Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten im Inland 2026
API Verpflegungspauschalen und Kilometerpauschale als REST-API und CSV, mit Stichtag für jede Reisekostenabrechnung.
Die Verpflegungspauschale (Verpflegungsmehraufwand) beträgt 28 Euro für jeden vollen Tag auf Dienstreise und 14 Euro bei mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage (§ 9 Abs. 4a EStG). Für Dienstreisen mit dem eigenen Pkw darf der Arbeitgeber 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer steuerfrei erstatten (Kilometerpauschale), ohne Beleg 20 Euro je Übernachtung.
Für den Weg zur Arbeit gilt die Entfernungspauschale, für Mahlzeiten außerhalb von Dienstreisen gelten die Sachbezugswerte.
Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 24.09.2026. Nächste erwartete Änderung: bei Änderung von § 9 EStG oder des Bundesreisekostengesetzes.
Die steuerlichen Pauschalen für Dienstreisen im Inland: Verpflegungsmehraufwand für volle Tage, An- und Abreisetage und Abwesenheiten über acht Stunden, die Kürzung bei gestellten Mahlzeiten, die Übernachtungspauschale für die Erstattung ohne Beleg, die Pauschale bei Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers und die Kilometersätze. Für jeden Stichtag seit 2015.
- Verpflegungspauschale für Tage mit 24 Stunden Abwesenheit
- 28 € je Tag
- Verpflegungspauschale bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung
- 14 € je Tag
- Kilometersatz für Dienstreisen mit dem eigenen Kraftwagen (zum Beispiel Pkw)
- 0,30 € je km
- Quelle
- § 9 Abs. 1 und 4a EStG, § 5 BRKG, R 9.7 LStR
- Lizenz
- Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
- Aktualisierung
- bei Gesetzesänderung
- Abdeckung
- Deutschland, ab 2015
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Antwort gekürzt. Alle Parameter und Antwortfelder stehen in der Referenz zu Reisekosten.
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Verpflegungspauschalen 2026
Stand: gültig am 25.09.2026.
| Bestandteil | Wert | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Verpflegungspauschale für Tage mit 24 Stunden Abwesenheit | 28 € je Tag | ab 01.01.2020 | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) | Quelle |
| Verpflegungspauschale für den An- und Abreisetag bei Übernachtung | 14 € je Tag | ab 01.01.2020 | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) | Quelle |
| Verpflegungspauschale bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung | 14 € je Tag | ab 01.01.2020 | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) | Quelle |
| Kürzung der Verpflegungspauschale bei gestelltem Frühstück | 20 % | ab 01.01.2015 | § 9 Abs. 4a Satz 8 Nr. 1 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014 | Quelle |
| Kürzung der Verpflegungspauschale je gestelltem Mittag- oder Abendessen | 40 % | ab 01.01.2015 | § 9 Abs. 4a Satz 8 Nr. 2 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014 | Quelle |
Übernachtungspauschalen 2026
Stand: gültig am 25.09.2026.
| Bestandteil | Wert | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Übernachtungspauschale im Inland für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber | 20 € je Übernachtung | ab 01.01.2023 | § 3 Nr. 13 und 16 EStG in Verbindung mit R 9.7 Abs. 3 Satz 1 LStR 2023 vom 5. Dezember 2022 (BStBl I Sondernummer 2/2022) | Quelle |
| Übernachtungspauschale bei Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers (Berufskraftfahrer), je Kalendertag | 9 € je Tag | ab 01.01.2024 | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) | Quelle |
Kilometerpauschale für Dienstreisen 2026
Stand: gültig am 25.09.2026.
| Bestandteil | Wert | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Kilometersatz für Dienstreisen mit dem eigenen Kraftwagen (zum Beispiel Pkw) | 0,30 € je km | ab 01.01.2015 | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (seit 2014, Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 285) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BRKG | Quelle |
| Kilometersatz für Dienstreisen mit anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (zum Beispiel Motorrad) | 0,20 € je km | ab 01.01.2015 | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (seit 2014, Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 285) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG | Quelle |
Reisekosten seit 2015
Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.
| Bestandteil | Wert | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Übernachtungspauschale bei Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers (Berufskraftfahrer), je Kalendertag | 9 € je Tag | ab 01.01.2024 | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) | Quelle |
| Übernachtungspauschale im Inland für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber | 20 € je Übernachtung | ab 01.01.2023 | § 3 Nr. 13 und 16 EStG in Verbindung mit R 9.7 Abs. 3 Satz 1 LStR 2023 vom 5. Dezember 2022 (BStBl I Sondernummer 2/2022) | Quelle |
| Verpflegungspauschale für Tage mit 24 Stunden Abwesenheit | 28 € je Tag | ab 01.01.2020 | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) | Quelle |
| Verpflegungspauschale für den An- und Abreisetag bei Übernachtung | 14 € je Tag | ab 01.01.2020 | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) | Quelle |
| Verpflegungspauschale bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung | 14 € je Tag | ab 01.01.2020 | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) | Quelle |
| Übernachtungspauschale bei Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers (Berufskraftfahrer), je Kalendertag | 8 € je Tag | 01.01.2020 bis 31.12.2023 | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG, eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) | Quelle |
| Verpflegungspauschale für Tage mit 24 Stunden Abwesenheit | 24 € je Tag | 01.01.2015 bis 31.12.2019 | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014 | Quelle |
| Verpflegungspauschale für den An- und Abreisetag bei Übernachtung | 12 € je Tag | 01.01.2015 bis 31.12.2019 | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014 | Quelle |
| Verpflegungspauschale bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit ohne Übernachtung | 12 € je Tag | 01.01.2015 bis 31.12.2019 | § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014 | Quelle |
| Kürzung der Verpflegungspauschale bei gestelltem Frühstück | 20 % | ab 01.01.2015 | § 9 Abs. 4a Satz 8 Nr. 1 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014 | Quelle |
| Kürzung der Verpflegungspauschale je gestelltem Mittag- oder Abendessen | 40 % | ab 01.01.2015 | § 9 Abs. 4a Satz 8 Nr. 2 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014 | Quelle |
| Übernachtungspauschale im Inland für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber | 20 € je Übernachtung | 01.01.2015 bis 31.12.2022 | § 3 Nr. 13 und 16 EStG in Verbindung mit R 9.7 Abs. 3 Satz 1 LStR 2015 | Quelle |
| Kilometersatz für Dienstreisen mit dem eigenen Kraftwagen (zum Beispiel Pkw) | 0,30 € je km | ab 01.01.2015 | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (seit 2014, Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 285) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BRKG | Quelle |
| Kilometersatz für Dienstreisen mit anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (zum Beispiel Motorrad) | 0,20 € je km | ab 01.01.2015 | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (seit 2014, Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 285) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG | Quelle |
Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften
- Bei längerfristiger Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte gibt es Verpflegungspauschalen nur für die ersten drei Monate (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG).
- Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen setzt die Dreimonatsfrist neu in Gang (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG). Längerfristig ist die Tätigkeit nach Verwaltungsauffassung nur, wenn die Tätigkeitsstätte an mindestens drei Tagen je Woche aufgesucht wird (BMF-Schreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht).
- Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, wird die Verpflegungspauschale gekürzt. Zahlt der Arbeitnehmer dafür ein Entgelt, mindert es den Kürzungsbetrag (§ 9 Abs. 4a Satz 8 bis 10 EStG).
- Unterkunftskosten an derselben Tätigkeitsstätte sind nach 48 Monaten nur noch bis 1.000 Euro im Monat abziehbar oder steuerfrei erstattbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 4 EStG).
- Verpflegungszuschüsse bis 100 Prozent über den Pauschalen kann der Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).
- Die Kilometersätze gelten für Dienstreisen je tatsächlich gefahrenem Kilometer, nicht für den Arbeitsweg (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).
Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.
Als JSON und CSV
Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.
Parameter
| Parameter | Typ | Bedeutung |
|---|---|---|
datumdatum | datum | Stichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag. |
bestandteiltext | text | Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile. |
Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Reisekosten.
Fragen zu diesem Datensatz
Wie hoch ist die Verpflegungspauschale 2026?
28 Euro für einen vollen Kalendertag auf Dienstreise, 14 Euro bei mehr als acht Stunden Abwesenheit und für An- und Abreisetage.
Um wie viel wird gekürzt, wenn der Arbeitgeber das Essen stellt?
Um 5,60 Euro für ein Frühstück und um 11,20 Euro je Mittag- oder Abendessen, also 20 und 40 Prozent der Pauschale für einen vollen Tag.
Wann wird die Verpflegungspauschale gekürzt?
Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, sinkt die Pauschale: um 20 Prozent der Pauschale für einen vollen Tag bei einem Frühstück und um 40 Prozent je Mittag- oder Abendessen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Die Kürzung geht höchstens bis null.
Gilt die Übernachtungspauschale auch für die Steuererklärung?
Nein. Die 20 Euro darf der Arbeitgeber ohne Beleg steuerfrei erstatten (R 9.7 Abs. 3 LStR). In der eigenen Steuererklärung zählen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten.
Gilt die Kilometerpauschale auch für den Weg zur Arbeit?
Nein. Der Kilometersatz gilt je gefahrenem Kilometer auf Dienstreisen. Für den täglichen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale je Entfernungskilometer.
Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?
Bei Gesetzesänderung. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.
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