Referenz

Referenz: Grundfreibetrag

Grundfreibetrag, Tarifgrenzen, Kinderfreibetrag und Soli-Freigrenze je Jahr seit 2015.

Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach § 32a EStG für jedes Jahr seit 2015: Grundfreibetrag, Beginn des Spitzen- und des Reichensteuersatzes, die Steuersätze, Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung, dazu Freigrenze und Satz des Solidaritätszuschlags. Rückwirkende Anhebungen sind mit dem endgültigen Wert erfasst.

Endpunkte und Aufrufe

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ZugangAufruf
REST-APIGET /hr/einkommensteuer-eckwerte
VerlaufGET /hr/einkommensteuer-eckwerte/verlauf
SDK JavaScriptqk.hr.einkommensteuerEckwerte(…)
SDK Pythonqk.hr.einkommensteuer_eckwerte(…)
CLIqk einkommensteuer-eckwerte --jahr 2026
MCP-Werkzeughr_einkommensteuer_eckwerte

Parameter

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NameTypPflichtStandardErlaubtBeschreibung
jahrJahrneinlaufendes Jahr2015 bis 2035Kalenderjahr. Ohne Angabe gilt das laufende Jahr.
datumDatum (JJJJ-MM-TT)neinAlternativ zu jahr: Stichtag im Format JJJJ-MM-TT, das Jahr wird daraus genommen.
bestandteilTextneingrundfreibetrag, spitzensteuersatz_ab, reichensteuer_ab, eingangssteuersatz, spitzensteuersatz, reichensteuersatz, kinderfreibetrag_je_elternteil, bea_freibetrag_je_elternteil, soli_freigrenze, soli_satzNur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.

Unbekannte Parameter lehnt die API mit unbekannter_parameter ab. Dazu kommen format und trennzeichen, siehe CSV.

Antwortfelder

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FeldTypBedeutung
datensatzTextKennung des Datensatzes
jahrGanzzahlKalenderjahr
vorlaeufigBooleschtrue, wenn für den Stichtag noch nicht alle Werte festgelegt sind
werteObjektEckwerte in Euro je Jahr und Sätze in Prozent
bestandteileListeJe Eckwert Betrag, Gültigkeit, Gesetz und Quelle
regelnListeSplitting, Kinderfreibeträge und Solidaritätszuschlag in Sätzen
hinweiseListeGrenzen der Werte oder der Berechnung, in Sätzen
lizenzTextNutzungsbedingungen der Werte
standDatumTag der letzten Prüfung gegen die Quelle
zitatTextFertiger Satz mit Wert, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle zum Zitieren
datenstandTextKennung des Datenstands: Datum und laufende Nummer der letzten Änderung im Änderungsprotokoll (/v1/aenderungen), die diesen Datensatz betrifft. Gleicher Datenstand heißt unveränderter Inhalt, praktisch für Prüfer und zum Vergleich zweier Abfragen

Bestandteile

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Die Antwort enthält je Stichtag die gültigen Bestandteile, jeweils mit id, name, gruppe, einheit, wert, gueltig_ab, rechtsgrundlage, quelle, hinweis und naechster_wert. Im Objekt werte steht dieselbe Liste als Kurzform. Ein Bestandteil fehlt, wenn er am Stichtag noch nicht oder nicht mehr gilt.

idBestandteilEinheitErste StufeAktueller WertEnde
grundfreibetragGrundfreibetragEuro im Jahr01.01.201512.348 € im Jahroffen
spitzensteuersatz_abBeginn Spitzensteuersatz 42 Prozent (zu versteuerndes Einkommen)Euro im Jahr01.01.201569.879 € im Jahroffen
reichensteuer_abBeginn Reichensteuersatz 45 Prozent (zu versteuerndes Einkommen)Euro im Jahr01.01.2015277.826 € im Jahroffen
eingangssteuersatzEingangssteuersatzProzent01.01.201514 %offen
spitzensteuersatzSpitzensteuersatzProzent01.01.201542 %offen
reichensteuersatzReichensteuersatzProzent01.01.201545 %offen
kinderfreibetrag_je_elternteilKinderfreibetrag je Elternteil (sächliches Existenzminimum)Euro im Jahr01.01.20153.414 € im Jahroffen
bea_freibetrag_je_elternteilFreibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung je ElternteilEuro im Jahr01.01.20151.464 € im Jahroffen
soli_freigrenzeFreigrenze Solidaritätszuschlag (Einkommensteuer je Jahr, Einzelveranlagung)Euro im Jahr01.01.201520.350 € im Jahroffen
soli_satzSolidaritätszuschlag, ZuschlagssatzProzent01.01.20155,5 %offen

Beispiel

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Aufruf mit jahr = 2026. Die Antwort erzeugt derselbe Code, der auch die API beantwortet.

api.quellenkontor.dev/v1/hr/einkommensteuer-eckwerte?jahr=2026
Zur API-Doku →
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/einkommensteuer-eckwerte?jahr=2026" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Antwort200 OK · JSON
{
  "datensatz": "einkommensteuer-eckwerte",
  "jahr": 2026,
  "vorlaeufig": false,
  "werte": {
    "grundfreibetrag": 12348,
    "spitzensteuersatz_ab": 69879,
    "reichensteuer_ab": 277826,
    "eingangssteuersatz": 14,
    "spitzensteuersatz": 42,
    "reichensteuersatz": 45,
    "kinderfreibetrag_je_elternteil": 3414,
    "bea_freibetrag_je_elternteil": 1464,
    "soli_freigrenze": 20350,
    "soli_satz": 5.5
  },
  "bestandteile": [
    {
      "id": "grundfreibetrag",
      "name": "Grundfreibetrag",
      "gruppe": "Einkommensteuertarif",
      "einheit": "euro_jahr",
      "wert": 12348,
      "gueltig_ab": "2026-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449), ab Veranlagungszeitraum 2026",
      "quelle": {
        "titel": "§ 32a Einkommensteuergesetz (Einkommensteuertarif), geltende Fassung ab Veranlagungszeitraum 2026, neu gefasst durch Artikel 2 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html"
      },
      "hinweis": "Zusammenveranlagung (Splittingtarif, § 32a Abs. 5 EStG): 24.696 Euro.",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "spitzensteuersatz_ab",
      "name": "Beginn Spitzensteuersatz 42 Prozent (zu versteuerndes Einkommen)",
      "gruppe": "Einkommensteuertarif",
      "einheit": "euro_jahr",
      "wert": 69879,
      "gueltig_ab": "2026-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449), ab Veranlagungszeitraum 2026",
      "quelle": {
        "titel": "§ 32a Einkommensteuergesetz (Einkommensteuertarif), geltende Fassung ab Veranlagungszeitraum 2026, neu gefasst durch Artikel 2 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html"
      },
      "hinweis": "Zusammenveranlagung (Splittingtarif, § 32a Abs. 5 EStG): 139.758 Euro.",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "reichensteuer_ab",
      "name": "Beginn Reichensteuersatz 45 Prozent (zu versteuerndes Einkommen)",
      "gruppe": "Einkommensteuertarif",
      "einheit": "euro_jahr",
      "wert": 277826,
      "gueltig_ab": "2022-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Zweiten Familienentlastungsgesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616, 2617), ab Veranlagungszeitraum 2022",
      "quelle": {
        "titel": "Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz, 2. FamEntlastG) vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s2616.pdf"
      },
      "hinweis": "Seither unverändert: gleicher Wert in den Fassungen des Steuerentlastungsgesetzes 2022, des Inflationsausgleichsgesetzes (2023 und 2024), des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und des Steuerfortentwicklungsgesetzes (2025 und 2026). Zusammenveranlagung (Splittingtarif, § 32a Abs. 5 EStG): 555.652 Euro.",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "eingangssteuersatz",
      "name": "Eingangssteuersatz",
      "gruppe": "Einkommensteuertarif",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 14,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG: Grenzsteuersatz zu Beginn der ersten Progressionszone (Faktor 1.400 in der Tarifformel), unverändert seit 2015",
      "quelle": {
        "titel": "§ 32a Einkommensteuergesetz (Einkommensteuertarif), geltende Fassung ab Veranlagungszeitraum 2026, neu gefasst durch Artikel 2 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html"
      },
      "hinweis": "Der Satz steht in § 32a nicht als Prozentzahl, er folgt aus der Formel. Ausdrücklich genannt ist er in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG (Lohnsteuer in den Steuerklassen V und VI mindestens 14 Prozent).",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "spitzensteuersatz",
      "name": "Spitzensteuersatz",
      "gruppe": "Einkommensteuertarif",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 42,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG (Faktor 0,42), unverändert seit 2015",
      "quelle": {
        "titel": "§ 32a Einkommensteuergesetz (Einkommensteuertarif), geltende Fassung ab Veranlagungszeitraum 2026, neu gefasst durch Artikel 2 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html"
      },
      "hinweis": null,
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "reichensteuersatz",
      "name": "Reichensteuersatz",
      "gruppe": "Einkommensteuertarif",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 45,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG (Faktor 0,45), unverändert seit 2015",
      "quelle": {
        "titel": "§ 32a Einkommensteuergesetz (Einkommensteuertarif), geltende Fassung ab Veranlagungszeitraum 2026, neu gefasst durch Artikel 2 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html"
      },
      "hinweis": null,
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "kinderfreibetrag_je_elternteil",
      "name": "Kinderfreibetrag je Elternteil (sächliches Existenzminimum)",
      "gruppe": "Freibeträge für Kinder",
      "einheit": "euro_jahr",
      "wert": 3414,
      "gueltig_ab": "2026-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449), ab 1. Januar 2026",
      "quelle": {
        "titel": "§ 32 Einkommensteuergesetz (Kinder, Freibeträge für Kinder), geltende Fassung, Absatz 6 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html"
      },
      "hinweis": "Bei zusammen veranlagten Eltern doppelt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG): 6.828 Euro.",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "bea_freibetrag_je_elternteil",
      "name": "Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung je Elternteil",
      "gruppe": "Freibeträge für Kinder",
      "einheit": "euro_jahr",
      "wert": 1464,
      "gueltig_ab": "2021-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in der Fassung von Artikel 1 des Zweiten Familienentlastungsgesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616), ab 1. Januar 2021; seither unverändert, auch in der geltenden Fassung",
      "quelle": {
        "titel": "Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz, 2. FamEntlastG) vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s2616.pdf"
      },
      "hinweis": "Bei zusammen veranlagten Eltern doppelt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG): 2.928 Euro.",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "soli_freigrenze",
      "name": "Freigrenze Solidaritätszuschlag (Einkommensteuer je Jahr, Einzelveranlagung)",
      "gruppe": "Solidaritätszuschlag",
      "einheit": "euro_jahr",
      "wert": 20350,
      "gueltig_ab": "2026-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SolZG 1995 in der Fassung von Artikel 4 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449), ab Veranlagungszeitraum 2026 (§ 6 Abs. 27 SolZG 1995)",
      "quelle": {
        "titel": "§ 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung), geltende Fassung, Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/__3.html"
      },
      "hinweis": "Zusammenveranlagung: 40.700 Euro.",
      "naechster_wert": null
    },
    {
      "id": "soli_satz",
      "name": "Solidaritätszuschlag, Zuschlagssatz",
      "gruppe": "Solidaritätszuschlag",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 5.5,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 4 Satz 1 SolZG 1995; in allen Fassungen von 2015 bis 2026 gleich (Wortlaut seit Artikel 31 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010, BGBl. I S. 1768, 1802)",
      "quelle": {
        "titel": "§ 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (Zuschlagsatz), geltende Fassung",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/__4.html"
      },
      "hinweis": "Die Freigrenze gilt für Veranlagung, Vorauszahlungen und Lohnsteuerabzug (§ 3 Abs. 3 bis 5 SolZG 1995), nicht für den Zuschlag auf Kapitalertragsteuer und auf die Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG.",
      "naechster_wert": null
    }
  ],
  "regeln": [
    "Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird die Einkommensteuer für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens berechnet und dann verdoppelt, deshalb gelten Grundfreibetrag und Tarifgrenzen im Splittingtarif doppelt (§ 32a Abs. 5 EStG).",
    "Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung stehen jedem Elternteil zu und verdoppeln sich bei zusammen veranlagten Eltern (§ 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG).",
    "Kindergeld oder Freibeträge für Kinder: Das Finanzamt zieht die Freibeträge nur ab, wenn das Kindergeld die Steuerfreistellung des Kindes nicht voll bewirkt, und rechnet das Kindergeld dann der Einkommensteuer hinzu (Günstigerprüfung, § 31 Satz 1 und 4 EStG).",
    "Der Solidaritätszuschlag fällt erst an, wenn die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt; darüber beträgt er höchstens 11,9 Prozent (bis 2020: 20 Prozent) des übersteigenden Betrags, bis der volle Satz von 5,5 Prozent erreicht ist (Milderungszone, § 4 Satz 2 SolZG 1995).",
    "Für den Solidaritätszuschlag wird die Einkommensteuer stets mit den Freibeträgen für Kinder berechnet, auch wenn das Kindergeld günstiger ist; im Lohnsteuerabzug mindern diese Freibeträge nur Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer (§ 3 Abs. 2 und 2a SolZG 1995, § 51a Abs. 2a EStG)."
  ],
  "hinweise": [
    "Beträge für Alleinstehende nach der Grundtabelle. Im Splittingtarif verdoppeln sich Grundfreibetrag und Tarifgrenzen (§ 32a Abs. 5 EStG).",
    "Die Tarifformel selbst ist nicht enthalten. Für den Lohnsteuerabzug gilt der Programmablaufplan des BMF."
  ],
  "lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "stand": "2026-09-24",
  "zitat": "Einkommensteuer 2026, Grundtabelle: Grundfreibetrag 12.348 Euro, Spitzensteuersatz 42 Prozent ab 69.879 Euro und Reichensteuersatz 45 Prozent ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen, Kinderfreibetrag 3.414 Euro je Elternteil. Rechtsgrundlage: § 32a und § 32 Abs. 6 EStG. Quellen je Wert: https://quellenkontor.dev/quellen-und-lizenzen#einkommensteuer-eckwerte. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
  "datenstand": "2026-09-24.7"
}

Verlauf

#

Alle Stufen seit 2015 mit einem Aufruf, als JSON oder mit format=csv als CSV. Die letzten beiden Stufen:

Terminal
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/einkommensteuer-eckwerte/verlauf" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Ausschnitt der Antwort
{
  "datensatz": "einkommensteuer-eckwerte",
  "verlauf": [
    {
      "bestandteil": "soli_freigrenze",
      "name": "Freigrenze Solidaritätszuschlag (Einkommensteuer je Jahr, Einzelveranlagung)",
      "gruppe": "Solidaritätszuschlag",
      "einheit": "euro_jahr",
      "gueltig_ab": "2026-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "wert": 20350,
      "rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SolZG 1995 in der Fassung von Artikel 4 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449), ab Veranlagungszeitraum 2026 (§ 6 Abs. 27 SolZG 1995)",
      "quelle_url": "https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/__3.html",
      "hinweis": "Zusammenveranlagung: 40.700 Euro."
    },
    {
      "bestandteil": "spitzensteuersatz_ab",
      "name": "Beginn Spitzensteuersatz 42 Prozent (zu versteuerndes Einkommen)",
      "gruppe": "Einkommensteuertarif",
      "einheit": "euro_jahr",
      "gueltig_ab": "2026-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "wert": 69879,
      "rechtsgrundlage": "§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG in der Fassung von Artikel 2 des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449), ab Veranlagungszeitraum 2026",
      "quelle_url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html",
      "hinweis": "Zusammenveranlagung (Splittingtarif, § 32a Abs. 5 EStG): 139.758 Euro."
    }
  ]
}

Fehlerfälle

#
StatusCodeWann
400ungueltiger_parameterfalsches Format oder Wert außerhalb von: jahr (2015 bis 2035); bestandteil (grundfreibetrag, spitzensteuersatz_ab, reichensteuer_ab, eingangssteuersatz, spitzensteuersatz, reichensteuersatz, kinderfreibetrag_je_elternteil, bea_freibetrag_je_elternteil, soli_freigrenze, soli_satz)
400unbekannter_parameterParameter, den es für diesen Datensatz nicht gibt
404kein_wertaußerhalb der Abdeckung (ab 2015) oder Wert für diesen Zeitraum noch nicht verkündet
401, 429siehe Fehleralle Fehlercodes

Schema für MCP

#

So beschreibt der MCP-Server die Argumente des Werkzeugs hr_einkommensteuer_eckwerte:

inputSchema
{
  "type": "object",
  "properties": {
    "jahr": {
      "description": "Kalenderjahr. Ohne Angabe gilt das laufende Jahr.",
      "type": "integer",
      "minimum": 2015,
      "maximum": 2035,
      "examples": [
        2026
      ]
    },
    "datum": {
      "description": "Alternativ zu jahr: Stichtag im Format JJJJ-MM-TT, das Jahr wird daraus genommen.",
      "type": "string",
      "format": "date",
      "pattern": "^\\d{4}-\\d{2}-\\d{2}$"
    },
    "bestandteil": {
      "description": "Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.",
      "type": "string",
      "enum": [
        "grundfreibetrag",
        "spitzensteuersatz_ab",
        "reichensteuer_ab",
        "eingangssteuersatz",
        "spitzensteuersatz",
        "reichensteuersatz",
        "kinderfreibetrag_je_elternteil",
        "bea_freibetrag_je_elternteil",
        "soli_freigrenze",
        "soli_satz"
      ]
    }
  },
  "required": [],
  "additionalProperties": false
}

Quelle und Stand

#
AngabeInhalt
Quelle§ 32a und § 32 Abs. 6 EStG, § 3 und § 4 SolZG 1995
LizenzWerte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierungjährlich mit den Steuergesetzen
AbdeckungDeutschland, ab 2015
Zuletzt geprüft24.09.2026
Nächste erwartete ÄnderungTarif 2027 nach Verkündung des Steuergesetzes
Überblick mit Tabellen und Fragen zum Datensatz: Einkommensteuer: Grundfreibetrag und Tarifeckwerte. Einen Fehler meldest du über das Kontaktformular.

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