Mindestausbildungsvergütung 2026
API Alle vier Ausbildungsjahre als REST-API, JSON und CSV, nach Ausbildungsbeginn berechnet und mit Rechtsgrundlage belegt.
Wer 2026 eine Ausbildung beginnt, bekommt mindestens 724 Euro im Monat im ersten Jahr, 854 Euro im zweiten, 977 Euro im dritten und 1.014 Euro im vierten Jahr (§ 17 Abs. 2 BBiG). Maßgeblich bleibt das Jahr des Ausbildungsbeginns. Eine niedrigere tarifliche Vergütung gilt nur bei Tarifbindung.
Für Beschäftigte ohne Ausbildung gilt der Mindestlohn. Pausen für Auszubildende unter 18 zeigt die Pausenregelung.
Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 24.09.2026. Nächste erwartete Änderung: Bekanntmachung für Ausbildungsbeginn 2027 bis 01.11.2026.
Die Mindestvergütung für Auszubildende nach § 17 BBiG für das erste bis vierte Ausbildungsjahr. Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Ausbildung beginnt: Wer 2024 anfängt, bekommt auch im dritten Jahr den Wert der Kohorte 2024. Seit 2020 im Gesetz, seit 2024 jährlich per Bekanntmachung fortgeschrieben. Eine niedrigere tarifliche Vergütung gilt nur bei Tarifbindung.
- Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr
- 724 € im Monat
- Mindestvergütung im zweiten Ausbildungsjahr
- 854 € im Monat
- Mindestvergütung im dritten Ausbildungsjahr
- 977 € im Monat
- Quelle
- § 17 Abs. 2 BBiG, Bekanntmachungen zur Mindestvergütung im Bundesgesetzblatt
- Lizenz
- Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
- Aktualisierung
- jährlich, Bekanntmachung bis 1. November
- Abdeckung
- Deutschland, Ausbildungsbeginn ab 2020
Ein Wert passt nicht zur amtlichen Quelle? Fehler melden. Wir prüfen gegen die Primärquelle und dokumentieren jede Korrektur im Änderungsprotokoll.
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Mindestausbildungsvergütung 2026
Stand: gültig am 25.09.2026.
| Bestandteil | Wert | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr | 724 € im Monat | ab 01.01.2026 | § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 bis 6 BBiG, Bekanntmachung vom 7. Oktober 2025 | Quelle |
| Mindestvergütung im zweiten Ausbildungsjahr | 854 € im Monat | ab 01.01.2026 | § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBiG, Bekanntmachung vom 7. Oktober 2025 | Quelle |
| Mindestvergütung im dritten Ausbildungsjahr | 977 € im Monat | ab 01.01.2026 | § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBiG, Bekanntmachung vom 7. Oktober 2025 | Quelle |
| Mindestvergütung im vierten Ausbildungsjahr | 1.014 € im Monat | ab 01.01.2026 | § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBiG, Bekanntmachung vom 7. Oktober 2025 | Quelle |
Mindestausbildungsvergütung nach Ausbildungsbeginn seit 2020
Maßgeblich ist der Beginn der Ausbildung: Die Beträge aus diesem Zeitraum gelten auch im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 6 BBiG). Bei Beginn bis 31.07.2024 gelten die Aufschläge ohne Rundung, ab 01.08.2024 auf volle Euro gerundet. Ausgenommen sind Verträge, die bis 31.12.2019 geschlossen wurden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Neueste zuerst.
| Ausbildungsbeginn | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr | 4. Ausbildungsjahr | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| 2026 | 724 € im Monat | 854 € im Monat | 977 € im Monat | 1.014 € im Monat | Quelle |
| 2025 | 682 € im Monat | 805 € im Monat | 921 € im Monat | 955 € im Monat | Quelle |
| 01.08. bis 31.12.2024 | 649 € im Monat | 766 € im Monat | 876 € im Monat | 909 € im Monat | Quelle |
| 01.01. bis 31.07.2024 | 649 € im Monat | 765,82 € im Monat | 876,15 € im Monat | 908,60 € im Monat | Quelle |
| 2023 | 620 € im Monat | 731,60 € im Monat | 837 € im Monat | 868 € im Monat | Quelle |
| 2022 | 585 € im Monat | 690,30 € im Monat | 789,75 € im Monat | 819 € im Monat | Quelle |
| 2021 | 550 € im Monat | 649 € im Monat | 742,50 € im Monat | 770 € im Monat | Quelle |
| 2020 | 515 € im Monat | 607,70 € im Monat | 695,25 € im Monat | 721 € im Monat | Quelle |
Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften
- Ausbildende müssen eine angemessene Vergütung zahlen, die mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich steigt; unterschreitet sie die Mindestvergütung, ist sie nicht angemessen (§ 17 Abs. 1 und 2 BBiG).
- Maßgeblich ist die Mindestvergütung des Kalenderjahres, in dem die Ausbildung beginnt, auch für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 6 BBiG).
- Eine für den Ausbildenden nach § 3 Abs. 1 TVG geltende tarifliche Vergütung ist auch unterhalb der Mindestvergütung angemessen und gilt nach Ablauf des Tarifvertrags für bestehende Ausbildungsverhältnisse weiter, bis ein neuer Tarifvertrag sie ersetzt (§ 17 Abs. 3 BBiG).
- Ohne Tarifbindung ist eine Vergütung auch oberhalb der Mindestvergütung in der Regel nicht angemessen, wenn sie die einschlägige tarifliche Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet (§ 17 Abs. 4 BBiG).
- Bei einer Teilzeitberufsausbildung darf die Vergütung prozentual höchstens so stark gekürzt werden wie die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit, und für die verlängerte Ausbildungsdauer muss sie nicht weiter steigen (§ 17 Abs. 5 BBiG).
Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.
Als JSON und CSV
Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.
Parameter
| Parameter | Typ | Bedeutung |
|---|---|---|
beginndatum | datum | Beginn der Ausbildung im Format JJJJ-MM-TT, ab 2020-01-01. Ohne Angabe gilt der heutige Tag; für das 2. bis 4. Ausbildungsjahr Pflicht. |
ausbildungsjahrganzzahl | ganzzahl | Ausbildungsjahr 1 bis 4. Ohne Angabe kommen alle vier Beträge. Ab dem 2. Jahr nur zusammen mit beginn. |
bestandteiltext | text | Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile. |
Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Ausbildungsvergütung.
Fragen zu diesem Datensatz
Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026?
Für Ausbildungen mit Beginn 2026: 724 Euro im ersten, 854 Euro im zweiten, 977 Euro im dritten und 1.014 Euro im vierten Ausbildungsjahr, jeweils im Monat.
Wie viel bekommt ein Azubi im zweiten Jahr, der 2025 angefangen hat?
Mindestens 805 Euro im Monat, den Wert für das zweite Jahr der Kohorte 2025. Der höhere Wert für Ausbildungsbeginn 2026 gilt für ihn nicht.
Gilt im zweiten Ausbildungsjahr der neue Wert des laufenden Jahres?
Nein. Maßgeblich bleibt das Jahr des Ausbildungsbeginns (§ 17 Abs. 2 BBiG). Wer 2025 beginnt, bekommt im zweiten Jahr den Betrag für das zweite Jahr der Kohorte 2025, auch wenn es inzwischen 2026 ist.
Warum sind die Beträge für einen Ausbildungsbeginn bis Juli 2024 nicht gerundet?
Für Ausbildungen, die bis zum 31.07.2024 beginnen, gilt § 17 BBiG in der alten Fassung ohne Rundungsregel für die Aufschläge (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Erst ab einem Beginn am 01.08.2024 wird auf volle Euro gerundet. Gerundete Werte liegen teils darüber, teils darunter: 695 statt 695,25 Euro und 690 statt 690,30 Euro unterschreiten den Mindestbetrag.
Darf ein Tarifvertrag weniger zahlen?
Ja, wenn der Tarifvertrag für den Ausbildungsbetrieb gilt: bei Tarifbindung oder wenn er allgemeinverbindlich ist (§ 17 Abs. 3 BBiG, §§ 3 und 5 TVG). Eine Bezugnahme im Ausbildungsvertrag genügt nicht.
Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?
Jährlich, Bekanntmachung bis 1. November. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.
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