Löhne und Grenzen

Mindestausbildungsvergütung 2026

API Alle vier Ausbildungsjahre als REST-API, JSON und CSV, nach Ausbildungsbeginn berechnet und mit Rechtsgrundlage belegt.

Wer 2026 eine Ausbildung beginnt, bekommt mindestens 724 Euro im Monat im ersten Jahr, 854 Euro im zweiten, 977 Euro im dritten und 1.014 Euro im vierten Jahr (§ 17 Abs. 2 BBiG). Maßgeblich bleibt das Jahr des Ausbildungsbeginns. Eine niedrigere tarifliche Vergütung gilt nur bei Tarifbindung.

Für Beschäftigte ohne Ausbildung gilt der Mindestlohn. Pausen für Auszubildende unter 18 zeigt die Pausenregelung.

Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 24.09.2026. Nächste erwartete Änderung: Bekanntmachung für Ausbildungsbeginn 2027 bis 01.11.2026.

REST /v1/hr/mindestausbildungsverguetungMCP hr_mindestausbildungsverguetungCLI qk mindestausbildungsverguetung

Die Mindestvergütung für Auszubildende nach § 17 BBiG für das erste bis vierte Ausbildungsjahr. Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Ausbildung beginnt: Wer 2024 anfängt, bekommt auch im dritten Jahr den Wert der Kohorte 2024. Seit 2020 im Gesetz, seit 2024 jährlich per Bekanntmachung fortgeschrieben. Eine niedrigere tarifliche Vergütung gilt nur bei Tarifbindung.

Ausbildungsbeginn 2026
Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr
724 € im Monat
Mindestvergütung im zweiten Ausbildungsjahr
854 € im Monat
Mindestvergütung im dritten Ausbildungsjahr
977 € im Monat
Quelle
§ 17 Abs. 2 BBiG, Bekanntmachungen zur Mindestvergütung im Bundesgesetzblatt
Lizenz
Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierung
jährlich, Bekanntmachung bis 1. November
Abdeckung
Deutschland, Ausbildungsbeginn ab 2020

Ein Wert passt nicht zur amtlichen Quelle? Fehler melden. Wir prüfen gegen die Primärquelle und dokumentieren jede Korrektur im Änderungsprotokoll.

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api.quellenkontor.dev/v1/hr/mindestausbildungsverguetung?beginn=2026-08-01&ausbildungsjahr=2
Zur API-Doku →
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/mindestausbildungsverguetung?beginn=2026-08-01&ausbildungsjahr=2" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Antwort200 OK · JSON
{
  "datensatz": "mindestausbildungsverguetung",
  "vorlaeufig": false,
  "werte": {
    "ausbildungsjahr_1": 724,
    "ausbildungsjahr_2": 854,
    "ausbildungsjahr_3": 977,
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  },
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      "gruppe": "Mindestvergütung je Monat",
      "einheit": "euro_monat",
      "wert": 724,
      "gueltig_ab": "2026-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 bis 6 BBiG, Bekanntmachung vom 7. Oktober 2025",
      "quelle": {
        "titel": "Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2026) vom 7. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 235)",
        "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/235/VO.html"
      },
      "hinweis": "Fortschreibung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BBiG, auf volle Euro gerundet.",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "ausbildungsjahr_2",
      "name": "Mindestvergütung im zweiten Ausbildungsjahr",
      "gruppe": "Mindestvergütung je Monat",
      "einheit": "euro_monat",
      "wert": 854,
      "gueltig_ab": "2026-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBiG, Bekanntmachung vom 7. Oktober 2025",
      "quelle": {
        "titel": "Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2026) vom 7. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 235)",
        "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/235/VO.html"
      },
      "hinweis": "724 Euro zuzüglich 18 Prozent (854,32 Euro), auf volle Euro gerundet, ab 0,50 Euro aufwärts (§ 17 Abs. 2 Satz 4 und 7 BBiG).",
      "naechster_wert": null
    }
  ],
  "hinweise": [
    "Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Ausbildung beginnt, auch für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr."
  ],
  "lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "stand": "2026-09-24",
  "beginn": "2026-08-01",
  "ausbildungsjahr": 2,
  "mindestverguetung_monat": 854,
  "zitat": "Mindestvergütung im 2. Ausbildungsjahr bei Ausbildungsbeginn am 01.08.2026: 854 Euro im Monat. Maßgeblich ist das Jahr des Ausbildungsbeginns; eine niedrigere tarifliche Vergütung gilt nur bei Tarifbindung. Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 2 und 3 BBiG. Quelle: Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2026) vom 7. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 235), https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/235/VO.html. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
  "datenstand": "2026-09-24.8"
}

Antwort gekürzt. Alle Parameter und Antwortfelder stehen in der Referenz zu Ausbildungsvergütung.

Diesen Aufruf mit eigenem Schlüssel ausführen. 500 Abfragen im Monat kostenlos, ohne Kreditkarte.

Mindestausbildungsvergütung 2026

Stand: gültig am 25.09.2026.

BestandteilWertGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr724 € im Monatab 01.01.2026§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 bis 6 BBiG, Bekanntmachung vom 7. Oktober 2025
Mindestvergütung im zweiten Ausbildungsjahr854 € im Monatab 01.01.2026§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBiG, Bekanntmachung vom 7. Oktober 2025
Mindestvergütung im dritten Ausbildungsjahr977 € im Monatab 01.01.2026§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBiG, Bekanntmachung vom 7. Oktober 2025
Mindestvergütung im vierten Ausbildungsjahr1.014 € im Monatab 01.01.2026§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBiG, Bekanntmachung vom 7. Oktober 2025

Mindestausbildungsvergütung nach Ausbildungsbeginn seit 2020

Maßgeblich ist der Beginn der Ausbildung: Die Beträge aus diesem Zeitraum gelten auch im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 6 BBiG). Bei Beginn bis 31.07.2024 gelten die Aufschläge ohne Rundung, ab 01.08.2024 auf volle Euro gerundet. Ausgenommen sind Verträge, die bis 31.12.2019 geschlossen wurden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Neueste zuerst.

Ausbildungsbeginn1. Ausbildungsjahr2. Ausbildungsjahr3. Ausbildungsjahr4. AusbildungsjahrQuelle
2026724 € im Monat854 € im Monat977 € im Monat1.014 € im Monat
2025682 € im Monat805 € im Monat921 € im Monat955 € im Monat
01.08. bis 31.12.2024649 € im Monat766 € im Monat876 € im Monat909 € im Monat
01.01. bis 31.07.2024649 € im Monat765,82 € im Monat876,15 € im Monat908,60 € im Monat
2023620 € im Monat731,60 € im Monat837 € im Monat868 € im Monat
2022585 € im Monat690,30 € im Monat789,75 € im Monat819 € im Monat
2021550 € im Monat649 € im Monat742,50 € im Monat770 € im Monat
2020515 € im Monat607,70 € im Monat695,25 € im Monat721 € im Monat

Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften

Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.

Als JSON und CSV

Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.

Terminal
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/mindestausbildungsverguetung/verlauf?format=csv&trennzeichen=semikolon" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY" -o mindestausbildungsverguetung.csv

Parameter

ParameterTypBedeutung
beginndatumdatumBeginn der Ausbildung im Format JJJJ-MM-TT, ab 2020-01-01. Ohne Angabe gilt der heutige Tag; für das 2. bis 4. Ausbildungsjahr Pflicht.
ausbildungsjahrganzzahlganzzahlAusbildungsjahr 1 bis 4. Ohne Angabe kommen alle vier Beträge. Ab dem 2. Jahr nur zusammen mit beginn.
bestandteiltexttextNur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.

Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Ausbildungsvergütung.

Fragen zu diesem Datensatz

Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026?

Für Ausbildungen mit Beginn 2026: 724 Euro im ersten, 854 Euro im zweiten, 977 Euro im dritten und 1.014 Euro im vierten Ausbildungsjahr, jeweils im Monat.

Wie viel bekommt ein Azubi im zweiten Jahr, der 2025 angefangen hat?

Mindestens 805 Euro im Monat, den Wert für das zweite Jahr der Kohorte 2025. Der höhere Wert für Ausbildungsbeginn 2026 gilt für ihn nicht.

Gilt im zweiten Ausbildungsjahr der neue Wert des laufenden Jahres?

Nein. Maßgeblich bleibt das Jahr des Ausbildungsbeginns (§ 17 Abs. 2 BBiG). Wer 2025 beginnt, bekommt im zweiten Jahr den Betrag für das zweite Jahr der Kohorte 2025, auch wenn es inzwischen 2026 ist.

Warum sind die Beträge für einen Ausbildungsbeginn bis Juli 2024 nicht gerundet?

Für Ausbildungen, die bis zum 31.07.2024 beginnen, gilt § 17 BBiG in der alten Fassung ohne Rundungsregel für die Aufschläge (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Erst ab einem Beginn am 01.08.2024 wird auf volle Euro gerundet. Gerundete Werte liegen teils darüber, teils darunter: 695 statt 695,25 Euro und 690 statt 690,30 Euro unterschreiten den Mindestbetrag.

Darf ein Tarifvertrag weniger zahlen?

Ja, wenn der Tarifvertrag für den Ausbildungsbetrieb gilt: bei Tarifbindung oder wenn er allgemeinverbindlich ist (§ 17 Abs. 3 BBiG, §§ 3 und 5 TVG). Eine Bezugnahme im Ausbildungsvertrag genügt nicht.

Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?

Jährlich, Bekanntmachung bis 1. November. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.

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