24.09.2026

Midijob 2027: Änderungen im Übergangsbereich und Faktor F

Ab dem 01.01.2027 reicht der Übergangsbereich von 633,01 bis 2.000 Euro im Monat, weil die Minijob-Grenze auf 633 Euro steigt. Der Faktor F wird ab 2027 nach einer neuen Formel aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz berechnet. Seinen Wert für 2027 hat das Bundesarbeitsministerium noch nicht bekannt gemacht (Stand 24.09.2026), es muss ihn bis zum 31. Dezember 2026 veröffentlichen.

Was sich 2027 im Übergangsbereich ändert

Zum 1. Januar 2027 ändern sich zwei Dinge. Die Untergrenze steigt von 603,01 auf 633,01 Euro, weil sie an der Minijob-Grenze hängt. Außerdem bekommt der Faktor F, mit dem die beitragspflichtige Einnahme berechnet wird, eine neue Formel. Die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro.

Die neue Untergrenze steht schon fest, sie folgt aus der Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze vom 7. November 2025. Den Faktor F für 2027 gibt das Bundesarbeitsministerium bis zum 31. Dezember 2026 im Bundesanzeiger bekannt (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Einen amtlichen Wert gibt es bis dahin nicht. Grenzen und Faktoren seit 2015 stehen unter Übergangsbereich 2026 und 2027.

Übergangsbereich 2026 und 2027 im Vergleich

Wert20262027
Untergrenze je Monat603,01 Euro633,01 Euro
Obergrenze je Monat2.000 Euro2.000 Euro
Geringfügigkeitsgrenze G in der Formel603 Euro633 Euro
Zähler des Faktors F28 Prozentallgemeiner Beitragssatz plus durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz plus 15 Prozent
Nenner des Faktors FGesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2026Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2027
Faktor F0,6619Bekanntmachung bis 31.12.2026

Quelle: § 20 SGB IV: Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich

Die Untergrenze folgt der Minijob-Grenze

Der Übergangsbereich umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigen (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Er beginnt also einen Cent über der Minijob-Grenze. Die Minijob-Grenze folgt seit Oktober 2022 dem Mindestlohn (§ 8 Abs. 1a SGB IV), und der steigt am 01.01.2027 auf 14,60 Euro. Daraus ergeben sich die Grenze von 633 Euro und die neue Untergrenze.

Prüfe deshalb Beschäftigte, deren Entgelt 2026 knapp über der alten Grenze liegt. Verdient jemand zwischen 603,01 und 633 Euro, übersteigt das Entgelt 2027 die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr. Die Midijob-Formeln greifen dann nicht, und die Beschäftigung ist nach § 8 SGB IV neu zu beurteilen. Wie eine Software solche Fälle vorab findet, zeigt der Anwendungsfall Minijob-Grenze prüfen.

Bei mehreren Beschäftigungen zählt das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Ob jemand mit zwei Midijobs über 2.000 Euro kommt, entscheidet also die Summe. Die Obergrenze selbst ist seit ihrer Anhebung zum 01.01.2023 unverändert, vorher lag sie bei 1.600 Euro. Bis Juni 2019 hieß der Bereich noch Gleitzone.

Die neue Formel für den Faktor F

Bis Ende 2026 berechnet sich F, indem 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Jahres geteilt werden. Die 28 Prozent stehen seit Oktober 2022 im Gesetz, davor waren es 30 Prozent. Ab dem 1. Januar 2027 steht im Zähler die Summe aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenversicherung, dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und dem Prozentsatz aus § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI, derzeit 15 Prozent. So steht es im neuen § 20 Abs. 2a Satz 2 SGB IV, eingefügt durch Artikel 2 Nr. 1 des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24. Juli 2026 und nach dessen Artikel 8 Abs. 2 ab 2027 in Kraft.

Der Nenner bleibt der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. Das ist die Summe der am 1. Januar geltenden Beitragssätze zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes der Krankenversicherung (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Für 2026 sind das 18,6, 3,6 und 2,6 Prozent sowie 14,6 plus 2,9 Prozent. Mit 28 Prozent im Zähler ergab das den bekannt gemachten Faktor 0,6619. Die einzelnen Sätze stehen unter Beitragssätze der Sozialversicherung.

Für 2027 fehlt vor allem der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, und er steht in beiden Teilen der Formel, im Zähler und im Nenner. Das Bundesgesundheitsministerium gibt ihn bis zum 1. November 2026 bekannt (§ 242a Abs. 2 SGB V), das Bundesarbeitsministerium den Faktor F bis zum 31. Dezember 2026. Dieser Artikel nennt deshalb keinen Wert für F 2027 und rechnet auch keinen vor.

Zeitplan bis zum Jahreswechsel

TerminWas passiertRechtsgrundlage
bis 1. November 2026Das Bundesgesundheitsministerium gibt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2027 bekannt.§ 242a Abs. 2 SGB V
bis 31. Dezember 2026Das Bundesarbeitsministerium gibt Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und Faktor F für 2027 im Bundesanzeiger bekannt.§ 20 Abs. 2a SGB IV
01.01.2027Untergrenze 633,01 Euro, neue Formel für F, neuer Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung im gewerblichen Minijob.§ 20 Abs. 2 SGB IV, Artikel 8 Abs. 2 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

So wirken die beiden Formeln

Im Übergangsbereich rechnest du mit zwei beitragspflichtigen Einnahmen. Die Einnahme gesamt ist F × G + (OG ÷ (OG − G) − G ÷ (OG − G) × F) × (AE − G), die Einnahme für den Arbeitnehmeranteil ist OG ÷ (OG − G) × (AE − G). Dabei ist AE das Arbeitsentgelt, G die Geringfügigkeitsgrenze und OG die Obergrenze des Übergangsbereichs.

Aus der Einnahme gesamt ergibt sich der Beitrag insgesamt, aus der zweiten Einnahme der Anteil der Beschäftigten, den Rest trägt der Arbeitgeber. Setzt du für AE die Obergrenze ein, liefern beide Formeln genau OG. Am oberen Ende gilt also wieder der volle Beitrag aus dem vollen Entgelt, und F spielt keine Rolle mehr. Je näher das Entgelt an der Untergrenze liegt, desto stärker wirkt der Faktor.

Was die neue Formel für Arbeitgeber bedeutet

Im neuen Zähler stehen genau die Sätze, die der Arbeitgeber ab 2027 für einen gewerblichen Minijob pauschal an Kranken- und Rentenversicherung zahlt: allgemeiner Beitragssatz plus durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz nach dem neuen § 249b Satz 1 SGB V und 15 Prozent zur Rentenversicherung. Bisher war es genauso, denn 28 Prozent entsprechen genau den 13 plus 15 Prozent Pauschalbeitrag von 2026.

Rechnerisch heißt das: Direkt über der Minijob-Grenze ist die beitragspflichtige Einnahme gesamt ungefähr F mal G, die Einnahme für den Arbeitnehmeranteil liegt nahe null. Der Arbeitgeber trägt dort fast den ganzen Beitrag. Er entspricht ungefähr dem Zähler von F, angewandt auf G, also den Minijob-Pauschalen zur Kranken- und Rentenversicherung. Die Pauschalen selbst stehen unter Pauschalabgaben für Minijobs.

Schon 14,6 und 15 Prozent ergeben zusammen mehr als 28 Prozent. F liegt 2027 deshalb über dem Wert, den die alte Formel mit demselben Nenner ergeben hätte, und Arbeitgeber zahlen im unteren Übergangsbereich mehr. Für die Beschäftigten ändert der Faktor nichts: Ihr Anteil wird aus einer eigenen beitragspflichtigen Einnahme berechnet, in der F nicht vorkommt (§ 20 Abs. 2a SGB IV), den Rest trägt der Arbeitgeber, für die Rentenversicherung etwa nach § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI.

Für die Personalkostenplanung 2027 fehlt damit bis Dezember eine Zahl. Rechne Midijob-Kosten bis zur Bekanntmachung als vorläufig und aktualisiere sie, sobald der Faktor feststeht.

Grenzen, Formel und Zitat für 2027 abfragen

Terminal
$ curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/uebergangsbereich?datum=2027-01-15" \
    -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"

# Ausschnitt der Antwort
{
  "bezeichnung": "Übergangsbereich",
  "faktor_f_definition": "(allgemeiner Beitragssatz + durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz + 15 Prozent) ÷ Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz",
  "formel": {
    "beitragspflichtige_einnahme_gesamt": "F × G + (OG ÷ (OG − G) − G ÷ (OG − G) × F) × (AE − G)",
    "beitragspflichtige_einnahme_arbeitnehmer": "OG ÷ (OG − G) × (AE − G)"
  },
  "zitat": "Übergangsbereich (Midijob) am 15.01.2027: 633,01 bis 2.000 Euro im Monat, Faktor F noch nicht bekannt gegeben. Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 2 SGB IV; Untergrenze: Geringfügigkeitsgrenze 633 Euro plus 1 Cent. Quelle: § 20 SGB IV (Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich), https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__20.html. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev)."
}

Wie die API mit dem fehlenden Faktor umgeht

Solange ein Wert nicht bekannt gemacht ist, rät die API nicht. Für Stichtage in 2027 liefert sie die Grenzen, die Formel im Feld faktor_f_definition und einen Hinweis, dass F noch fehlt. Das Feld faktor_f ist bis zur Bekanntmachung null, und der Satz zum Zitieren sagt ausdrücklich, dass der Faktor noch nicht bekannt gegeben ist.

Nach der Bekanntmachung trägt der wöchentliche Prüflauf den Wert mit Gültig-ab-Datum ein. Wie Quellenkontor künftige, vorläufige und angekündigte Werte kennzeichnet, steht unter Stichtage und Gültigkeit. Eine Lohnsoftware kann den fehlenden Faktor abfangen und Midijob-Abrechnungen für Januar so lange zurückhalten. Wer 2026 und 2027 nebeneinander braucht, fragt zwei Stichtage ab oder holt alle Stufen über den Endpunkt /verlauf.

Midijob-Abrechnung erst mit bekanntem Faktor freigeben

JavaScript
import { Quellenkontor } from "@quellenkontor/sdk";

const qk = new Quellenkontor(process.env.QK_KEY);
const ub = await qk.hr.uebergangsbereich({ datum: "2027-01-15" });

// Grenzen stehen fest, der Faktor kommt mit der Bekanntmachung des BMAS
if (ub.faktor_f === null) {
  throw new Error("Faktor F 2027 noch nicht bekannt gemacht, Midijob-Abrechnung zurückhalten");
}

Was Lohnbüro und Software für Januar 2027 vorbereiten

  • Untergrenze 633,01 Euro und G = 633 Euro als Stufe ab 01.01.2027 hinterlegen.
  • Die Formel für F je Kalenderjahr führen. Maßgeblich ist das Jahr, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist (§ 20 Abs. 2a SGB IV).
  • Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 603,01 und 633 Euro vor dem Jahreswechsel neu beurteilen.
  • Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2027 nach der Bekanntmachung übernehmen, er wirkt auf den Faktor F und auf die Minijob-Pauschale.
  • Midijob-Abrechnungen für Januar erst freigeben, wenn der Faktor F 2027 bekannt gemacht ist.
  • Auszubildende aus der Midijob-Berechnung heraushalten.
  • Beim Runden die §§ 121 und 123 SGB VI anwenden, wie es § 20 Abs. 2a SGB IV vorschreibt.

Was 2027 gleich bleibt

  • Die Obergrenze von 2.000 Euro im Monat (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
  • Die beiden Formeln für die beitragspflichtige Einnahme gesamt und für den Arbeitnehmeranteil. Nur der Faktor F darin wird anders berechnet.
  • Der Nenner des Faktors und die Frist für seine Bekanntmachung bis zum 31. Dezember des Vorjahres.
  • Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung im gewerblichen Minijob von 15 Prozent, der jetzt im Zähler steht.
  • Die Ausnahme für Auszubildende.

Auszubildende: keine Midijob-Formel

Für Auszubildende gilt die Midijob-Berechnung nicht. Die beiden Formeln sind auf Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, nicht anzuwenden (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Ihre Beiträge richten sich deshalb nach dem vollen Entgelt, auch wenn es zwischen Minijob-Grenze und Obergrenze liegt.

Die Formeln folgen schematisch § 20 Abs. 2a SGB IV. Für die Abrechnung gelten die Rechenwege und Rundungsregeln der Sozialversicherungsträger. Kassenindividuelle Zusatzbeiträge, mehrere Beschäftigungen und andere Einzelfälle prüfst du selbst.

Häufige Fragen

Bekommen Midijobber durch die reduzierten Beiträge weniger Rente?

Nicht wegen der Formel. Seit dem 1. Juli 2019 werden Entgeltpunkte für Zeiten im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, nicht aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (§ 70 Abs. 1a SGB VI).

Was gilt für Auszubildende mit sehr geringer Vergütung?

Übersteigt die Vergütung auf den Monat bezogen 325 Euro nicht, trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV).

Welcher Faktor gilt für Entgelt aus dem Dezember 2026, das erst im Januar gezahlt wird?

Der Faktor des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Für laufendes Entgelt aus dem Dezember 2026 ist das der Faktor 2026, also 0,6619.

Ist der Übergangsbereich dasselbe wie ein Minijob?

Nein. Der Minijob endet an der Minijob-Grenze, der Übergangsbereich beginnt einen Cent darüber. Im Übergangsbereich besteht normale Versicherungspflicht, nur die Beiträge der Beschäftigten werden nach den Formeln in § 20 Abs. 2a SGB IV reduziert berechnet.

Quellen

  1. § 20 SGB IV: Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
  2. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 8
  3. § 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung und Geringfügigkeitsgrenze
  4. Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV vom 7. November 2025 (BAnz AT 20.11.2025 B1)
  5. Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für 2026 vom 25. November 2025 (BAnz AT 18.12.2025 B5)
  6. § 242a SGB V: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
  7. § 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung
  8. § 241 SGB V: Allgemeiner Beitragssatz
  9. § 168 SGB VI: Beitragstragung bei Beschäftigten
  10. § 70 SGB VI: Entgeltpunkte für Beitragszeiten
  11. Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268)

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