Pfändungstabelle Excel statt PDF: Betrag berechnen
Die Pfändungstabelle für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO gibt es bei Quellenkontor als API-Wert, als CSV-Export der kompletten Historie fürs deutsche Excel und als direkte Berechnung des pfändbaren Betrags. Seit dem 1. Juli 2026 bleiben 1.587,40 Euro im Monat unpfändbar, mit 597,42 Euro Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person; oberhalb von 4.866,30 Euro ist der Mehrverdienst voll pfändbar. Diese Beträge ändern sich seit 2022 jedes Jahr zum 1. Juli, nicht mehr nur alle zwei Jahre.
Warum die Pfändungstabelle als PDF beim Lohnpfänden nervt
Die Pfändungstabelle ist keine eigene amtliche Tabelle zum Nachschlagen, sondern die Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz zu § 850c ZPO: ein Text im Bundesgesetzblatt mit Grundbetrag, Erhöhungsbeträgen und Höchstbetrag für genau einen Stichtag. Die bekannten Tabellenblätter mit vielen Zeilen für Nettoeinkommen in Zehn-Euro-Schritten und Spalten für null bis fünf und mehr Unterhaltspflichten sind private Aufbereitungen dieser wenigen Beträge, keine eigene amtliche Quelle. Wer den pfändbaren Betrag für ein bestimmtes Nettoeinkommen sucht, muss in dieser Aufbereitung erst die richtige Zeile und dann die richtige Spalte finden, oder die amtlichen Beträge selbst in eine Formel übertragen.
In der Praxis landen Grundbetrag und Erhöhungsbeträge deshalb oft in einer selbst gepflegten Excel-Datei im Lohnbüro: einmal aus dem PDF abgetippt, dann so lange verwendet, bis jemand auffällt, dass der Stand veraltet ist. Weil sich diese Beträge inzwischen jedes Jahr ändern, reicht eine Kopie oft nur noch bis zum nächsten 1. Juli, nicht mehr bis zum übernächsten.
Für ein kleines Lohnbüro mit wenigen Pfändungsfällen im Jahr kann eine von Hand gepflegte Tabelle trotzdem ausreichen, solange jemand den Termin im Kalender hat und die neue Bekanntmachung nach dem 1. Juli einträgt. Wer die Zahlen automatisiert verarbeitet, öfter prüft oder in eigene Software einbaut, bekommt mit einer API einen Wert, der sich nicht von selbst verändert, nur weil niemand daran gedacht hat. Ein typischer Fehler zeigt sich oft erst spät: Die veraltete Kopie fällt meist bei einer Rückfrage der Buchhaltung oder eines Gerichtsvollziehers auf, nicht vorher.
Pfändungstabelle als Excel: die komplette Historie in einer CSV-Datei
Der Datensatz pfaendungsfreigrenzen liefert seine komplette Historie seit 2015 über einen eigenen Verlauf-Endpunkt als CSV, wahlweise mit Komma oder Semikolon als Trennzeichen. Mit Semikolon lässt sich die Datei direkt in Excel mit deutschen Ländereinstellungen öffnen, ohne Text-in-Spalten-Assistenten oder nachträgliche Formatierung, weil Excel dort das Komma als Dezimaltrennzeichen erwartet und Semikolon als Spaltentrenner braucht.
Jede Zeile der CSV enthält einen Stichtag mit seinen Beträgen, nicht nur den aktuellen. Das unterscheidet den Export von einer einzelnen PDF-Bekanntmachung: Eine Anfrage liefert die ganze Reihe der Stufen seit 2015 auf einmal, jede mit eigener Rechtsgrundlage und Quelle, mehr dazu unter CSV in Excel.
Die Datei kommt als echtes UTF-8-CSV mit Byte-Order-Mark und einem passenden Dateinamen im Download-Header, sodass Umlaute in den Rechtsgrundlagen korrekt ankommen und sich die Datei ohne Zwischenschritt in Excel, Power Query oder eine eigene Datenbank laden lässt.
Felder in der CSV-Historie der Pfändungsfreigrenzen
gueltig_ab: der Stichtag, ab dem die Beträge dieser Zeile gelten, seit 2022 jedes Jahr ein 1. Juli.grundbetrag_monat,erhoehung_erste_person_monat,erhoehung_weitere_person_monat: die drei Bausteine, aus denen sich der Freibetrag je nach Zahl der Unterhaltspflichten zusammensetzt.voll_pfaendbar_ab_monat: der Höchstbetrag, ab dem der gesamte Mehrverdienst zu 100 Prozent pfändbar ist.rechtsgrundlageundquelle_url: Bekanntmachung und amtliche Fundstelle je Stichtag, zum Nachprüfen ohne eigene Recherche.- Jede Zeile lässt sich damit einzeln zitieren:
rechtsgrundlagenennt die passende Bekanntmachung im Klartext,quelle_urlverlinkt direkt auf die Fassung bei gesetze-im-internet.de, ohne dass du die Fundstelle selbst heraussuchen musst.
Den pfändbaren Betrag direkt berechnen, statt Zeile und Spalte zu suchen
Wer nicht nur den Freibetrag, sondern den tatsächlich pfändbaren Betrag für ein bestimmtes Nettoeinkommen braucht, muss die Beträge aus der Tabelle nicht mehr selbst verrechnen. Übergibst du der Abfrage zusätzlich netto und unterhaltspflichten, liefert sie den pfändbaren Betrag direkt im Feld pfaendbarer_betrag_monat mit, in derselben Antwort wie den Freibetrag.
Die Rechnung dahinter folgt § 850c Abs. 3 und 5 ZPO: Das Nettoeinkommen wird auf volle 10 Euro abgerundet, vom Anteil über dem Freibetrag ist je nach Zahl der Unterhaltspflichten ein Zehntel bis sieben Zehntel pfändbar, kaufmännisch gerundet. Berücksichtigt werden höchstens fünf unterhaltsberechtigte Personen, für mehr rechnet der Datensatz Pfändungsfreigrenzen weiterhin mit fünf.
Bei 2.500 Euro netto und einer unterhaltsberechtigten Person ergibt das einen anderen Betrag als ganz ohne Unterhaltspflichten, weil der Freibetrag mit jeder Person wächst. Ab einer bestimmten Zahl von Personen kann der pfändbare Betrag sogar auf null fallen, weil der Freibetrag das gerundete Nettoeinkommen bereits übersteigt. Die folgende Tabelle zeigt drei Fälle am selben Stichtag.
Pfändbarer Betrag bei 2.500 Euro netto nach Zahl der Unterhaltspflichten
| Unterhaltspflichten | Freibetrag im Monat | Pfändbarer Betrag |
|---|---|---|
| 0 | 1.587,40 Euro | 638,82 Euro |
| 1 | 2.184,82 Euro | 157,59 Euro |
| 2 | 2.517,65 Euro | 0,00 Euro |
Über dem Höchstbetrag ist der ganze Mehrverdienst pfändbar
Oberhalb des Höchstbetrags gilt keine Zehntel-Regel mehr: Der gesamte Teil des Nettoeinkommens über 4.866,30 Euro ist zu 100 Prozent pfändbar, unabhängig von der Zahl der Unterhaltspflichten (§ 850c Abs. 3 ZPO). Diese Grenze wächst mit jeder Anpassung zum 1. Juli mit, weil sie genauso Teil der jährlichen Bekanntmachung ist wie Grundbetrag und Erhöhungsbeträge.
Bei 5.200 Euro netto und keiner Unterhaltspflicht liegt der pfändbare Betrag deshalb bei 2.624,52 Euro: Auf den Anteil bis 4.866,30 Euro wirkt noch die Zehntel-Regel, der Rest darüber ist vollständig pfändbar. Wer diese Fallunterscheidung von Hand programmiert, muss beide Rechenwege sauber trennen und an der richtigen Stelle zusammenführen, die API liefert nur noch das fertige Ergebnis.
Wann wechselt die Pfändungstabelle? Jedes Jahr zum 1. Juli
Die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO wechselt seit 2022 jedes Jahr zum 1. Juli. Grundlage ist § 850c Abs. 4 ZPO: Das Bundesministerium der Justiz macht die Beträge zum 1. Juli entsprechend der im Vergleich zum Vorjahr eingetretenen prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG im Bundesgesetzblatt bekannt.
Vor dieser Regel wurden die Beträge nur alle zwei Jahre angepasst: Die Bekanntmachungen 2015, 2017, 2019 und 2021 folgen exakt diesem Rhythmus. Seit der Bekanntmachung 2022 kommt jedes Jahr eine neue Stufe dazu, nachzulesen im Verlauf seit 2015 mit jedem einzelnen Stichtag samt Rechtsgrundlage.
Für die Praxis heißt das: Eine Pfändungstabelle, die älter als zwölf Monate ist, kann bereits veraltet sein, selbst wenn sie im Vorjahr noch richtig war. Das betrifft vor allem Vorlagen, die einmal aus einem PDF erstellt und seitdem unverändert weitergereicht wurden. Wer die Beträge über die API abfragt, bekommt für jeden Stichtag automatisch die passende Stufe, ohne selbst nachzuhalten, ob im Juli eine neue Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt erschienen ist.
Grundbetrag, Erhöhungen und Höchstbetrag: vor und nach dem 1. Juli 2026
| Merkmal | Bis 30. Juni 2026 | Ab 1. Juli 2026 |
|---|---|---|
| Grundbetrag je Monat | 1.555,00 Euro | 1.587,40 Euro |
| Erhöhung für die erste unterhaltsberechtigte Person | 585,23 Euro | 597,42 Euro |
| Erhöhung je weitere Person | 326,04 Euro | 332,83 Euro |
| Voll pfändbar ab | 4.766,99 Euro | 4.866,30 Euro |
Zugriff per API, SDK, CLI oder MCP
Den Datensatz pfaendungsfreigrenzen erreichst du über denselben REST-Endpunkt wie jeden anderen Wert bei Quellenkontor, dazu über das JavaScript- und das Python-SDK, die Kommandozeile und einen MCP-Server für Agenten und Chatbots. Alle vier Zugänge liefern dieselben Felder und dieselbe Rechenlogik, nur die Aufrufsyntax unterscheidet sich, sodass sich ein einmal verstandenes Beispiel leicht auf die anderen Zugänge übertragen lässt.
Für eigene Auswertungen in Python oder JavaScript reicht ein API-Schlüssel und ein Aufruf je Stichtag oder Nettoeinkommen, wie im folgenden Beispiel mit mehreren Nettobeträgen in einer Schleife. Das MCP-Werkzeug hr_pfaendungsfreigrenzen eignet sich zusätzlich für HR-Chatbots, die Beschäftigten den pfändbaren Betrag auf Nachfrage nennen sollen, ohne eine eigene Rechenlogik zu pflegen.
Mit einem kostenlosen Schlüssel probierst du das selbst aus: kostenlos anmelden.
Aufruf mit curl: pfändbarer Betrag bei einer unterhaltsberechtigten Person
Ausschnitt der Antwort
CSV-Export der kompletten Historie für Excel
Mehrere Nettoeinkommen mit dem Python-SDK durchrechnen
Checkliste: Pfändungstabelle aus der API einbinden
- Kostenlosen Schlüssel anlegen und als Umgebungsvariable
QK_KEYhinterlegen, nie im Code fest eintragen. - Für Auswertungen mit Personenbezug den Endpunkt mit
nettoundunterhaltspflichtenaufrufen, für die komplette Historie stattdessen/verlauf?format=csv. - Für deutsches Excel
trennzeichen=semikolonsetzen, für Power Query oder eigene Programme reicht das Komma. - Den Abruf einmal jährlich nach dem 1. Juli neu anstoßen oder automatisieren, damit die neue Stufe ohne manuellen Eingriff ankommt.
- Stichprobenartig gegen die amtliche Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt prüfen, besonders im ersten Jahr nach der Einbindung.
- Das Feld
hinweisein der Antwort mitlesen: Es nennt Einschränkungen wie das fehlende Ergebnis fürpfaendbarer_betrag_monatvor dem 1. Dezember 2021.
Die Berechnung folgt § 850c ZPO schematisch: Nettoeinkommen abrunden, Freibetrag abziehen, den verbleibenden Betrag mit dem passenden Zehntel multiplizieren. Pfändungsschutzkonto, Vorpfändungen, Nettoeinkommen mit Sachbezügen oder Sonderzahlungen und Fragen des Einzelfalls prüft sie nicht automatisch mit, ebenso wenig eine bereits laufende Lohnpfändung durch einen Gerichtsvollzieher. Im Zweifel entscheidet das Vollstreckungsgericht oder eine Schuldnerberatung.
Häufige Fragen
Gibt es die Pfändungstabelle zum Download, so wie das amtliche PDF?
Die amtliche Bekanntmachung steht im Bundesgesetzblatt und bei gesetze-im-internet.de, für jeden Stichtag einzeln, als Gesetzestext statt als fertige Tabelle. Die API ersetzt diese Veröffentlichung nicht, liefert dieselben Beträge aber maschinenlesbar als JSON oder als CSV-Datei zum Herunterladen, gedacht zum Weiterverarbeiten statt zum Ausdrucken.
Bildet die API die Pfändungstabelle als vollständige Tabelle mit allen Zeilen und Spalten ab?
Nein. Die amtliche Pfändungstabelle ist vor allem als große Matrix aus Nettoeinkommen-Stufen und Personenzahl bekannt. Die API bildet stattdessen die Rechenregel dahinter ab und liefert mit netto und unterhaltspflichten direkt den pfändbaren Betrag für den gesuchten Fall, ohne dass du die Matrix selbst durchsuchst.
Gibt es bei Quellenkontor einen eigenen Online-Rechner für die Pfändungstabelle?
Einen eigenständigen Rechner mit Formular gibt es nicht. Die Rechenfunktion steckt im API-Aufruf selbst: Mit netto und unterhaltspflichten als Parameter liefert derselbe Endpunkt, den auch SDK, CLI und MCP-Server nutzen, den pfändbaren Betrag direkt in der Antwort. Für eine schnelle Stichprobe ohne eigenen Code reicht auch ein einzelner Aufruf über die Kommandozeile mit demselben Parametersatz.
Welche Vorschrift der ZPO regelt die Pfändungstabelle?
§ 850c ZPO: Absatz 1 den Grundbetrag, Absatz 2 die Erhöhungsbeträge je unterhaltsberechtigter Person, Absatz 3 den Höchstbetrag und die Zehntel-Regel, Absatz 4 die jährliche Anpassung zum 1. Juli. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung setzt diese Vorschrift für jeden Stichtag in konkrete Eurobeträge um.
Quellen
- § 850c ZPO (Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen), Zivilprozessordnung
- § 32a EStG (Grundfreibetrag), Einkommensteuergesetz
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80)
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 vom 2. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 110)
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 79)
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 vom 25. Mai 2022 (BGBl. I S. 825), erste Bekanntmachung im neuen jährlichen Rhythmus
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 vom 10. Mai 2021 (BGBl. I S. 1099), letzte Bekanntmachung im alten Zweijahresrhythmus
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 vom 4. April 2019 (BGBl. I S. 443)
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 vom 14. April 2015 (BGBl. I S. 618)
- Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz, PKoFoG) vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466), Gesetzesnachweis bei dejure.org