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Referenz
Referenz: Freibeträge und Pauschalen
Sachbezugsfreigrenze (50-Euro-Grenze), Betriebsveranstaltung und weitere Freibeträge, dazu Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Homeoffice- und Pendlerpauschale seit 2015.
Freibeträge und Freigrenzen für Leistungen des Arbeitgebers, die Grenzen der Pauschalbesteuerung und die Werbungskostenpauschalen der Beschäftigten: Sachbezugsfreigrenze, Aufmerksamkeiten, Betriebsveranstaltungen, Rabattfreibetrag, Gesundheitsförderung, Mahlzeiten auf Reisen, Aktivrente, Vermögensbeteiligung, Kinderbetreuung in Notfällen, betriebliche Altersversorgung, Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, befristete Prämien, Fahrtkostenzuschuss, Erholungsbeihilfe und Sachzuwendungen nach § 37b, dazu Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale (Pendlerpauschale). Das Feld wirkung sagt je Betrag, ob der Arbeitgeber ihn steuerfrei zahlen darf oder ob er nur als Werbungskosten der Beschäftigten wirkt. Für jeden Stichtag seit 2015, rückwirkende Änderungen mit dem Datum, ab dem sie gelten.
true, wenn für den Stichtag noch nicht alle Werte festgelegt sind
werte
Objekt
Kurzform: Bestandteil und Betrag
bestandteile
Liste
Je Betrag Wert, Einheit, Gruppe, Art, Wirkung, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle
regeln
Liste
Regeln aus EStG und LStR
hinweise
Liste
Grenzen der Werte oder der Berechnung, in Sätzen
lizenz
Text
Nutzungsbedingungen der Werte
stand
Datum
Tag der letzten Prüfung gegen die Quelle
zitat
Text
Fertiger Satz mit Wert, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle zum Zitieren
datenstand
Text
Kennung des Datenstands: Datum und laufende Nummer der letzten Änderung im Änderungsprotokoll (/v1/aenderungen), die diesen Datensatz betrifft. Gleicher Datenstand heißt unveränderter Inhalt, praktisch für Prüfer und zum Vergleich zweier Abfragen
bestandteile[].art
Text
freibetrag, freigrenze, pauschbetrag, hoechstbetrag oder satz
bestandteile[].wirkung
Text
steuerfreie_arbeitgeberleistung, pauschalierung_arbeitgeber, werbungskosten_arbeitnehmer oder nebentaetigkeit
Die Antwort enthält je Stichtag die gültigen Bestandteile, jeweils mit id, name, gruppe, einheit, wert, gueltig_ab, rechtsgrundlage, quelle, hinweis und naechster_wert. Im Objekt werte steht dieselbe Liste als Kurzform. Ein Bestandteil fehlt, wenn er am Stichtag noch nicht oder nicht mehr gilt.
id
Bestandteil
Einheit
Erste Stufe
Aktueller Wert
Ende
sachbezug_freigrenze
Sachbezugsfreigrenze
Euro im Monat
01.01.2015
50 € im Monat
offen
aufmerksamkeiten_freigrenze
Aufmerksamkeiten, Freigrenze je Anlass
Euro
01.01.2015
60 €
offen
betriebsveranstaltung_freibetrag
Betriebsveranstaltung, Freibetrag je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer
Euro
01.01.2015
110 €
offen
rabatt_freibetrag
Rabattfreibetrag für Personalrabatte
Euro im Jahr
01.01.2015
1.080 € im Jahr
offen
gesundheitsfoerderung_freibetrag
Betriebliche Gesundheitsförderung, Freibetrag im Jahr
Euro im Jahr
01.01.2015
600 € im Jahr
offen
mahlzeit_auswaerts_preisgrenze
Mahlzeit bei Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung, Preisgrenze je Mahlzeit für den Ansatz mit dem Sachbezugswert
Euro
01.01.2015
60 €
offen
aktivrente_freibetrag
Aktivrente: steuerfreier Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze, höchstens im Jahr
Euro im Jahr
01.01.2026
24.000 € im Jahr
offen
vermoegensbeteiligung_freibetrag
Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers, Freibetrag im Jahr
Euro im Jahr
01.01.2015
2.000 € im Jahr
offen
kurzfristige_betreuung_freibetrag
Kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, Freibetrag im Jahr
Euro im Jahr
01.01.2015
600 € im Jahr
offen
bav_steuerfrei_prozent_bbg
Betriebliche Altersversorgung: steuerfreie Arbeitgeberbeiträge, Höchstbetrag in Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Jahr
Prozent
01.01.2015
8 %
offen
bav_zusatzbetrag_neuzusage
Betriebliche Altersversorgung: zusätzlicher steuerfreier Betrag für Versorgungszusagen ab 2005
So ruft ein Agent das Werkzeug auf. Die Einrichtung des Servers steht in der MCP-Doku.
Antwort200 OK · JSON
{
"datensatz": "steuerfreie-betraege",
"datum": "2026-10-01",
"vorlaeufig": false,
"werte": {
"sachbezug_freigrenze": 50,
"aufmerksamkeiten_freigrenze": 60,
"betriebsveranstaltung_freibetrag": 110,
"rabatt_freibetrag": 1080,
"gesundheitsfoerderung_freibetrag": 600,
"mahlzeit_auswaerts_preisgrenze": 60,
"aktivrente_freibetrag": 24000,
"vermoegensbeteiligung_freibetrag": 2000,
"kurzfristige_betreuung_freibetrag": 600,
"bav_steuerfrei_prozent_bbg": 8,
"uebungsleiter_freibetrag": 3300,
"ehrenamt_freibetrag": 960,
"fahrtkostenzuschuss_pauschalsteuer": 15,
"erholungsbeihilfe_arbeitnehmer": 156,
"erholungsbeihilfe_ehegatte": 104,
"erholungsbeihilfe_kind": 52,
"sachzuwendungen_37b_hoechstbetrag": 10000,
"sachzuwendungen_37b_steuersatz": 30,
"arbeitnehmer_pauschbetrag": 1230,
"homeoffice_tag": 6,
"homeoffice_hoechstbetrag": 1260,
"entfernungspauschale_bis_20_km": 0.38,
"entfernungspauschale_ab_21_km": 0.38,
"entfernungspauschale_hoechstbetrag": 4500
},
"bestandteile": [
{
"id": "sachbezug_freigrenze",
"name": "Sachbezugsfreigrenze",
"gruppe": "Steuerfreie Sachbezüge und Zuwendungen",
"art": "freigrenze",
"wirkung": "steuerfreie_arbeitgeberleistung",
"einheit": "euro_monat",
"wert": 50,
"gueltig_ab": "2022-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in der Fassung von Artikel 3 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)",
"quelle": {
"titel": "Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s3096.pdf"
},
"hinweis": "Gutscheine und Geldkarten bleiben seit 2020 nur außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "aufmerksamkeiten_freigrenze",
"name": "Aufmerksamkeiten, Freigrenze je Anlass",
"gruppe": "Steuerfreie Sachbezüge und Zuwendungen",
"art": "freigrenze",
"wirkung": "steuerfreie_arbeitgeberleistung",
"einheit": "euro",
"wert": 60,
"gueltig_ab": "2023-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 vom 5. Dezember 2022 (BStBl I Sondernummer 2/2022)",
"quelle": {
"titel": "Lohnsteuer-Richtlinien 2023 vom 5. Dezember 2022 (BStBl I Sondernummer 2/2022); Link: Regierungsvorlage, Bundesrat-Drucksache 455/22 vom 15. September 2022",
"url": "https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0401-0500/455-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1"
},
"hinweis": "Sachzuwendungen bis 60 Euro aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers oder eines in seinem Haushalt lebenden Angehörigen. Ereignisse anderer Angehöriger zählen seit den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 nicht mehr. Geld gehört immer zum Arbeitslohn.",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "betriebsveranstaltung_freibetrag",
"name": "Betriebsveranstaltung, Freibetrag je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer",
"gruppe": "Steuerfreie Sachbezüge und Zuwendungen",
"art": "freibetrag",
"wirkung": "steuerfreie_arbeitgeberleistung",
"einheit": "euro",
"wert": 110,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 und 4 EStG in der Fassung von Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl114s2417.pdf"
},
"hinweis": "Gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "rabatt_freibetrag",
"name": "Rabattfreibetrag für Personalrabatte",
"gruppe": "Steuerfreie Sachbezüge und Zuwendungen",
"art": "freibetrag",
"wirkung": "steuerfreie_arbeitgeberleistung",
"einheit": "euro_jahr",
"wert": 1080,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl111s0554.pdf"
},
"hinweis": "Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für seine Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, bewertet mit dem um 4 Prozent geminderten Endpreis.",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "gesundheitsfoerderung_freibetrag",
"name": "Betriebliche Gesundheitsförderung, Freibetrag im Jahr",
"gruppe": "Steuerfreie Sachbezüge und Zuwendungen",
"art": "freibetrag",
"wirkung": "steuerfreie_arbeitgeberleistung",
"einheit": "euro_jahr",
"wert": 600,
"gueltig_ab": "2020-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Nr. 34 EStG in der Fassung von Artikel 6 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746)",
"quelle": {
"titel": "Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s1746.pdf"
},
"hinweis": "Begünstigt sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V einschließlich Zertifizierung genügen.",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "mahlzeit_auswaerts_preisgrenze",
"name": "Mahlzeit bei Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung, Preisgrenze je Mahlzeit für den Ansatz mit dem Sachbezugswert",
"gruppe": "Steuerfreie Sachbezüge und Zuwendungen",
"art": "freigrenze",
"wirkung": "steuerfreie_arbeitgeberleistung",
"einheit": "euro",
"wert": 60,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchst. c des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014; auf die doppelte Haushaltsführung erweitert durch Artikel 2 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s0285.pdf"
},
"hinweis": "Eine vom Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung gestellte Mahlzeit bis 60 Euro wird mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet und gar nicht angesetzt, wenn der Arbeitnehmer für den Tag eine Verpflegungspauschale geltend machen könnte (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG); die Pauschale wird dann gekürzt. Maßgeblich ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer und Getränken; teurere Mahlzeiten sind mit dem vollen Preis Arbeitslohn (BMF-Schreiben vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228, Rz. 61 bis 63). Bleibt ein Sachbezugswert zu versteuern, ist eine Pauschalierung mit 25 Prozent möglich (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG).",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "aktivrente_freibetrag",
"name": "Aktivrente: steuerfreier Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze, höchstens im Jahr",
"gruppe": "Steuerfreier Arbeitslohn",
"art": "freibetrag",
"wirkung": "steuerfreie_arbeitgeberleistung",
"einheit": "euro_jahr",
"wert": 24000,
"gueltig_ab": "2026-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Nr. 21 Satz 1, 3 und 6 EStG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Aktivrentengesetzes vom 22. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (Artikel 4)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 361)",
"url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/361/VO.html"
},
"hinweis": "Für jeden Kalendermonat ohne die Voraussetzungen mindert sich der Betrag um ein Zwölftel, im Lohnsteuerabzug gilt er zeitanteilig; nach der FAQ des BMF sind das 2.000 Euro je Monat ohne Übertrag in andere Monate (ohne Bindungswirkung). Gilt ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 oder § 235 SGB VI) für Arbeitslohn aus einer Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI zahlt, also nicht für Minijobs, Selbständige und Beamte. Eine Altersrente muss nicht bezogen werden. Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen (FAQ des BMF zur Aktivrente, Stand 25. Juni 2026). In Steuerklasse VI gilt der Freibetrag nur, wenn der Arbeitnehmer bestätigt, dass er ihn nicht schon in einem anderen Dienstverhältnis nutzt (§ 3 Nr. 21 Satz 4 EStG). Beitragspflichtig in der Sozialversicherung bleibt der Lohn trotzdem (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "vermoegensbeteiligung_freibetrag",
"name": "Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers, Freibetrag im Jahr",
"gruppe": "Steuerfreier Arbeitslohn",
"art": "freibetrag",
"wirkung": "steuerfreie_arbeitgeberleistung",
"einheit": "euro_jahr",
"wert": 2000,
"gueltig_ab": "2024-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG, Betrag geändert durch Artikel 17 Nr. 1 Buchst. a des Zukunftsfinanzierungsgesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354), in Kraft seit 1. Januar 2024 (Artikel 35 Abs. 2)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz, ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)",
"url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/354/VO.html"
},
"hinweis": "Zur Anwendung ab 2024 das BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024 (BStBl I S. 946).",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "kurzfristige_betreuung_freibetrag",
"name": "Kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, Freibetrag im Jahr",
"gruppe": "Steuerfreier Arbeitslohn",
"art": "freibetrag",
"wirkung": "steuerfreie_arbeitgeberleistung",
"einheit": "euro_jahr",
"wert": 600,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Nr. 34a Buchst. b EStG, eingefügt durch Artikel 5 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), in Kraft seit 1. Januar 2015 (Artikel 16 Abs. 2)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl114s2417.pdf"
},
"hinweis": "Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Gilt für die kurzfristige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, von Kindern, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und von pflegebedürftigen Angehörigen, wenn sie aus zwingenden beruflichen Gründen nötig ist, auch im Haushalt des Arbeitnehmers. Für Leistungen an Dienstleister, die zur Betreuung beraten oder Betreuungspersonen vermitteln (Buchst. a), nennt das Gesetz keinen Betrag.",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "bav_steuerfrei_prozent_bbg",
"name": "Betriebliche Altersversorgung: steuerfreie Arbeitgeberbeiträge, Höchstbetrag in Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Jahr",
"gruppe": "Steuerfreier Arbeitslohn",
"art": "hoechstbetrag",
"wirkung": "steuerfreie_arbeitgeberleistung",
"einheit": "prozent",
"wert": 8,
"gueltig_ab": "2018-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG, Prozentsatz geändert durch Artikel 9 Nr. 2 Buchst. e des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), in Kraft seit 1. Januar 2018 (Artikel 17 Abs. 1)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s3214.pdf"
},
"hinweis": "Der Betrag ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West, auch bei Beschäftigung in den neuen Ländern, als Jahresbetrag ohne zeitanteilige Kürzung (BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017, BStBl 2018 I S. 147, und vom 12. August 2021, BStBl I S. 1050, jeweils Rn. 28). Seit 2025 gibt es nur noch eine Grenze; 2026: 8 Prozent von 101.400 Euro sind 8.112 Euro. Der Höchstbetrag mindert sich um Beiträge, die nach § 40b EStG in der Fassung vom 31. Dezember 2004 pauschal besteuert werden (§ 52 Abs. 4 Satz 23 EStG).",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "uebungsleiter_freibetrag",
"name": "Übungsleiterpauschale",
"gruppe": "Steuerfreie Einnahmen aus Nebentätigkeit",
"art": "freibetrag",
"wirkung": "nebentaetigkeit",
"einheit": "euro_jahr",
"wert": 3300,
"gueltig_ab": "2026-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363)",
"quelle": {
"titel": "Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363)",
"url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/363/VO.html"
},
"hinweis": null,
"naechster_wert": null
},
{
"id": "ehrenamt_freibetrag",
"name": "Ehrenamtspauschale",
"gruppe": "Steuerfreie Einnahmen aus Nebentätigkeit",
"art": "freibetrag",
"wirkung": "nebentaetigkeit",
"einheit": "euro_jahr",
"wert": 960,
"gueltig_ab": "2026-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363)",
"quelle": {
"titel": "Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363)",
"url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/363/VO.html"
},
"hinweis": null,
"naechster_wert": null
},
{
"id": "fahrtkostenzuschuss_pauschalsteuer",
"name": "Fahrtkostenzuschuss und Beförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Pauschsteuersatz",
"gruppe": "Pauschalierung durch den Arbeitgeber",
"art": "satz",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"wert": 15,
"gueltig_ab": "2019-12-18",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG, neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451), in Kraft seit 18. Dezember 2019 (Artikel 39 Abs. 1)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s2451.pdf"
},
"hinweis": "Seit der Neufassung nur für Bezüge, die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind, weiter höchstens bis zur Höhe der Entfernungspauschale und mit Minderung der Werbungskosten. Für Fahrkarten und Zuschüsse im öffentlichen Verkehr kann der Arbeitgeber statt der Steuerfreiheit einheitlich 25 Prozent wählen (Satz 2 Nr. 2), dann werden die Werbungskosten nicht gemindert.",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "erholungsbeihilfe_arbeitnehmer",
"name": "Erholungsbeihilfe, Grenze für die Pauschalierung mit 25 Prozent: Arbeitnehmer",
"gruppe": "Pauschalierung durch den Arbeitgeber",
"art": "freigrenze",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "euro_jahr",
"wert": 156,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG, Euro-Beträge eingeführt durch Artikel 1 Nr. 44 Buchst. b des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), in Kraft seit 1. Januar 2002 (Artikel 38 Abs. 1)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz, StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl100s1790.pdf"
},
"hinweis": "Pauschalierung mit 25 Prozent nur, wenn die Erholungsbeihilfen des Kalenderjahres die Grenze nicht übersteigen und der Arbeitgeber die Verwendung zur Erholung sicherstellt. Wird die Grenze überschritten, ist die ganze Beihilfe regulär als sonstiger Bezug oder nach § 40 Abs. 1 EStG zu versteuern; die Grenzen für Arbeitnehmer, Ehegatten und Kinder gelten jeweils gesondert (R 40.2 Abs. 3 Satz 2 und 5 LStR 2015 und 2023).",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "erholungsbeihilfe_ehegatte",
"name": "Erholungsbeihilfe, Grenze für die Pauschalierung mit 25 Prozent: Ehegatte oder Lebenspartner",
"gruppe": "Pauschalierung durch den Arbeitgeber",
"art": "freigrenze",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "euro_jahr",
"wert": 104,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG, Euro-Beträge eingeführt durch Artikel 1 Nr. 44 Buchst. b des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), in Kraft seit 1. Januar 2002 (Artikel 38 Abs. 1)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz, StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl100s1790.pdf"
},
"hinweis": "Pauschalierung mit 25 Prozent nur, wenn die Erholungsbeihilfen des Kalenderjahres die Grenze nicht übersteigen und der Arbeitgeber die Verwendung zur Erholung sicherstellt. Wird die Grenze überschritten, ist die ganze Beihilfe regulär als sonstiger Bezug oder nach § 40 Abs. 1 EStG zu versteuern; die Grenzen für Arbeitnehmer, Ehegatten und Kinder gelten jeweils gesondert (R 40.2 Abs. 3 Satz 2 und 5 LStR 2015 und 2023). Für eingetragene Lebenspartner gilt die Grenze für Ehegatten (§ 2 Abs. 8 EStG).",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "erholungsbeihilfe_kind",
"name": "Erholungsbeihilfe, Grenze für die Pauschalierung mit 25 Prozent: je Kind",
"gruppe": "Pauschalierung durch den Arbeitgeber",
"art": "freigrenze",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "euro_jahr",
"wert": 52,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG, Euro-Beträge eingeführt durch Artikel 1 Nr. 44 Buchst. b des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), in Kraft seit 1. Januar 2002 (Artikel 38 Abs. 1)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz, StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl100s1790.pdf"
},
"hinweis": "Pauschalierung mit 25 Prozent nur, wenn die Erholungsbeihilfen des Kalenderjahres die Grenze nicht übersteigen und der Arbeitgeber die Verwendung zur Erholung sicherstellt. Wird die Grenze überschritten, ist die ganze Beihilfe regulär als sonstiger Bezug oder nach § 40 Abs. 1 EStG zu versteuern; die Grenzen für Arbeitnehmer, Ehegatten und Kinder gelten jeweils gesondert (R 40.2 Abs. 3 Satz 2 und 5 LStR 2015 und 2023).",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "sachzuwendungen_37b_hoechstbetrag",
"name": "Sachzuwendungen, Pauschalierung nach § 37b EStG: Höchstbetrag je Empfänger und Wirtschaftsjahr und je Zuwendung",
"gruppe": "Pauschalierung durch den Arbeitgeber",
"art": "hoechstbetrag",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "euro",
"wert": 10000,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 28 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)",
"quelle": {
"titel": "Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl106s2878.pdf"
},
"hinweis": "Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 Euro übersteigen, und ganz, wenn eine einzelne Zuwendung mehr als 10.000 Euro kostet. Für Arbeitnehmer gilt sie nur für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, nicht für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 10 und Abs. 3, § 40 Abs. 2 EStG und nicht für Vermögensbeteiligungen (§ 37b Abs. 2 EStG).",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "sachzuwendungen_37b_steuersatz",
"name": "Sachzuwendungen, Pauschalierung nach § 37b EStG: Pauschsteuersatz",
"gruppe": "Pauschalierung durch den Arbeitgeber",
"art": "satz",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"wert": 30,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 37b Abs. 1 Satz 1 EStG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 28 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)",
"quelle": {
"titel": "Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl106s2878.pdf"
},
"hinweis": "Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer (§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die pauschal besteuerten Zuwendungen bleiben beim Empfänger außer Ansatz, die pauschale Steuer gilt als Lohnsteuer und wird mit der Lohnsteuer-Anmeldung abgeführt (§ 37b Abs. 3 und 4 EStG).",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "arbeitnehmer_pauschbetrag",
"name": "Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskostenpauschale)",
"gruppe": "Werbungskosten der Beschäftigten",
"art": "pauschbetrag",
"wirkung": "werbungskosten_arbeitnehmer",
"einheit": "euro_jahr",
"wert": 1230,
"gueltig_ab": "2026-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 3 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Steueränderungsgesetzes 2025",
"quelle": {
"titel": "Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363)",
"url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/363/VO.html"
},
"hinweis": "Betrag unverändert. Seit 2026 werden Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Pauschbetrag als Werbungskosten berücksichtigt (§ 9a Satz 3 EStG).",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "homeoffice_tag",
"name": "Homeoffice-Pauschale je Tag (Tagespauschale)",
"gruppe": "Werbungskosten der Beschäftigten",
"art": "pauschbetrag",
"wirkung": "werbungskosten_arbeitnehmer",
"einheit": "euro_tag",
"wert": 6,
"gueltig_ab": "2023-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG in der Fassung von Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), für Arbeitnehmer über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG",
"quelle": {
"titel": "Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s2294.pdf"
},
"hinweis": "Seit 2023 für jeden Tag, an dem die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "homeoffice_hoechstbetrag",
"name": "Homeoffice-Pauschale, Höchstbetrag im Jahr",
"gruppe": "Werbungskosten der Beschäftigten",
"art": "hoechstbetrag",
"wirkung": "werbungskosten_arbeitnehmer",
"einheit": "euro_jahr",
"wert": 1260,
"gueltig_ab": "2023-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG in der Fassung von Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), für Arbeitnehmer über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG",
"quelle": {
"titel": "Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s2294.pdf"
},
"hinweis": "Entspricht 210 Tagen zu je 6 Euro.",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "entfernungspauschale_bis_20_km",
"name": "Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag, 1. bis 20. Kilometer",
"gruppe": "Werbungskosten der Beschäftigten",
"art": "satz",
"wirkung": "werbungskosten_arbeitnehmer",
"einheit": "euro_km",
"wert": 0.38,
"gueltig_ab": "2026-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363)",
"quelle": {
"titel": "Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363)",
"url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/363/VO.html"
},
"hinweis": "Seit 2026 gilt ein einheitlicher Satz ab dem ersten vollen Kilometer.",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "entfernungspauschale_ab_21_km",
"name": "Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag ab dem 21. Kilometer",
"gruppe": "Werbungskosten der Beschäftigten",
"art": "satz",
"wirkung": "werbungskosten_arbeitnehmer",
"einheit": "euro_km",
"wert": 0.38,
"gueltig_ab": "2026-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363)",
"quelle": {
"titel": "Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363)",
"url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/363/VO.html"
},
"hinweis": "Betrag unverändert, seit 2026 unbefristet und für jeden Kilometer gleich.",
"naechster_wert": null
},
{
"id": "entfernungspauschale_hoechstbetrag",
"name": "Entfernungspauschale, Höchstbetrag im Jahr",
"gruppe": "Werbungskosten der Beschäftigten",
"art": "hoechstbetrag",
"wirkung": "werbungskosten_arbeitnehmer",
"einheit": "euro_jahr",
"wert": 4500,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), für 2021 bis 2025 gleichlautend in Satz 8",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s0285.pdf"
},
"hinweis": "Gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.",
"naechster_wert": null
}
],
"regeln": [
"Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale sind Werbungskosten der Beschäftigten. Sie wirken über die Steuererklärung oder einen Freibetrag nach § 39a EStG; der Arbeitgeber kann sie nicht steuerfrei zahlen.",
"Fahrtkostenzuschüsse für den Arbeitsweg kann der Arbeitgeber bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal versteuern (Bestandteil fahrtkostenzuschuss_pauschalsteuer); sie mindern dann die Werbungskosten (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG).",
"Die Homeoffice-Pauschale gibt es für jeden Tag, an dem die Tätigkeit überwiegend zu Hause ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).",
"Die Homeoffice-Pauschale wirkt nur, soweit alle Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.",
"Übersteigen die Sachbezüge eines Monats nach Abzug von Zuzahlungen zusammen 50 Euro, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).",
"Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen gilt je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer, einschließlich der Kosten für Begleitpersonen, für höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).",
"Die Entfernungspauschale gilt je Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und je Arbeitstag, an dem die Tätigkeitsstätte aufgesucht wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).",
"Die Beträge der Gruppe Pauschalierung sind keine Steuerbefreiungen: Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer mit einem festen Satz, der Betrag bleibt Arbeitslohn (§§ 37b und 40 EStG)."
],
"hinweise": [
"Das Feld wirkung trennt steuerfreie Arbeitgeberleistungen von Werbungskosten der Beschäftigten: Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Homeoffice- und Entfernungspauschale darf der Arbeitgeber nicht steuerfrei zahlen.",
"Freibeträge mindern den steuerpflichtigen Betrag, Freigrenzen gelten ganz oder gar nicht: Wer die Sachbezugsfreigrenze um einen Cent überschreitet, versteuert den ganzen Betrag.",
"Befristete Prämien erscheinen nur für Stichtage in ihrer Laufzeit."
],
"lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
"stand": "2026-09-24",
"zitat": "Lohnsteuer am 01.10.2026: Steuerfrei zahlen darf der Arbeitgeber Sachbezüge bis 50 Euro im Monat, als Freigrenze für alle Sachbezüge eines Monats zusammen; Sachgeschenke als Aufmerksamkeit bis 60 Euro je Anlass; Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro je Veranstaltung und teilnehmendem Beschäftigten, höchstens zwei im Jahr. Werbungskosten der Beschäftigten, die der Arbeitgeber nicht steuerfrei erstatten darf: Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro im Jahr; Homeoffice-Pauschale 6 Euro je Tag, höchstens 1.260 Euro im Jahr; Entfernungspauschale 0,38 Euro je Entfernungskilometer (einfache Strecke) und Arbeitstag. Rechtsgrundlagen und Quellen je Bestandteil stehen in der Antwort. Quellen je Wert: https://quellenkontor.dev/quellen-und-lizenzen#steuerfreie-betraege. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
"datenstand": "2026-09-24.4"
}
{
"datensatz": "steuerfreie-betraege",
"verlauf": [
{
"bestandteil": "entfernungspauschale_bis_20_km",
"name": "Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag, 1. bis 20. Kilometer",
"gruppe": "Werbungskosten der Beschäftigten",
"art": "satz",
"wirkung": "werbungskosten_arbeitnehmer",
"einheit": "euro_km",
"gueltig_ab": "2026-01-01",
"gueltig_bis": null,
"wert": 0.38,
"rechtsgrundlage": "§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363)",
"quelle_url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/363/VO.html",
"hinweis": "Seit 2026 gilt ein einheitlicher Satz ab dem ersten vollen Kilometer."
},
{
"bestandteil": "uebungsleiter_freibetrag",
"name": "Übungsleiterpauschale",
"gruppe": "Steuerfreie Einnahmen aus Nebentätigkeit",
"art": "freibetrag",
"wirkung": "nebentaetigkeit",
"einheit": "euro_jahr",
"gueltig_ab": "2026-01-01",
"gueltig_bis": null,
"wert": 3300,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363)",
"quelle_url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/363/VO.html",
"hinweis": null
}
]
}