Kündigung zum 31.12.2026: Frist und spätester Zugang
Damit ein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2026 endet, muss eine Kündigung des Arbeitgebers ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit spätestens am 30.11.2026 zugehen, ab 20 Jahren schon am 31.05.2026. Für die Grundfrist von vier Wochen, die auch für Kündigungen durch Beschäftigte gilt, ist der 03.12.2026 der letzte Tag, in einer vereinbarten Probezeit der 17.12.2026. Es zählt der Tag des Zugangs, nicht das Datum auf dem Schreiben.
Die letzten Zugangstage für den 31.12.2026
Wie früh die Kündigung zugehen muss, hängt davon ab, wer kündigt und wie lange das Arbeitsverhältnis am Tag des Zugangs besteht. Kündigt der Arbeitgeber, verlängert § 622 Abs. 2 BGB die Frist in sieben Stufen von einem auf bis zu sieben Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Für Kündigungen durch Beschäftigte und für Arbeitsverhältnisse unter zwei Jahren gilt die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB).
Die Tabelle zeigt für jede Stufe den spätesten Tag, an dem die Kündigung zugehen muss, damit das Arbeitsverhältnis am 31.12.2026 endet. Jede Zeile ist ein Aufruf des Rechners für gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB, mit einem Eintrittsdatum aus der jeweiligen Stufe.
Für die langen Stufen ist der Termin schon verstrichen. Ab zehn Jahren Betriebszugehörigkeit lag der späteste Zugangstag am 31.08.2026, ab 20 Jahren am 31.05.2026. Wer acht bis unter zehn Jahre im Betrieb ist, muss die Kündigung bis zum 30.09.2026 erhalten. Geht sie einen Tag später zu, endet das Arbeitsverhältnis erst am 31.01.2027.
Spätester Zugang für ein Ende am 31.12.2026
| Betriebszugehörigkeit beim Zugang | Frist | Spätester Zugang | Ende | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Probezeit, höchstens sechs Monate | 2 Wochen | 17.12.2026 | 31.12.2026 | § 622 Abs. 3 BGB |
| unter zwei Jahren | 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats | 03.12.2026 | 31.12.2026 | § 622 Abs. 1 BGB |
| ab zwei Jahren | 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats | 30.11.2026 | 31.12.2026 | § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB |
| ab fünf Jahren | 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats | 31.10.2026 | 31.12.2026 | § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB |
| ab acht Jahren | 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats | 30.09.2026 | 31.12.2026 | § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB |
| ab zehn Jahren | 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats | 31.08.2026 | 31.12.2026 | § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB |
| ab zwölf Jahren | 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats | 31.07.2026 | 31.12.2026 | § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB |
| ab 15 Jahren | 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats | 30.06.2026 | 31.12.2026 | § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BGB |
| ab 20 Jahren | 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats | 31.05.2026 | 31.12.2026 | § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB |
| Kündigung durch Beschäftigte, jede Dauer | 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats | 03.12.2026 | 31.12.2026 | § 622 Abs. 1 BGB |
Quelle: § 622 BGB, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
So rechnest du vom 31.12. zurück
Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang, der Zugangstag selbst zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Eine Frist nach Monaten endet an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Zugangstag, eine Frist nach Wochen an demselben Wochentag (§ 188 Abs. 2 BGB). Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist mit dem Monatsletzten (§ 188 Abs. 3 BGB). Erst danach kommt der Termin: das nächste Monatsende oder, bei der Grundfrist, der nächste 15. oder Monatsletzte.
Ein Beispiel mit einem Monat Frist: Geht die Kündigung am 30.11.2026 zu, endet die Frist am 30.12.2026, der nächste Monatsletzte ist der 31.12.2026. Geht sie einen Tag später zu, am 01.12.2026, endet die Frist erst am 01.01.2027, und das Arbeitsverhältnis läuft bis zum 31.01.2027. Der eine Tag verschiebt das Ende um einen ganzen Monat.
Bei der Grundfrist sind es vier Wochen, also 28 Tage. Zugang am 03.12.2026 ergibt das Fristende 31.12.2026. Ein Tag später verschiebt das Ende auf den nächsten zulässigen Termin, den 15.01.2027.
Für die Stufe zählt der Rechner die vollen Jahre bis zum Tag des Zugangs. Ein Beispiel: Eintritt am 15.10.2016, Zugang am 30.09.2026. Das sind 9 volle Jahre, es gilt die Stufe ab acht Jahren, und das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2026. Ginge dieselbe Kündigung erst am 15.10.2026 zu, wären es 10 Jahre, und das Ende läge am 28.02.2027.
Was als Zugang zählt
- Übergabe von Hand: Die Kündigung geht mit der Übergabe zu. Lehnt die Person die Annahme ab, genügt es, das Schreiben so in ihrer unmittelbaren Nähe abzulegen, dass sie es an sich nehmen kann (BAG, 26. März 2015, 2 AZR 483/14).
- Briefkasten: Eine Erklärung an Abwesende wird wirksam, wenn sie zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Beim Hausbriefkasten ist das der Zeitpunkt, zu dem nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung zu rechnen ist. Für Briefe der Deutschen Post spricht der erste Anschein dafür, dass sie zu den üblichen Zeiten eingeworfen werden, es gilt dann der Zustelltag (BAG, 20. Juni 2024, 2 AZR 213/23).
- Urlaub oder Krankheit verhindern den Zugang nicht. Konnte die Person unter gewöhnlichen Verhältnissen Kenntnis nehmen, ist die Kündigung zugegangen (BAG, 2 AZR 213/23).
- Einwurf-Einschreiben: Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus aus dem Internet beweisen den Zugang nicht (BAG, 30. Januar 2025, 2 AZR 68/24). Beweisen lässt sich der Zugang etwa mit einem Boten, der den Einwurf bezeugen kann.
- Form: Die Kündigung braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§§ 623 und 126 BGB). Die elektronische Form ist ausgeschlossen, eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist deshalb unwirksam.
- Wochenende und Feiertag: Fällt der späteste Zugangstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, rückt er nicht auf den nächsten Werktag. Das BAG wendet § 193 BGB auf Kündigungsfristen nicht an (Urteil vom 5. März 1970, 2 AZR 112/69).
Samstag, Feiertag und Betriebsrat im Kalender 2026
Zwei Stichtage aus der Tabelle fallen 2026 auf ein Wochenende. Der 31.10.2026 für die Stufe ab fünf Jahren ist ein Samstag und in neun Ländern zugleich Reformationstag, etwa in Niedersachsen und Sachsen. Der 31.05.2026 für die Stufe ab 20 Jahren war ein Sonntag. Weil sich der Termin nicht verschiebt, plane den Zugang für die Stufe ab fünf Jahren spätestens für Freitag, den 30.10.2026.
Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören, sonst ist sie unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung muss er innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen, danach gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Leite die Anhörung deshalb so früh ein, dass diese Woche vor dem geplanten Zugang abgelaufen ist.
Probezeit und Kündigung durch Beschäftigte
In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen, ohne festen Endtermin (§ 622 Abs. 3 BGB). Der Rechner wendet sie an, wenn die Kündigung in den ersten sechs Monaten zugeht, das Ende darf danach liegen. Wer am 01.07.2026 mit sechs Monaten Probezeit angefangen hat, ist bis zum 31.12.2026 in der Probezeit. Eine Kündigung mit Zugang am 17.12.2026 beendet das Arbeitsverhältnis am 31.12.2026.
Bei befristeten Verträgen muss die Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Einen festen Regelwert gibt es nicht. Das BAG hat 2025 eine Quote von 25 Prozent der Befristungsdauer abgelehnt und vier Monate Probezeit in einem auf ein Jahr befristeten Vertrag gebilligt (BAG, 30. Oktober 2025, 2 AZR 160/24).
Kündigen Beschäftigte selbst, gelten die verlängerten Stufen nicht, denn § 622 Abs. 2 BGB regelt nur die Kündigung durch den Arbeitgeber. Es bleibt bei vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, auch nach 14 Jahren im Betrieb, und damit beim 03.12.2026 als spätestem Zugangstag. Sieht der Arbeitsvertrag die verlängerten Fristen für beide Seiten vor, gelten sie auch für Beschäftigte. Länger als die Frist des Arbeitgebers darf ihre Frist nicht sein (§ 622 Abs. 6 BGB).
Wann die Tabelle nicht passt
- Tarifvertrag: Er darf kürzere oder längere Fristen vorsehen. Arbeitgeber und Beschäftigte ohne Tarifbindung können ihn im Arbeitsvertrag vereinbaren, wenn sie in seinen Geltungsbereich fallen (§ 622 Abs. 4 BGB).
- Arbeitsvertrag: Längere Fristen sind zulässig. Kürzer als vier Wochen geht nur bei einer vorübergehenden Aushilfe bis zu drei Monaten. Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten, Auszubildende nicht mitgezählt, dürfen vier Wochen ohne festen Endtermin vereinbaren (§ 622 Abs. 5 BGB).
- Schwangerschaft und Elternzeit: Es gilt ein Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG und § 18 BEEG. Eine Ausnahme setzt voraus, dass die zuständige Landesbehörde die Kündigung in einem besonderen Fall für zulässig erklärt.
- Schwerbehinderte Menschen: Die Kündigung braucht die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Es soll innerhalb eines Monats entscheiden, danach bleibt dem Arbeitgeber ein Monat, um die Kündigung zu erklären (§ 171 SGB IX). Die Frist beträgt mindestens vier Wochen (§ 169 SGB IX).
- Betriebsratsmitglieder: Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, auch noch ein Jahr nach dem Ende der Amtszeit (§ 15 Abs. 1 KSchG).
- Nach dem Zugang: Wer die Kündigung angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG).
Den spätesten Zugang per API nachrechnen
Was die API zurückgibt
Du übergibst eintritt und zugang, optional seite und probezeit, und bekommst Frist, Fristende und Ende zurück. Datumsfelder kommen im Format JJJJ-MM-TT, für den Aufruf oben enthält ende den 31.12.2026. Die Hinweise in der Antwort nennen die Grenzen der Berechnung, etwa abweichende Tarifverträge und die Anhörung des Betriebsrats.
Welche Felder die Antwort enthält und was frist_code bedeutet, steht in der Referenz der Antwortfelder. Für einen Stichtag wie den 31.12. lohnt es sich, die spätesten Zugangstage je Stufe einmal im Jahr zu berechnen und im Kalender der Personalabteilung zu hinterlegen.
Beantwortet ein Assistent Fragen von Beschäftigten, ruft er über den MCP-Server das Werkzeug hr_kuendigungsfrist auf, statt selbst zu zählen. Wie das aussieht, zeigt der Anwendungsfall Kündigungsfristen im HR-Chatbot.
Jeden Dienstag vergleicht der Prüflauf den Änderungsstand der Gesetze hinter den Rechnern, und Tests prüfen Fristen nach § 622 BGB an den Grenzen der Stufen. Die Einzelheiten stehen im Prüfverfahren.
Die Berechnung folgt § 622 BGB schematisch. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Sonderkündigungsschutz und der Einzelfall können zu anderen Fristen führen. Ob eine Kündigung wirksam ist, prüft der Rechner nicht.
Häufige Fragen
Muss ich mich nach einer Kündigung zum 31.12. arbeitsuchend melden?
Ja, bei der Agentur für Arbeit spätestens drei Monate vor dem Ende. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, etwa bei einem Monat Frist, bleiben ab Kenntnis drei Tage (§ 38 Abs. 1 SGB III). Arbeitgeber sollen auf diese Pflicht frühzeitig hinweisen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
Was gilt, wenn die Kündigung einen Tag zu spät zugeht?
Dann ist der 31.12. nicht mehr erreichbar, bei einem Monat Frist wäre der nächste Termin der 31.01.2027. Ob die Kündigung zu diesem Termin wirkt, hängt von ihrem Wortlaut ab. Nennt sie nur das zu frühe Datum und lässt sie sich nicht anders auslegen, kann sie zu diesem Datum wirksam werden, wenn nicht innerhalb von drei Wochen Klage erhoben wird (§ 7 KSchG, BAG, 1. September 2010, 5 AZR 700/09).
Zählt eine Ausbildung im selben Betrieb zur Betriebszugehörigkeit?
Ja. Zeiten einer Berufsausbildung im Betrieb zählen für die verlängerten Fristen mit, auch wenn sie vor dem 25. Lebensjahr lagen (BAG, 9. September 2010, 2 AZR 714/08). Schließt das Arbeitsverhältnis direkt an die Ausbildung an, setzt du im Rechner den Beginn der Ausbildung als eintritt.
Geht es auch ohne Kündigungsfrist?
Mit einem Aufhebungsvertrag, auf den sich beide Seiten einigen. Er braucht wie die Kündigung die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB), und beide Seiten unterschreiben auf derselben Urkunde (§ 126 Abs. 2 BGB).
Quellen
- § 622 BGB: Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 187 BGB: Fristbeginn
- § 188 BGB: Fristende
- § 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 193 BGB: Sonn- und Feiertag, Sonnabend
- § 623 BGB: Schriftform der Kündigung
- § 126 BGB: Schriftform
- § 102 BetrVG: Mitbestimmung bei Kündigungen
- § 4 KSchG: Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 7 KSchG: Wirksamwerden der Kündigung
- § 15 KSchG: Unzulässigkeit der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
- § 17 MuSchG: Kündigungsverbot
- § 18 BEEG: Kündigungsschutz in der Elternzeit
- § 168 SGB IX: Zustimmung des Integrationsamts
- § 169 SGB IX: Kündigungsfrist bei schwerbehinderten Menschen
- § 171 SGB IX: Entscheidung des Integrationsamts
- § 15 TzBfG: Probezeit und Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
- § 38 SGB III: Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung
- § 2 SGB III: Hinweispflicht des Arbeitgebers
- Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
- Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
- BAG, Urteil vom 20. Juni 2024, 2 AZR 213/23: Zugang durch Einwurf in den Hausbriefkasten
- BAG, Urteil vom 30. Januar 2025, 2 AZR 68/24: Einwurf-Einschreiben und Beweis des Zugangs
- BAG, Urteil vom 26. März 2015, 2 AZR 483/14: Zugang unter Anwesenden
- BAG, Urteil vom 24. Oktober 2013, 2 AZR 1057/12: § 193 BGB, mit Verweis auf BAG 2 AZR 112/69 zu Kündigungsfristen
- BAG, Pressemitteilung 40/25 zum Urteil vom 30. Oktober 2025, 2 AZR 160/24: Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis
- BAG, Urteil vom 9. September 2010, 2 AZR 714/08: Ausbildungszeiten bei § 622 Abs. 2 BGB
- BAG, Urteil vom 1. September 2010, 5 AZR 700/09: Kündigung mit zu kurzer Frist
- Haufe: Berechnung von Fristbeginn und Fristende bei Kündigungsfristen