr gerechnet ergibt sich derselbe Wert wie mit zwölf Monatspauschalen.
Vergleichsrechnung: Verbrenner mit 50.000 Euro Listenpreis, 30 Kilometer Entfernung
| Bürotage im Monat | Wert für den Arbeitsweg | Geldwerter Vorteil gesamt |
|---|---|---|
| Beliebig, Pauschale mit 0,03 Prozent | 450,00 Euro | 950,00 Euro |
| 4, Einzelbewertung | 120,00 Euro | 620,00 Euro |
| 8, Einzelbewertung | 240,00 Euro | 740,00 Euro |
| 12, Einzelbewertung | 360,00 Euro | 860,00 Euro |
| 15, Einzelbewertung | 450,00 Euro | 950,00 Euro |
| 16, Einzelbewertung | 480,00 Euro | 980,00 Euro |
Ab wie vielen Bürotagen sich die Einzelbewertung lohnt
Die Einzelbewertung ist günstiger, solange du im Monatsschnitt weniger als 15 Tage ins Büro fährst. Bei 15 Tagen sind beide Methoden gleich, darüber ist die Einzelbewertung im einzelnen Monat teurer. Im Beispiel sinkt der Wert für den Arbeitsweg bei acht Bürotagen von 450,00 auf 240,00 Euro, die Privatnutzung von 500,00 Euro bleibt.
Über das Jahr kommt die Grenze von 180 Fahrten dazu. Sie deckelt die Summe der Einzelbewertung auf den Wert von zwölf Monatspauschalen. Wer in einzelnen Monaten mehr als 15 Tage fährt, zahlt dann zeitweise mehr, über ein volles Jahr aber nicht mehr als mit der Pauschale. Das gilt nur, wenn der Wagen alle zwölf Monate zur Verfügung steht: Bekommt jemand ihn erst im Laufe des Jahres, stehen weniger Monatspauschalen der vollen Grenze von 180 Fahrten gegenüber.
Für die Entscheidung reicht deshalb eine Schätzung der Bürotage im Jahr. Bei zwei Bürotagen je Woche und 46 Arbeitswochen sind es 92 Fahrten, gut die Hälfte der Grenze. Bei vier Tagen je Woche sind es 184, dann bringt die Einzelbewertung über das Jahr nichts mehr außer Aufwand.
Voraussetzungen und Ablauf im Lohnbüro
- Die Beschäftigten erklären jeden Monat schriftlich und je Fahrzeug, an welchen Tagen sie zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren sind, mit Datum. Die bloße Zahl der Tage reicht nicht (BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 13 Buchst. a).
- Der Arbeitgeber bewahrt die Erklärungen als Belege zum Lohnkonto auf. Für den Lohnsteuerabzug darf er die Erklärung des Vormonats zugrunde legen.
- Auf Verlangen der Beschäftigten muss der Arbeitgeber die Einzelbewertung anwenden, wenn arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist (Rn. 13 Buchst. e).
- Die Methode wird für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle überlassenen Fahrzeuge festgelegt und darf im Jahr nicht wechseln. Eine rückwirkende Umstellung für das ganze Jahr ist bis zur Lohnsteuerbescheinigung möglich (Rn. 13 Buchst. f).
- Die Lohnabrechnung zählt die Fahrten über das Jahr mit und hört bei 180 auf.
- Wendet der Arbeitgeber die Pauschale an, können die Beschäftigten in der Steuererklärung für das ganze Jahr zur Einzelbewertung wechseln. Sie brauchen dafür die Liste der Fahrten mit Datum und einen Beleg, dass die Pauschale versteuert wurde (Rn. 13 Buchst. g).
E-Auto: ein Viertel des Listenpreises, auch für den Arbeitsweg
Bei einem reinen Elektroauto zählt je nach Anschaffungsdatum und Preis nur ein Viertel oder die Hälfte des Bruttolistenpreises (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Die Minderung wirkt auch auf den Arbeitsweg, weil § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG auf den Listenpreis im Sinne dieser Vorschrift verweist. Abgerundet wird erst nach der Minderung, auf volle hundert Euro.
Beispiel: ein E-Auto mit 60.250 Euro Listenpreis, angeschafft im September 2025, 30 Kilometer Arbeitsweg. Der Rechner setzt 15.000,00 Euro an, das ergibt 150,00 Euro für die Privatnutzung und 135,00 Euro pauschal für den Arbeitsweg. Mit acht Bürotagen nach Einzelbewertung sinkt der Arbeitsweg auf 72,00 Euro.
Welche Preisgrenze für welches Anschaffungsdatum gilt, steht in der Übersicht zum Rechner. Übergib antrieb, anschaffung und bei Hybriden CO2-Ausstoß oder Reichweite, dann wählt der Rechner die passende Minderung. Alle Parameter erklärt die Referenz zum Dienstwagen-Rechner.
Zuzahlungen der Beschäftigten
Zahlt die Beschäftigte für die außerdienstliche Nutzung ein Entgelt, mindert es den geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR). Das gilt für eine feste Monatspauschale, eine Kilometerpauschale und übernommene Leasingraten, bei der Pauschalmethode auch für einzelne Kosten, die die Beschäftigte selbst trägt, etwa das Tanken (BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 53).
Kein Nutzungsentgelt ist ein Barlohnverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung (Rn. 55). Übersteigt das Entgelt den Vorteil, sinkt dieser nur auf null, der Rest ist weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten (Rn. 56). Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten lassen sich auf den vereinbarten Zeitraum verteilen, ohne Vereinbarung auch auf die Folgejahre anrechnen (Rn. 65 und 66).
Im Beispiel mit dem E-Auto zahlt die Beschäftigte 50 Euro im Monat. Der Rechner zieht das über zuzahlung_monat ab: Aus 150,00 Euro Privatnutzung und 72,00 Euro Arbeitsweg werden 172,00 Euro geldwerter Vorteil.
Was die Beschäftigten zurückbekommen: Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale
Für jeden Tag, an dem die Beschäftigte zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, kann sie die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen, 0,38 Euro je Kilometer der einfachen Strecke, auch mit dem Dienstwagen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Die Obergrenze von 4.500,00 Euro im Jahr gilt dabei nicht, weil das Gesetz sie für einen überlassenen Kraftwagen aufhebt.
Für Tage im Homeoffice gibt es stattdessen die Tagespauschale von 6,00 Euro, höchstens 1.260,00 Euro im Jahr, wenn an diesem Tag überwiegend zu Hause gearbeitet und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Beides wirkt über die Steuererklärung und nur, soweit alle Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230,00 Euro übersteigen.
Der Arbeitgeber darf diese Pauschalen nicht steuerfrei zahlen. Welche Beträge Werbungskosten der Beschäftigten sind, zeigt das Feld wirkung im Datensatz Steuerfreie Beträge.
Dienstwagen per API rechnen
Der Rechner dienstwagen liefert beide Werte in einer Antwort: fahrten_wohnung_monat für die Pauschale und, wenn du fahrten_monat mitgibst, fahrten_wohnung_monat_einzel für die Einzelbewertung. Das Feld arbeitsweg_methode sagt, welcher Wert im geldwerten Vorteil steckt. Über den MCP-Server heißt das Werkzeug hr_dienstwagen.
Die Grenze von 180 Fahrten prüft der Rechner nicht, weil er nur einen Monat kennt, die Summe über das Jahr führst du in der Lohnabrechnung. Was die Rechner der API berücksichtigen und was nicht, steht unter Rechner und ihre Grenzen.
Aufruf mit curl: E-Auto, acht Bürotage, 50 Euro Zuzahlung
Ausschnitt der Antwort
Vergleichsrechnung mit dem Python-SDK
Checkliste vor dem Jahreswechsel
- Bürotage je Beschäftigten für das nächste Jahr schätzen, dazu die Monate mit Dienstwagen.
- Liegt der Schnitt unter 15 Tagen im Monat, die Einzelbewertung anbieten und den Beschäftigten das Formular für die monatliche Erklärung geben.
- Die Methode für das Jahr im Lohnprogramm hinterlegen und einen Zähler für die 180 Fahrten anlegen.
- Nutzungsentgelte und Zuzahlungen je Fahrzeug erfassen, damit sie den Vorteil mindern.
Der Rechner wendet § 6 und § 8 EStG und die BMF-Schreiben schematisch an. Kostendeckelung, Fahrtenbuch, einen Fahrzeugwechsel im Monat und Vereinbarungen im Arbeitsvertrag berücksichtigt er nicht. Im Zweifel klärt eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt die Frage verbindlich (§ 42e EStG).
Häufige Fragen
Zählt eine Fahrt von zu Hause direkt zum Kunden als Bürotag?
Nein. Bewertet werden nur Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Eine Fahrt von zu Hause zum Kunden ist keine solche Fahrt und gehört nicht in die monatliche Erklärung.
Kann der Arbeitgeber den Vorteil für den Arbeitsweg pauschal versteuern?
Ja, mit 15 Prozent, höchstens bis zu dem Betrag, den die Beschäftigte als Entfernungspauschale absetzen könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG). Bei Einzelbewertung zählen dafür die erklärten Tage, die Vereinfachung mit 15 Arbeitstagen im Monat gilt dann nicht (BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 13 Buchst. d). Der pauschal versteuerte Betrag mindert die Werbungskosten und bleibt bei Pauschalierung mit der laufenden Abrechnung beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SvEV).
Was gilt in Monaten ganz ohne Dienstwagen?
Für volle Kalendermonate, in denen kein Dienstwagen zur Verfügung steht, setzt du keinen Monatswert an (BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 16). Steht der Wagen nur zeitweise zur Verfügung oder wird er nicht genutzt, bleibt dagegen der volle Monatswert (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR).
Gilt die Einzelbewertung auch für Familienheimfahrten?
Für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung gilt eine eigene Regel im Gesetz: Eine Heimfahrt je Woche bleibt ohne Ansatz, jede weitere kostet 0,002 Prozent des Listenpreises je Kilometer zwischen Beschäftigungsort und eigenem Hausstand (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG, BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 47 und 48).
Quellen
- § 8 EStG (Einnahmen), Abs. 2 Satz 2 bis 5: Dienstwagen, Arbeitsweg, Familienheimfahrten
- § 6 EStG (Bewertung), Abs. 1 Nr. 4 Satz 2: 1-Prozent-Regel und Minderungen für Elektrofahrzeuge
- BMF-Schreiben vom 3. März 2022 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (BStBl I S. 232), Archivkopie der BMF-Veröffentlichung
- Lohnsteuer-Richtlinien 2023, Regierungsvorlage (Bundesrat-Drucksache 455/22): R 8.1 Abs. 9 LStR
- § 9 EStG (Werbungskosten), Abs. 1 Satz 3 Nr. 4: Entfernungspauschale
- § 4 EStG (Gewinnbegriff), Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c: Homeoffice-Pauschale
- § 40 EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer), Abs. 2 Satz 2: Arbeitsweg mit 15 Prozent
- Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161): Viertelung für E-Autos bis 100.000 Euro
- Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363): Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer
- § 1 SvEV (Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen)
- § 42e EStG (Anrufungsauskunft)