Nachtzuschlag und Sonntagszuschlag zusammen: 75 oder 90 %
Arbeitest du nachts an einem Sonn- oder Feiertag, werden die steuerfreien Sätze addiert: 25 Prozent für die Nacht und 50 Prozent für den Sonntag ergeben 75 Prozent des Grundlohns, von 0 bis 4 Uhr 90 Prozent, wenn die Schicht vor Mitternacht begonnen hat (R 3b Abs. 3 LStR). Sonntags- und Feiertagssatz werden dagegen nicht addiert. Steuerfrei bleibt der Zuschlag auf einen Grundlohn bis 50,00 Euro je Stunde, beitragsfrei nur bis 25,00 Euro (Stand der Daten: 24.09.2026).
Welche Zuschläge sich addieren und welche nicht
Nachtarbeit an einem Sonntag oder Feiertag ist doppelt begünstigt. Der steuerfreie Satz für die Nacht kommt zum Satz für den Sonntag oder Feiertag hinzu, auch wenn der Arbeitgeber nur einen einzigen Zuschlag zahlt (R 3b Abs. 3 Satz 1 und 2 LStR). Eine Nachtstunde am Sonntag darf deshalb mit bis zu 75 Prozent des Grundlohns steuerfrei bezuschlagt werden.
Die Tagessätze untereinander werden dagegen nicht addiert, und die beiden Nachtsätze auch nicht. Praktisch wichtig ist ein Feiertag an einem Sonntag, etwa der 3. Oktober 2027: Dort gilt nur der Feiertagssatz von 125 Prozent (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG, R 3b Abs. 4 LStR). Der Nachtsatz kommt aber an jedem dieser Tage hinzu.
Die Sätze stehen mit Rechtsgrundlage und Quelle im Datensatz SFN-Zuschläge nach § 3b EStG, die Summen für alle Kombinationen im Feld kombinationen.
Die Kombinationen im Überblick
| Zeitraum | Nacht | Tag | Steuerfrei zusammen |
|---|---|---|---|
| Sonntag, Nachtstunden außer 0 bis 4 Uhr | 25 % | 50 % | 75 % |
| Sonntag 0 bis 4 Uhr, Schicht am Samstag vor 0 Uhr begonnen | 40 % | 50 % | 90 % |
| Montag 0 bis 4 Uhr, Schicht am Sonntag vor 0 Uhr begonnen | 40 % | 50 % | 90 % |
| Feiertag oder 31. Dezember ab 14 Uhr, Nachtstunden außer 0 bis 4 Uhr | 25 % | 125 % | 150 % |
| Feiertag 0 bis 4 Uhr, Schicht am Vortag vor 0 Uhr begonnen | 40 % | 125 % | 165 % |
| 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai: Nachtstunden außer 0 bis 4 Uhr | 25 % | 150 % | 175 % |
| 25. und 26. Dezember, 1. Mai 0 bis 4 Uhr, Schicht am Vortag vor 0 Uhr begonnen | 40 % | 150 % | 190 % |
| Sonntag, der zugleich Feiertag ist, tagsüber | 0 % | 125 % | 125 % |
Quelle: § 3b EStG und R 3b Abs. 3 und 4 LStR, Summen aus dem Feld kombinationen der API
Was sich nicht addiert
- Sonntag und Feiertag: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der Feiertagssatz, auch wenn der Arbeitgeber einen Sonntagszuschlag zahlt (R 3b Abs. 4 LStR).
- Feiertag und Weihnachten oder 1. Mai: Der Satz von 150 Prozent ersetzt den Feiertagssatz von 125 Prozent (§ 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG).
- Sonntag und Heiligabend oder Silvester ab 14 Uhr: Es gilt nur der Satz des Tages, der Sonntagssatz kommt nicht dazu (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG).
- Die beiden Nachtsätze: Von 0 bis 4 Uhr gilt 40 Prozent anstelle von 25 Prozent, nicht zusätzlich (§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Die Stunden von 0 bis 4 Uhr
Für die Stunden von 0 bis 4 Uhr kommt es darauf an, wann die Schicht begonnen hat. Wurde die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, steigt der Nachtsatz für diese vier Stunden von 25 auf 40 Prozent (§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG). Beginnt die Schicht um 0 Uhr oder später, bleibt es bei 25 Prozent.
Die zweite Folge betrifft den Tag danach. Als Sonntags- oder Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetags, wenn die Nachtschicht vor 0 Uhr begonnen hat (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG). Wer am Sonntag um 22 Uhr anfängt, arbeitet steuerlich bis Montag 4 Uhr also noch am Sonntag. Ab 4 Uhr gilt nur noch der Nachtsatz.
In der Zeiterfassung heißt das: Speichere Beginn und Ende jeder Schicht mit Datum, statt bloß Stunden je Kalendertag zu summieren. Erst mit dem Beginn lässt sich entscheiden, ob die Stunden nach Mitternacht zum Vortag zählen und ob der höhere Nachtsatz greift.
Rechenbeispiel: Nachtschicht von Sonntag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr
| Zeitraum | Stunden | Satz | Steuerfrei je Stunde | Steuerfrei zusammen |
|---|---|---|---|---|
| Sonntag 22 bis 24 Uhr | 2 | 75 % | 15,00 Euro | 30,00 Euro |
| Montag 0 bis 4 Uhr | 4 | 90 % | 18,00 Euro | 72,00 Euro |
| Montag 4 bis 6 Uhr | 2 | 25 % | 5,00 Euro | 10,00 Euro |
| Schicht gesamt | 8 | 112,00 Euro |
So liest du das Beispiel
Die Pflegekraft im Beispiel hat einen Grundlohn von 20,00 Euro je Stunde. Bis zu 112 Euro Zuschlag für diese Schicht bleiben steuerfrei, und weil der Grundlohn unter beiden Grenzen liegt, auch beitragsfrei. Zahlt der Tarifvertrag mehr, ist der Teil über den Höchstsätzen normal steuer- und beitragspflichtig.
Für die Abrechnung rechnest du mit der Summe der Stunden und rundest erst am Ende. Die API rundet die Beträge je Stunde auf volle Cent ab, weil es Höchstgrenzen sind. Beginnt eine Schicht erst am Montag um 0 Uhr, greift die Sonntagsregel nicht: Dann gelten für alle Nachtstunden nur 25 Prozent.
Grundlohn und die zwei Grenzen
Die Prozentsätze beziehen sich auf den Grundlohn. Das ist der laufende Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit, umgerechnet in einen Stundenlohn (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Monatslohn teilst du durch das 4,35-Fache der Wochenstunden (R 3b Abs. 2 LStR). Für die Steuer zählt der Grundlohn höchstens mit 50,00 Euro je Stunde.
In der Sozialversicherung liegt die Grenze niedriger. Zuschläge bleiben nur beitragsfrei, soweit sie auf einem Grundlohn von höchstens 25,00 Euro je Stunde beruhen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). In der Unfallversicherung gehören die Zuschläge immer zum Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 2 SvEV).
Bei einem Grundlohn von 30,00 Euro bleiben für eine Stunde Sonntagsnacht zwischen 0 und 4 Uhr 27,00 Euro steuerfrei, aber nur 22,50 Euro beitragsfrei. Die Differenz ist steuerfrei und trotzdem beitragspflichtig. Beide Beträge liefert die API, wenn du grundlohn_stunde mitgibst.
Heiligabend, Silvester, Ostern und Pfingsten
Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage, haben im Steuerrecht aber eigene Sätze ab 14 Uhr. Am 24. Dezember gilt ab 14 Uhr der Satz von 150 Prozent, am 31. Dezember ab 14 Uhr der Feiertagssatz von 125 Prozent (§ 3b Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG). Vor 14 Uhr zählen nur der Nachtsatz und, falls der Tag ein Sonntag ist, der Sonntagssatz. Nachtarbeit ab 20 Uhr kommt hinzu, an Heiligabend also bis 175 Prozent.
Oster- und Pfingstsonntag behandelt das Lohnsteuerrecht in allen Ländern als Feiertage, auch dort, wo das Feiertagsgesetz sie nicht ausdrücklich nennt (R 3b Abs. 3 Satz 4 LStR). Brandenburg führt beide ausdrücklich. Statt 50 Prozent sind an diesen zwei Sonntagen deshalb bis 125 Prozent steuerfrei. Führt die Zeiterfassung die Tage nur als Sonntag, bleibt steuerfreier Spielraum ungenutzt.
Welche Tage sonst Feiertage sind, bestimmt das Recht am Ort der Arbeitsstätte, also dort, wo jemand tatsächlich arbeitet, nicht am Wohnort (§ 3b Abs. 2 Satz 4 EStG, R 3b Abs. 3 Satz 3 LStR). Die Liste je Land liefert der Datensatz Feiertage je Bundesland.
Die Sätze nach § 3b EStG sind Obergrenzen für die Steuerfreiheit, kein Anspruch auf einen Zuschlag. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag gezahlt wird, regeln Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Die Rechnung folgt dem Gesetz schematisch, Tarifverträge und Einzelfall können abweichen.
Woher der Anspruch auf den Zuschlag kommt
Einen gesetzlichen Anspruch haben nur Nachtarbeitnehmer, und auch nur, soweit kein Tarifvertrag den Ausgleich regelt: Sie bekommen eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Das Arbeitszeitgesetz rechnet dabei mit einer Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr, das Steuerrecht mit 20 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG, § 3b Abs. 2 EStG).
Für Sonntagsarbeit sieht das Arbeitszeitgesetz keinen Zuschlag vor, sondern einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen, für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Geld für Sonntagsarbeit gibt es nur, wenn Tarif oder Vertrag es vorsehen. Pflege Zuschlagsregeln und Feiertage deshalb getrennt, so wie im Anwendungsfall Feiertage in der Schichtplanung beschrieben.
SFN-Zuschläge per API
Die API liefert für einen Tag alle Sätze, mit grundlohn_stunde auch die steuer- und beitragsfreien Beträge je Stunde. Fällt das Datum auf den 24., 25., 26. oder 31. Dezember oder den 1. Mai, steht der Satz des Tages im Feld sondertag. Über den MCP-Server heißt das Werkzeug hr_sfn_zuschlaege, die Feiertage je Land kommen aus hr_feiertage.
Welche Felder die Antwort enthält, steht in der Referenz zu den SFN-Zuschlägen. Das JavaScript-Beispiel unten verbindet beide Abfragen und behandelt Oster- und Pfingstsonntag in jedem Land als Feiertag.
Aufruf mit curl
Ausschnitt der Antwort
Sätze und Feiertage im JavaScript-SDK verbinden
Checkliste für Lohnbüro und Zeiterfassung
- Beginn und Ende jeder Schicht mit Datum speichern, damit die Stunden von 0 bis 4 Uhr richtig zugeordnet werden.
- Den Ort der Arbeitsstätte je Schicht erfassen, nicht den Wohnort, und die Feiertage dieses Landes laden.
- Oster- und Pfingstsonntag in allen Ländern als Feiertag führen.
- Heiligabend und Silvester erst ab 14 Uhr mit dem Sondersatz rechnen.
- Den Grundlohn je Lohnzahlungszeitraum neu ermitteln und die Grenzen für Steuer und Sozialversicherung getrennt anwenden.
- Nur tatsächlich geleistete Stunden steuerfrei stellen und sie einzeln nachweisen können (R 3b Abs. 6 LStR).
Häufige Fragen
Zählen bezahlte Pausen in der Nachtschicht mit?
Ja, soweit sie zur vereinbarten und vergüteten Arbeitszeit gehören und in den begünstigten Zeitraum fallen. Dasselbe gilt für Wasch- und Schichtübergabezeiten (R 3b Abs. 6 Satz 2 LStR).
Wie rechne ich einen Zuschlag für eine halbe Stunde?
Anteilig. Wird ein Zuschlag für weniger als eine Stunde gezahlt, wird der Grundlohn für diesen Zeitraum entsprechend gekürzt (R 3b Abs. 2 LStR). Für 30 Minuten zählt also die Hälfte des Stundenbetrags.
Was gilt, wenn Mehrarbeit auf einen Sonntag fällt?
Das hängt davon ab, was gezahlt wird. Zahlt der Arbeitgeber beide Zuschläge, ist der Sonntagszuschlag in Höhe des arbeitsrechtlichen Anspruchs begünstigt. Zahlt er nur einen Mehrarbeitszuschlag, ist nichts nach § 3b EStG steuerfrei. Einen Mischzuschlag teilst du im Verhältnis der Einzelzuschläge in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Teil (R 3b Abs. 5 LStR).
Der Tarif zahlt für die Nacht vor einem Feiertag den Feiertagszuschlag. Was ist steuerfrei?
Nur so viel wie für Nachtarbeit. Wird für die Nachtarbeit vor oder nach einem Sonn- oder Feiertag ein Sonntags- oder Feiertagszuschlag gezahlt, gilt er steuerlich als Nachtzuschlag (R 3b Abs. 3 Satz 5 LStR). Die Stunden von 0 bis 4 Uhr nach einem Sonn- oder Feiertag gelten nach § 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG dagegen selbst als Sonntags- oder Feiertagsarbeit, wenn die Schicht vor 0 Uhr begonnen hat.
Quellen
- § 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit)
- § 1 SvEV (Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen)
- Lohnsteuer-Richtlinien 2023, Regierungsvorlage (Bundesrat-Drucksache 455/22): R 3b LStR
- § 2 ArbZG (Begriffsbestimmungen: Nachtzeit, Nachtarbeit, Nachtarbeitnehmer)
- § 6 ArbZG (Nacht- und Schichtarbeit), Abs. 5: Ausgleich für Nachtarbeit
- § 11 ArbZG (Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Brandenburg (Feiertagsgesetz, FTG)
- Einigungsvertrag, Art. 2 Abs. 2: Tag der Deutschen Einheit als gesetzlicher Feiertag