Steuer und Reisekosten

Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten im Inland 2026

API Verpflegungspauschalen und Kilometerpauschale als REST-API und CSV, mit Stichtag für jede Reisekostenabrechnung.

Die Verpflegungspauschale (Verpflegungsmehraufwand) beträgt 28 Euro für jeden vollen Tag auf Dienstreise und 14 Euro bei mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage (§ 9 Abs. 4a EStG). Für Dienstreisen mit dem eigenen Pkw darf der Arbeitgeber 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer steuerfrei erstatten (Kilometerpauschale), ohne Beleg 20 Euro je Übernachtung.

Für den Weg zur Arbeit gilt die Entfernungspauschale, für Mahlzeiten außerhalb von Dienstreisen gelten die Sachbezugswerte.

Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 24.09.2026. Nächste erwartete Änderung: bei Änderung von § 9 EStG oder des Bundesreisekostengesetzes.

REST /v1/hr/reisekosten-inlandMCP hr_reisekosten_inlandCLI qk reisekosten-inland

Die steuerlichen Pauschalen für Dienstreisen im Inland: Verpflegungsmehraufwand für volle Tage, An- und Abreisetage und Abwesenheiten über acht Stunden, die Kürzung bei gestellten Mahlzeiten, die Übernachtungspauschale für die Erstattung ohne Beleg, die Pauschale bei Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers und die Kilometersätze. Für jeden Stichtag seit 2015.

Gültig am 25.09.2026
Verpflegungspauschale für Tage mit 24 Stunden Abwesenheit
28 € je Tag
Verpflegungspauschale bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung
14 € je Tag
Kilometersatz für Dienstreisen mit dem eigenen Kraftwagen (zum Beispiel Pkw)
0,30 € je km
Quelle
§ 9 Abs. 1 und 4a EStG, § 5 BRKG, R 9.7 LStR
Lizenz
Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierung
bei Gesetzesänderung
Abdeckung
Deutschland, ab 2015

Ein Wert passt nicht zur amtlichen Quelle? Fehler melden. Wir prüfen gegen die Primärquelle und dokumentieren jede Korrektur im Änderungsprotokoll.

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api.quellenkontor.dev/v1/hr/reisekosten-inland?datum=2026-10-01
Zur API-Doku →
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Antwort200 OK · JSON
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      "rechtsgrundlage": "§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)",
      "quelle": {
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      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)",
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  ],
  "hinweise": [
    "Nur Dienstreisen im Inland. Für Auslandsreisen gelten die Pauschbeträge je Land aus dem jährlichen BMF-Schreiben."
  ],
  "lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "stand": "2026-09-24",
  "zitat": "Reisekosten im Inland am 01.10.2026: Verpflegungspauschale 28 Euro für jeden vollen Tag auf Dienstreise, 14 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit und für An- und Abreisetage. Für Dienstreisen mit dem eigenen Pkw 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer, nicht für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte. Übernachtung ohne Beleg 20 Euro je Übernachtung. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a und Abs. 4a EStG, R 9.7 Abs. 3 LStR. Quellen je Wert: https://quellenkontor.dev/quellen-und-lizenzen#reisekosten-inland. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
  "datenstand": "2026-09-24.3"
}

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Verpflegungspauschalen 2026

Stand: gültig am 25.09.2026.

BestandteilWertGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Verpflegungspauschale für Tage mit 24 Stunden Abwesenheit28 € je Tagab 01.01.2020§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
Verpflegungspauschale für den An- und Abreisetag bei Übernachtung14 € je Tagab 01.01.2020§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
Verpflegungspauschale bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung14 € je Tagab 01.01.2020§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
Kürzung der Verpflegungspauschale bei gestelltem Frühstück20 %ab 01.01.2015§ 9 Abs. 4a Satz 8 Nr. 1 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014
Kürzung der Verpflegungspauschale je gestelltem Mittag- oder Abendessen40 %ab 01.01.2015§ 9 Abs. 4a Satz 8 Nr. 2 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014

Übernachtungspauschalen 2026

Stand: gültig am 25.09.2026.

BestandteilWertGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Übernachtungspauschale im Inland für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber20 € je Übernachtungab 01.01.2023§ 3 Nr. 13 und 16 EStG in Verbindung mit R 9.7 Abs. 3 Satz 1 LStR 2023 vom 5. Dezember 2022 (BStBl I Sondernummer 2/2022)
Übernachtungspauschale bei Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers (Berufskraftfahrer), je Kalendertag9 € je Tagab 01.01.2024§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)

Kilometerpauschale für Dienstreisen 2026

Stand: gültig am 25.09.2026.

BestandteilWertGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Kilometersatz für Dienstreisen mit dem eigenen Kraftwagen (zum Beispiel Pkw)0,30 € je kmab 01.01.2015§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (seit 2014, Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 285) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BRKG
Kilometersatz für Dienstreisen mit anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (zum Beispiel Motorrad)0,20 € je kmab 01.01.2015§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (seit 2014, Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 285) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG

Reisekosten seit 2015

Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.

BestandteilWertGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Übernachtungspauschale bei Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers (Berufskraftfahrer), je Kalendertag9 € je Tagab 01.01.2024§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)
Übernachtungspauschale im Inland für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber20 € je Übernachtungab 01.01.2023§ 3 Nr. 13 und 16 EStG in Verbindung mit R 9.7 Abs. 3 Satz 1 LStR 2023 vom 5. Dezember 2022 (BStBl I Sondernummer 2/2022)
Verpflegungspauschale für Tage mit 24 Stunden Abwesenheit28 € je Tagab 01.01.2020§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
Verpflegungspauschale für den An- und Abreisetag bei Übernachtung14 € je Tagab 01.01.2020§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
Verpflegungspauschale bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung14 € je Tagab 01.01.2020§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
Übernachtungspauschale bei Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers (Berufskraftfahrer), je Kalendertag8 € je Tag01.01.2020 bis 31.12.2023§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG, eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)
Verpflegungspauschale für Tage mit 24 Stunden Abwesenheit24 € je Tag01.01.2015 bis 31.12.2019§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014
Verpflegungspauschale für den An- und Abreisetag bei Übernachtung12 € je Tag01.01.2015 bis 31.12.2019§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014
Verpflegungspauschale bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung12 € je Tag01.01.2015 bis 31.12.2019§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014
Kürzung der Verpflegungspauschale bei gestelltem Frühstück20 %ab 01.01.2015§ 9 Abs. 4a Satz 8 Nr. 1 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014
Kürzung der Verpflegungspauschale je gestelltem Mittag- oder Abendessen40 %ab 01.01.2015§ 9 Abs. 4a Satz 8 Nr. 2 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014
Übernachtungspauschale im Inland für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber20 € je Übernachtung01.01.2015 bis 31.12.2022§ 3 Nr. 13 und 16 EStG in Verbindung mit R 9.7 Abs. 3 Satz 1 LStR 2015
Kilometersatz für Dienstreisen mit dem eigenen Kraftwagen (zum Beispiel Pkw)0,30 € je kmab 01.01.2015§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (seit 2014, Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 285) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BRKG
Kilometersatz für Dienstreisen mit anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (zum Beispiel Motorrad)0,20 € je kmab 01.01.2015§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (seit 2014, Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 285) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG

Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften

Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.

Als JSON und CSV

Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.

Terminal
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/reisekosten-inland/verlauf?format=csv&trennzeichen=semikolon" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY" -o reisekosten-inland.csv

Parameter

ParameterTypBedeutung
datumdatumdatumStichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag.
bestandteiltexttextNur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.

Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Reisekosten.

Fragen zu diesem Datensatz

Wie hoch ist die Verpflegungspauschale 2026?

28 Euro für einen vollen Kalendertag auf Dienstreise, 14 Euro bei mehr als acht Stunden Abwesenheit und für An- und Abreisetage.

Um wie viel wird gekürzt, wenn der Arbeitgeber das Essen stellt?

Um 5,60 Euro für ein Frühstück und um 11,20 Euro je Mittag- oder Abendessen, also 20 und 40 Prozent der Pauschale für einen vollen Tag.

Wann wird die Verpflegungspauschale gekürzt?

Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, sinkt die Pauschale: um 20 Prozent der Pauschale für einen vollen Tag bei einem Frühstück und um 40 Prozent je Mittag- oder Abendessen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Die Kürzung geht höchstens bis null.

Gilt die Übernachtungspauschale auch für die Steuererklärung?

Nein. Die 20 Euro darf der Arbeitgeber ohne Beleg steuerfrei erstatten (R 9.7 Abs. 3 LStR). In der eigenen Steuererklärung zählen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten.

Gilt die Kilometerpauschale auch für den Weg zur Arbeit?

Nein. Der Kilometersatz gilt je gefahrenem Kilometer auf Dienstreisen. Für den täglichen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale je Entfernungskilometer.

Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?

Bei Gesetzesänderung. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.

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