24.09.2026

Checkliste Lohnabrechnung Jahreswechsel: neun Werte im Blick

Zum 1. Januar ändern sich in der Lohnabrechnung bis zu neun Werte: Mindestlohn und Minijob-Grenze, Übergangsbereich, Rechengrößen der Sozialversicherung, Beitragssätze und Zusatzbeitrag, Sachbezugswerte, Grundfreibetrag und die Umlagen für Minijobs. Für 01.01.2027 stehen Mindestlohn (14,60 Euro) und Minijob-Grenze (633 Euro) schon amtlich fest, mehrere andere Werte kommen erst im November oder Dezember.

Warum der Jahreswechsel mehr ist als eine neue Jahreszahl

Zum 1. Januar wechselt in der Lohnabrechnung nicht nur das Kalenderjahr. Bis zu neun Werte aus Gesetzen und Verordnungen ändern sich zum selben Stichtag oder kurz danach: Mindestlohn und Minijob-Grenze, der Übergangsbereich für Midijobs, die Rechengrößen der Sozialversicherung, Beitragssätze und der durchschnittliche Zusatzbeitrag, Sachbezugswerte, der Grundfreibetrag und die Umlagen für Minijobs. Wer sie von Hand einträgt, arbeitet jedes Jahr im November und Dezember gegen dieselbe Frist.

Die neun Werte stehen nicht alle zum gleichen Zeitpunkt fest. Mindestlohn und Minijob-Grenze für 01.01.2027 sind bereits amtlich verkündet, die Rechengrößen kommen meist mit einer eigenen Verordnung im November, der durchschnittliche Zusatzbeitrag erst bis zum 1. November per Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Eine Checkliste hilft nur, wenn sie zeigt, welcher Wert schon feststeht und welcher noch offen ist.

Diese Checkliste ordnet die neun Werte nach Datensatz, nennt die Rechtsgrundlage und zeigt, wie du sie per Stichtag-Abfrage, CSV-Export oder Webhook automatisch übernimmst, statt sie jedes Jahr neu abzutippen. Konkrete Schritte für die Automatisierung von Rechengrößen, Beitragssätzen und Sachbezugswerten zeigt der Anwendungsfall Jahreswechsel in der Lohnabrechnung automatisieren.

Die neun Werte im Überblick

WertTurnusRechtsgrundlageStand
Mindestlohn und Minijob-Grenzejährlich, meist zum 1. JanuarMindestlohnanpassungsverordnung01.01.2027: 14,60 Euro, verkündet
Übergangsbereich, Untergrenzejährlich, an die Minijob-Grenze gekoppelt§ 20 Abs. 2 SGB IV01.01.2027: 633,01 Euro, verkündet
Übergangsbereich, Faktor Fjährlich, Bekanntmachung bis 31. Dezember§ 20 Abs. 2a SGB IVfür 01.01.2027 noch offen, zuletzt 0,6619
Rechengrößen der Sozialversicherungjährlich zum 1. JanuarSozialversicherungsrechengrößen-Verordnung01.01.2026: 5.812,50 Euro, Folgejahr offen
Beitragssätze (ohne Zusatzbeitrag)bei Bedarf, meist mehrjährig stabilSGB V, SGB VI, SGB III, SGB XIunverändert, solange kein neues Gesetz greift
Durchschnittlicher Zusatzbeitragjährlich, Bekanntmachung bis 1. November§ 242a SGB Vzuletzt 2,9 Prozent, Folgejahr offen
Sachbezugswertejährlich zum 1. Januar§ 2 SvEV01.01.2026: 345 Euro, Folgejahr offen
Grundfreibetragjährlich, teils erst rückwirkend§ 32a EStG12.348 Euro, Folgejahr offen
Umlagen U1, U2, Insolvenzgeldumlage (Minijob)unregelmäßig, oft rund um den JahreswechselSatzung der Minijob-Zentrale, § 360 SGB IIIaktuell U1 0,8 Prozent, U2 0,22 Prozent

Mindestlohn und Minijob-Grenze: für 01.01.2027 amtlich fest

Zum 01.01.2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto je Stunde, vorher waren es 13,90 Euro. Die Minijob-Grenze wächst im selben Schritt von 603 auf 633 Euro im Monat. Beide Werte stehen bereits per Verordnung amtlich fest, eine weitere Bekanntmachung braucht es dafür nicht mehr.

Die Minijob-Grenze folgt seit Oktober 2022 einer festen Formel: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Prüfe vor dem Jahreswechsel jeden Stundenlohn, der bisher nahe am Mindestlohn lag, und jeden Minijob, dessen Stunden bei 603 Euro schon ausgereizt waren, damit niemand ungeplant über die Grenze rutscht.

Übergangsbereich: Untergrenze fest, Faktor F noch offen

Die Untergrenze des Übergangsbereichs steigt zum 01.01.2027 von 603,01 auf 633,01 Euro, weil sie einen Cent über der neuen Minijob-Grenze liegt. Die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro. Offen ist dagegen der Faktor F: Er braucht ab 01.01.2027 eine neue Formel und darin den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, den das Bundesgesundheitsministerium erst bis zum 1. November bekannt gibt.

Bis zur Bekanntmachung liefert die API zu einem Stichtag in 01.01.2027 die Formel im Feld faktor_f_definition, aber keinen Zahlenwert für faktor_f. Das Bundesarbeitsministerium veröffentlicht Faktor F spätestens bis zum 31. Dezember im Bundesanzeiger, zuletzt lag er bei 0,6619. Wer Midijob-Abrechnungen für Januar vorbereitet, sollte sie bis dahin als vorläufig kennzeichnen.

Rechengrößen der Sozialversicherung: die Verordnung kommt meist im November

Für 01.01.2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro im Monat, die der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 Euro, die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 77.400 Euro und die Bezugsgröße bei 3.955 Euro. Seit 2025 gelten diese Werte bundeseinheitlich, eine Trennung nach West und Ost gibt es nicht mehr.

Das kommende Jahr braucht eine eigene Verordnung. Die zuletzt beschlossene stammt vom 24. November 2025, die Verordnung für das Vorjahr kam etwa zur selben Zeit ein Jahr davor: Die Bundesregierung beschließt die Rechengrößen also meist im November. Bis zur Verkündung bleibt der Wert für das kommende Jahr offen, die API meldet ihn erst danach. Details zu allen Rechengrößen seit 2015 zeigt die Seite Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung.

Beitragssätze und Zusatzbeitrag: eine Zahl mit eigener Frist

Die meisten Beitragssätze ändern sich selten: Rentenversicherung 18,6 Prozent, Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent, Pflegeversicherung 3,6 Prozent und der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung 14,6 Prozent gelten unverändert weiter, solange kein neues Gesetz sie anpasst. Anders der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenversicherung: Er wird jedes Jahr neu festgesetzt, zuletzt 2,9 Prozent.

Das Bundesgesundheitsministerium gibt den Zusatzbeitrag für das kommende Jahr bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt, nachdem der Schätzerkreis Mitte Oktober tagt (§ 242a Abs. 2 SGB V). Bis dahin bleibt das Feld kv_zusatzbeitrag_durchschnitt in der API auf dem zuletzt bekannt gemachten Stand. Der Wert wirkt doppelt: direkt auf den Krankenversicherungsbeitrag und indirekt auf den Faktor F im Übergangsbereich sowie auf den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung im gewerblichen Minijob.

Sachbezugswerte und Grundfreibetrag: zwei Werte ohne Zahl für das Folgejahr

Für 01.01.2026 liegt der Sachbezugswert für Verpflegung bei 345 Euro im Monat, für ein Frühstück bei 2,37 Euro je Tag und für Mittag- oder Abendessen bei 4,57 Euro je Tag, die Unterkunft bei 285 Euro im Monat. Der Grundfreibetrag liegt bei 12.348 Euro im Jahr.

Beide Werte für das kommende Jahr stehen zum Zeitpunkt dieses Artikels noch nicht amtlich fest. Die Sachbezugswerte ändert eine eigene Verordnung zur Sozialversicherungsentgeltverordnung, meist im Dezember verkündet. Der Grundfreibetrag folgt dem steuerlichen Existenzminimum und wurde in den vergangenen Jahren teils erst rückwirkend angehoben, zuletzt für 2024 erst im Dezember desselben Jahres. Bis zur Verkündung bleibt in der API der zuletzt festgesetzte Wert stehen, ein neuer Betrag löst ihn erst mit seinem eigenen Gültig-ab-Datum ab.

Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage: nicht an das Kalenderjahr gebunden

Die Umlagen für Minijobs, U1 und U2, sowie die Insolvenzgeldumlage ändern sich anders als die übrigen acht Werte nicht nach einem festen Kalenderturnus. U1 und U2 legt die Minijob-Zentrale in der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See fest, aktuell 0,8 Prozent für U1 und 0,22 Prozent für U2 im gewerblichen Minijob. Die Insolvenzgeldumlage setzt das Bundesarbeitsministerium jährlich für das jeweilige Kalenderjahr fest (§ 360 SGB III), aktuell 0,15 Prozent.

In den vergangenen Jahren fielen Änderungen trotzdem oft auf den 1. Januar, eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es aber nicht. Wer nur einmal im Jahr prüft, kann eine Änderung mitten im Jahr verpassen. Eine monatliche Abfrage oder ein Webhook fängt solche Fälle zuverlässiger ab als ein einziger Termin im Dezember.

Einen der neun Werte für einen Stichtag abfragen

Terminal
$ curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/mindestlohn?datum=2027-01-15" \
    -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"

# Ausschnitt der Antwort
{
  "mindestlohn_brutto_stunde": 14.6,
  "minijob_grenze_monat": 633,
  "gueltig_ab": "2027-01-01",
  "rechtsgrundlage": "Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268), Stufe 2"
}

So kommen die neun Werte ohne Handarbeit in die Lohnabrechnung

  • Jeden Wert mit einem Stichtag statt ohne Datum abfragen, etwa datum=2027-01-01 oder jahr=2027, sonst gilt der heutige Tag.
  • Den Verlauf eines Datensatzes seit 2015 in einem Aufruf laden, mit format=csv und trennzeichen=semikolon direkt für Excel mit deutschen Einstellungen.
  • Neue oder geänderte Stufen über das Änderungsprotokoll oder, ab dem Tarif Pro, per Webhook automatisch erfassen, statt manuell nachzusehen.
  • Werte mit ihrem Gültig-ab-Datum speichern, nicht nur mit dem Jahr, damit eine Rückrechnung für Vorjahresmonate mit den damals gültigen Werten rechnet.
  • Noch nicht festgesetzte Felder wie faktor_f oder kv_zusatzbeitrag_durchschnitt erst übernehmen, wenn sie einen Zahlenwert statt null liefern.

Mehrere Datensätze auf einmal auf ihren Stand prüfen

Python
import os
from quellenkontor import Quellenkontor

qk = Quellenkontor(api_key=os.environ["QK_KEY"])
datensaetze = ["mindestlohn", "rechengroessen", "beitragssaetze", "sachbezugswerte", "einkommensteuer-eckwerte"]

for name in datensaetze:
    methode = getattr(qk.hr, name.replace("-", "_"))
    antwort = methode(jahr=2027) if name != "mindestlohn" else methode(datum="2027-01-01")
    print(name, antwort.get("vorlaeufig"), antwort.get("gueltig_ab") or antwort.get("jahr"))

Automatisierung statt Dezember-Stress

Am zuverlässigsten läuft die Übernahme über einen Webhook, der jede neue oder geänderte Stufe meldet, sobald der wöchentliche Prüflauf sie einträgt. Ohne Webhook reicht eine tägliche oder wöchentliche Abfrage der neun Datensätze, das bleibt weit innerhalb des kostenlosen Kontingents.

Richte den Webhook für die Datensätze ein, die deine Abrechnung wirklich braucht, meist Mindestlohn, Rechengrößen, Beitragssätze und Sachbezugswerte. Aufbau und Einrichtung zeigt die Doku zu Webhooks. Für den ersten Test reicht ein kostenloser Schlüssel: kostenlos anmelden.

Kurz-Checkliste vor dem 1. Januar

  • Mindestlohn und Minijob-Grenze in allen betroffenen Stundenlöhnen und Minijob-Verträgen aktualisiert.
  • Rechengrößen und Beitragssätze für das neue Jahr abgefragt oder als vorläufig markiert, solange sie fehlen.
  • Sachbezugswerte und Grundfreibetrag nach ihrer jeweiligen Verkündung nachgezogen, nicht vorher geschätzt.
  • Faktor F und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erst nach der jeweiligen Bekanntmachung in Midijob- und Krankenversicherungsberechnungen übernommen.
  • Webhook oder Änderungsprotokoll für die Wochen rund um den Jahreswechsel aktiv und getestet.

Diese Übersicht zeigt, welche Werte sich ändern und wann sie amtlich feststehen. Sie ersetzt keine steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Beratung im Einzelfall, etwa zu Tarifverträgen oder kassenindividuellen Zusatzbeiträgen.

Häufige Fragen

Muss ich alle neun Werte selbst abfragen, oder reicht einer?

Das hängt von deiner Lohnabrechnung ab. Wer nur Standardfälle ohne Minijobs und ohne eigene Beitragsberechnung abrechnet, braucht oft nur Rechengrößen, Beitragssätze und Sachbezugswerte. Sobald Minijobs oder der Übergangsbereich vorkommen, kommen Mindestlohn, Minijob-Grenze und die Minijob-Umlagen dazu.

Was passiert, wenn eine Verordnung erst im Dezember erscheint?

Die betroffenen Felder bleiben in der API auf dem zuletzt bekannt gemachten Stand, bis der wöchentliche Prüflauf den neuen Wert einträgt. Eine Abfrage oder ein Webhook kurz vor dem 1. Januar zeigt zuverlässig, ob der neue Wert schon feststeht.

Gilt die Checkliste auch für Minijobs im Privathaushalt?

Im Kern ja, mit einer Ausnahme: Im Privathaushalt kommt statt der Insolvenzgeldumlage ein fester Beitrag zur Unfallversicherung hinzu, und die Pauschalbeiträge zu Kranken- und Rentenversicherung unterscheiden sich von gewerblichen Minijobs. Beide Gruppen liefert der Datensatz zu den Minijob-Abgaben getrennt.

Reicht eine Prüfung im Dezember, oder sollte ich unterjährig kontrollieren?

Acht der neun Werte ändern sich planmäßig zum 1. Januar, die Umlagen für Minijobs aber unregelmäßig übers Jahr verteilt. Eine einzige Prüfung im Dezember deckt deshalb nicht jede Änderung ab.

Quellen

  1. Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268)
  2. § 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung und Geringfügigkeitsgrenze
  3. Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV vom 7. November 2025 (BAnz AT 20.11.2025 B1)
  4. § 20 SGB IV: Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
  5. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 278)
  6. § 242a SGB V: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
  7. Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 377)
  8. § 32a EStG: Einkommensteuertarif (Grundfreibetrag)
  9. 128. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 25. November 2025 (Umlage U1)
  10. § 360 SGB III: Umlagesatz der Insolvenzgeldumlage
  11. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228)

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