Referenz

Referenz: SFN-Zuschläge

Steuerfreie Zuschlagssätze nach § 3b EStG und die Grundlohngrenzen für Steuer und Sozialversicherung.

Die Höchstsätze, bis zu denen Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit steuerfrei bleiben, mit den Sonderfällen 0 bis 4 Uhr, Heiligabend und Silvester ab 14 Uhr, Weihnachten und 1. Mai. Dazu die Grundlohngrenzen von 50 Euro je Stunde für die Steuer und 25 Euro für die Sozialversicherung. Mit einem Grundlohn rechnet die API die steuer- und beitragsfreien Beträge je Stunde aus.

Endpunkte und Aufrufe

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ZugangAufruf
REST-APIGET /hr/sfn-zuschlaege
VerlaufGET /hr/sfn-zuschlaege/verlauf
SDK JavaScriptqk.hr.sfnZuschlaege(…)
SDK Pythonqk.hr.sfn_zuschlaege(…)
CLIqk sfn-zuschlaege --datum 2026-12-24 --grundlohn-stunde 22.5
MCP-Werkzeughr_sfn_zuschlaege

Parameter

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NameTypPflichtStandardErlaubtBeschreibung
datumDatum (JJJJ-MM-TT)neinheuteTag der Arbeit oder Stichtag der Sätze im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag. Fällt er auf den 24.12., 25.12., 26.12., 31.12. oder 1.5., nennt die Antwort den Satz dieses Tages im Feld sondertag. Ob ein anderer Tag ein Feiertag ist, liefert hr_feiertage.
grundlohn_stundeZahlnein0 bis 1000Grundlohn je Stunde in Euro nach § 3b Abs. 2 EStG (optional): laufender Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich laufender Zulagen, ohne SFN-Zuschläge und Mehrarbeitsvergütung; bei Monatslohn geteilt durch das 4,35-Fache der Wochenstunden (R 3b Abs. 2 LStR). Dann kommen die steuer- und beitragsfreien Beträge je Stunde dazu.
bestandteilTextneinnachtarbeit, nachtarbeit_0_bis_4_uhr, sonntagsarbeit, feiertagsarbeit, weihnachten_und_1_mai, grundlohn_hoechstbetrag_steuer, grundlohn_hoechstbetrag_svNur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.

Unbekannte Parameter lehnt die API mit unbekannter_parameter ab. Dazu kommen format und trennzeichen, siehe CSV.

Antwortfelder

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FeldTypBedeutung
datensatzTextKennung des Datensatzes
datumDatumAbgefragter Stichtag
vorlaeufigBooleschtrue, wenn für den Stichtag noch nicht alle Werte festgelegt sind
werteObjektZuschlagssätze in Prozent und Grundlohngrenzen
bestandteileListeJe Bestandteil Wert oder Satz, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle
regelnListeRegeln aus § 3b EStG, R 3b LStR und SvEV
hinweiseListeGrenzen der Werte oder der Berechnung, in Sätzen
lizenzTextNutzungsbedingungen der Werte
standDatumTag der letzten Prüfung gegen die Quelle
sondertagObjekt oder nullSatz des Tages, wenn datum auf 24.12., 25.12., 26.12., 31.12. oder 1.5. fällt
grundlohn_stundeDezimal oder nullÜbergebener Grundlohn je Stunde
betraege_stundeObjekt oder nullJe Zuschlag steuerfreier und beitragsfreier Betrag je Stunde
kombinationenObjektNachtarbeit an Sonn- und Feiertagen: addierter Satz und, mit Grundlohn, Beträge je Stunde
zitatTextFertiger Satz mit Wert, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle zum Zitieren
datenstandTextKennung des Datenstands: Datum und laufende Nummer der letzten Änderung im Änderungsprotokoll (/v1/aenderungen), die diesen Datensatz betrifft. Gleicher Datenstand heißt unveränderter Inhalt, praktisch für Prüfer und zum Vergleich zweier Abfragen

Bestandteile

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Die Antwort enthält je Stichtag die gültigen Bestandteile, jeweils mit id, name, gruppe, einheit, wert, gueltig_ab, rechtsgrundlage, quelle, hinweis und naechster_wert. Im Objekt werte steht dieselbe Liste als Kurzform. Ein Bestandteil fehlt, wenn er am Stichtag noch nicht oder nicht mehr gilt.

idBestandteilEinheitErste StufeAktueller WertEnde
nachtarbeitNachtarbeit von 20 bis 6 UhrProzent01.01.201525 %offen
nachtarbeit_0_bis_4_uhrNachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurdeProzent01.01.201540 %offen
sonntagsarbeitSonntagsarbeitProzent01.01.201550 %offen
feiertagsarbeitArbeit an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 UhrProzent01.01.2015125 %offen
weihnachten_und_1_maiArbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. MaiProzent01.01.2015150 %offen
grundlohn_hoechstbetrag_steuerHöchster Grundlohn je Stunde für die SteuerfreiheitEuro je Stunde01.01.201550 € je Stundeoffen
grundlohn_hoechstbetrag_svHöchster Grundlohn je Stunde für die Beitragsfreiheit in der SozialversicherungEuro je Stunde01.01.201525 € je Stundeoffen

Beispiel

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Aufruf mit datum = 2026-12-24, grundlohn_stunde = 22.5. Die Antwort erzeugt derselbe Code, der auch die API beantwortet.

api.quellenkontor.dev/v1/hr/sfn-zuschlaege?datum=2026-12-24&grundlohn_stunde=22.5
Zur API-Doku →
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/sfn-zuschlaege?datum=2026-12-24&grundlohn_stunde=22.5" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Antwort200 OK · JSON
{
  "datensatz": "sfn-zuschlaege",
  "datum": "2026-12-24",
  "vorlaeufig": false,
  "werte": {
    "nachtarbeit": 25,
    "nachtarbeit_0_bis_4_uhr": 40,
    "sonntagsarbeit": 50,
    "feiertagsarbeit": 125,
    "weihnachten_und_1_mai": 150,
    "grundlohn_hoechstbetrag_steuer": 50,
    "grundlohn_hoechstbetrag_sv": 25
  },
  "bestandteile": [
    {
      "id": "nachtarbeit",
      "name": "Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr",
      "gruppe": "Nacht",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 25,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 3b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html"
      },
      "hinweis": "Höchstsatz in Prozent des Grundlohns. An Sonn- und Feiertagen wird der Nachtsatz zum Sonntags- oder Feiertagssatz hinzugerechnet (R 3b Abs. 3 LStR).",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "nachtarbeit_0_bis_4_uhr",
      "name": "Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde",
      "gruppe": "Nacht",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 40,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html"
      },
      "hinweis": "Gilt statt der 25 Prozent nur für die Stunden von 0 bis 4 Uhr und nur, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen hat.",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "sonntagsarbeit",
      "name": "Sonntagsarbeit",
      "gruppe": "Sonntag",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 50,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 3b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 3 EStG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html"
      },
      "hinweis": "Arbeit von 0 bis 24 Uhr des Sonntags; wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, zählt auch die Arbeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetags (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG). Ist der Sonntag zugleich Feiertag, gilt nur der Feiertagssatz.",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "feiertagsarbeit",
      "name": "Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr",
      "gruppe": "Feiertag",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 125,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 3b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html"
      },
      "hinweis": "Gesetzliche Feiertage am Ort der Arbeitsstätte; Oster- und Pfingstsonntag zählen immer (R 3b Abs. 3 Satz 4 LStR). Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, zählt auch die Arbeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetags (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG).",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "weihnachten_und_1_mai",
      "name": "Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai",
      "gruppe": "Feiertag",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 150,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html"
      },
      "hinweis": "Geht dem Feiertagssatz von 125 Prozent vor (§ 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG: vorbehaltlich der Nummer 4).",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "grundlohn_hoechstbetrag_steuer",
      "name": "Höchster Grundlohn je Stunde für die Steuerfreiheit",
      "gruppe": "Grundlohn",
      "einheit": "euro_stunde",
      "wert": 50,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html"
      },
      "hinweis": "Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit, umgerechnet in einen Stundenlohn; bei Monatslohn ist der Divisor das 4,35fache der Wochenstunden (R 3b Abs. 2 Nr. 3 LStR). Zuschläge auf den Teil über 50 Euro sind steuerpflichtig.",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "grundlohn_hoechstbetrag_sv",
      "name": "Höchster Grundlohn je Stunde für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung",
      "gruppe": "Grundlohn",
      "einheit": "euro_stunde",
      "wert": 25,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV",
      "quelle": {
        "titel": "§ 1 SvEV (Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html"
      },
      "hinweis": "Soweit steuerfreie Zuschläge auf einem Stundenlohn über 25 Euro beruhen, sind sie beitragspflichtig. In der Unfallversicherung und in der Seefahrt zählen sie stets zum Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 2 SvEV). Grenze gleich in der Ursprungsfassung der SvEV vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385, in Kraft seit 1. Januar 2007) und in der geltenden Fassung.",
      "naechster_wert": null
    }
  ],
  "regeln": [
    "Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden (§ 3b Abs. 1 EStG).",
    "Nachtarbeit ist die Arbeit von 20 bis 6 Uhr, Sonntags- und Feiertagsarbeit die Arbeit von 0 bis 24 Uhr des jeweiligen Tages (§ 3b Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG).",
    "Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, bestimmt das Recht am Ort der Arbeitsstätte, also dort, wo der Arbeitnehmer tätig wird; Oster- und Pfingstsonntag gelten immer als Feiertage (§ 3b Abs. 2 Satz 4 EStG, R 3b Abs. 3 Satz 3 und 4 LStR).",
    "Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, werden Sonntags- und Feiertagssatz nicht addiert: Steuerfrei ist ein Zuschlag bis zur Höhe des Feiertagssatzes, auch wenn er als Sonntagszuschlag gezahlt wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG, R 3b Abs. 4 LStR).",
    "Bei Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen werden der Nachtsatz und der Sonntags- oder Feiertagssatz zusammengerechnet, auch wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird (R 3b Abs. 3 Satz 1 und 2 LStR).",
    "In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben die Zuschläge nur beitragsfrei, soweit sie auf einem Grundlohn von höchstens 25 Euro je Stunde beruhen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).",
    "In der Unfallversicherung gehören die Zuschläge stets zum Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 2 SvEV)."
  ],
  "hinweise": [
    "Heiligabend ist kein gesetzlicher Feiertag. Der Satz von 150 Prozent gilt erst ab 14 Uhr (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG), vorher nur der Sonntags- oder Nachtsatz, wenn er zutrifft.",
    "Die Sätze sind Höchstgrenzen für die Steuerfreiheit. Wie hoch der Zuschlag tatsächlich ist, regeln Vertrag oder Tarif.",
    "Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen: Nacht- und Tagessatz werden addiert, das Feld kombinationen enthält die Summen (R 3b Abs. 3 LStR). Der Satz von 0 bis 4 Uhr gilt nur, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen hat.",
    "Beträge je Stunde auf volle Cent abgerundet, weil sie Höchstgrenzen sind. Für die Abrechnung auf die Summe der Stunden rechnen und dann runden."
  ],
  "lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "stand": "2026-09-24",
  "sondertag": {
    "name": "Heiligabend",
    "bestandteil": "weihnachten_und_1_mai",
    "satz_prozent": 150,
    "ab_14_uhr": true,
    "steuerfrei": 33.75,
    "beitragsfrei": 33.75
  },
  "grundlohn_stunde": 22.5,
  "betraege_stunde": {
    "nachtarbeit": {
      "steuerfrei": 5.62,
      "beitragsfrei": 5.62
    },
    "nachtarbeit_0_bis_4_uhr": {
      "steuerfrei": 9,
      "beitragsfrei": 9
    },
    "sonntagsarbeit": {
      "steuerfrei": 11.25,
      "beitragsfrei": 11.25
    },
    "feiertagsarbeit": {
      "steuerfrei": 28.12,
      "beitragsfrei": 28.12
    },
    "weihnachten_und_1_mai": {
      "steuerfrei": 33.75,
      "beitragsfrei": 33.75
    }
  },
  "kombinationen": {
    "nacht_sonntag": {
      "satz_prozent": 75,
      "steuerfrei": 16.87,
      "beitragsfrei": 16.87
    },
    "nacht_0_bis_4_uhr_sonntag": {
      "satz_prozent": 90,
      "steuerfrei": 20.25,
      "beitragsfrei": 20.25
    },
    "nacht_feiertag": {
      "satz_prozent": 150,
      "steuerfrei": 33.75,
      "beitragsfrei": 33.75
    },
    "nacht_0_bis_4_uhr_feiertag": {
      "satz_prozent": 165,
      "steuerfrei": 37.12,
      "beitragsfrei": 37.12
    },
    "nacht_weihnachten_1_mai": {
      "satz_prozent": 175,
      "steuerfrei": 39.37,
      "beitragsfrei": 39.37
    },
    "nacht_0_bis_4_uhr_weihnachten_1_mai": {
      "satz_prozent": 190,
      "steuerfrei": 42.75,
      "beitragsfrei": 42.75
    }
  },
  "zitat": "Am 24.12.2026, Heiligabend, sind Zuschläge ab 14 Uhr bis 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei, bei 22,50 Euro Grundlohn 33,75 Euro je Stunde, vorher gilt dieser Satz nicht. Steuerfreie Höchstsätze für Zuschläge nach § 3b EStG, am 24.12.2026: Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr 25 Prozent, von 0 bis 4 Uhr 40 Prozent, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen hat, Sonntagsarbeit 50 Prozent, gesetzliche Feiertage und der 31.12. ab 14 Uhr 125 Prozent, der 24.12. ab 14 Uhr, der 25. und 26.12. und der 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns, der Grundlohn zählt höchstens mit 50 Euro je Stunde, beitragsfrei nur bis 25 Euro Grundlohn je Stunde. Für Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen werden die Sätze addiert, etwa 75 Prozent in einer Sonntagsnacht. Bei 22,50 Euro Grundlohn sind je Stunde höchstens steuerfrei: Nacht 5,62 Euro, Nacht von 0 bis 4 Uhr 9 Euro, Sonntag 11,25 Euro, Feiertag 28,12 Euro, Weihnachten und 1. Mai 33,75 Euro. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag zusteht, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder für Nachtarbeit § 6 Abs. 5 ArbZG. Quellen je Wert: https://quellenkontor.dev/quellen-und-lizenzen#sfn-zuschlaege. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
  "datenstand": "2026-09-24.5"
}

Verlauf

#

Alle Stufen seit 2015 mit einem Aufruf, als JSON oder mit format=csv als CSV. Die letzten beiden Stufen:

Terminal
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/sfn-zuschlaege/verlauf" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Ausschnitt der Antwort
{
  "datensatz": "sfn-zuschlaege",
  "verlauf": [
    {
      "bestandteil": "sonntagsarbeit",
      "name": "Sonntagsarbeit",
      "gruppe": "Sonntag",
      "einheit": "prozent",
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "wert": 50,
      "rechtsgrundlage": "§ 3b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 3 EStG",
      "quelle_url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html",
      "hinweis": "Arbeit von 0 bis 24 Uhr des Sonntags; wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, zählt auch die Arbeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetags (§ 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG). Ist der Sonntag zugleich Feiertag, gilt nur der Feiertagssatz."
    },
    {
      "bestandteil": "weihnachten_und_1_mai",
      "name": "Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai",
      "gruppe": "Feiertag",
      "einheit": "prozent",
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "wert": 150,
      "rechtsgrundlage": "§ 3b Abs. 1 Nr. 4 EStG",
      "quelle_url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html",
      "hinweis": "Geht dem Feiertagssatz von 125 Prozent vor (§ 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG: vorbehaltlich der Nummer 4)."
    }
  ]
}

Fehlerfälle

#
StatusCodeWann
400ungueltiger_parameterfalsches Format oder Wert außerhalb von: grundlohn_stunde (0 bis 1000); bestandteil (nachtarbeit, nachtarbeit_0_bis_4_uhr, sonntagsarbeit, feiertagsarbeit, weihnachten_und_1_mai, grundlohn_hoechstbetrag_steuer, grundlohn_hoechstbetrag_sv)
400unbekannter_parameterParameter, den es für diesen Datensatz nicht gibt
404kein_wertaußerhalb der Abdeckung (ab 2015) oder Wert für diesen Zeitraum noch nicht verkündet
401, 429siehe Fehleralle Fehlercodes

Schema für MCP

#

So beschreibt der MCP-Server die Argumente des Werkzeugs hr_sfn_zuschlaege:

inputSchema
{
  "type": "object",
  "properties": {
    "datum": {
      "description": "Tag der Arbeit oder Stichtag der Sätze im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag. Fällt er auf den 24.12., 25.12., 26.12., 31.12. oder 1.5., nennt die Antwort den Satz dieses Tages im Feld sondertag. Ob ein anderer Tag ein Feiertag ist, liefert hr_feiertage.",
      "type": "string",
      "format": "date",
      "pattern": "^\\d{4}-\\d{2}-\\d{2}$"
    },
    "grundlohn_stunde": {
      "description": "Grundlohn je Stunde in Euro nach § 3b Abs. 2 EStG (optional): laufender Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich laufender Zulagen, ohne SFN-Zuschläge und Mehrarbeitsvergütung; bei Monatslohn geteilt durch das 4,35-Fache der Wochenstunden (R 3b Abs. 2 LStR). Dann kommen die steuer- und beitragsfreien Beträge je Stunde dazu.",
      "type": "number",
      "minimum": 0,
      "maximum": 1000,
      "examples": [
        22.5
      ]
    },
    "bestandteil": {
      "description": "Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.",
      "type": "string",
      "enum": [
        "nachtarbeit",
        "nachtarbeit_0_bis_4_uhr",
        "sonntagsarbeit",
        "feiertagsarbeit",
        "weihnachten_und_1_mai",
        "grundlohn_hoechstbetrag_steuer",
        "grundlohn_hoechstbetrag_sv"
      ]
    }
  },
  "required": [],
  "additionalProperties": false
}

Quelle und Stand

#
AngabeInhalt
Quelle§ 3b EStG, R 3b LStR, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV
LizenzWerte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierungbei Gesetzesänderung
AbdeckungDeutschland, ab 2015
Zuletzt geprüft24.09.2026
Nächste erwartete Änderungnur bei Gesetzesänderung
Überblick mit Tabellen und Fragen zum Datensatz: SFN-Zuschläge: steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Einen Fehler meldest du über das Kontaktformular.

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