Duration, waiting period, deadlines and proof for continued pay during sickness under the EFZG since 2015.
Employees who fall ill through no fault of their own receive full pay from their employer for up to six weeks, after a four-week waiting period. The dataset covers the deadlines for recurring illness, the certificate for more than three days, the electronic certificate (eAU) since 2023 and the rule for public holidays.
true if not all values are set yet for the effective date; pending values are null
werte
Object
Short form: component and value on the effective date, null for an announced value that is not set yet
bestandteile
List
Per component: value or rate, validity, legal basis and source
regeln
List
Rules from the law in sentences, each with its legal provision
hinweise
List
Limits of the values or the calculation, in sentences
lizenz
Text
Terms of use for the values
stand
Date
Date of the last check against the source
zitat
Text
Ready-made sentence for citing, with value, validity, legal basis and source
datenstand
Text
Id of the data snapshot: date and sequence number of the last changelog entry (/v1/aenderungen) affecting this dataset. The same datenstand means unchanged content, useful for auditors and for comparing two requests
For each effective date, the response contains the components that apply, each with id, name, gruppe, einheit, wert, gueltig_ab, rechtsgrundlage, quelle, hinweis and naechster_wert. The werte object holds the same list in short form. A component is missing if it does not yet or no longer apply on that date.
id
Component
Unit
First level
Current value
End
dauer
Duration of continued pay per incapacity
weeks
January 1, 2015
6 weeks
open
wartezeit
Waiting period from the start of employment
weeks
January 1, 2015
4 weeks
open
fortsetzung_pause
Gap without incapacity from the same illness for a new claim
months
January 1, 2015
6 months
open
fortsetzung_rahmenfrist
Period since the first incapacity from the same illness
months
January 1, 2015
12 months
open
hoehe
Level of continued pay
percent
January 1, 2015
100%
open
bescheinigung_ab_dauer_ueber
Medical certificate required if incapacity lasts longer than
This is how an agent calls the tool. Server setup is described in the MCP docs.
Antwort200 OK · JSON
{
"datensatz": "entgeltfortzahlung",
"datum": "2026-10-01",
"vorlaeufig": false,
"werte": {
"dauer": 6,
"wartezeit": 4,
"fortsetzung_pause": 6,
"fortsetzung_rahmenfrist": 12,
"hoehe": 100,
"bescheinigung_ab_dauer_ueber": 3
},
"bestandteile": [
{
"id": "dauer",
"name": "Dauer der Entgeltfortzahlung je Arbeitsunfähigkeit",
"gruppe": "Anspruch",
"art": "dauer",
"einheit": "wochen",
"wert": 6,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG",
"quelle": {
"titel": "§ 3 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html"
},
"hinweis": "Sechs Wochen sind 42 Kalendertage. Gilt je Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit. Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "wartezeit",
"name": "Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses",
"gruppe": "Anspruch",
"art": "frist",
"einheit": "wochen",
"wert": 4,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 3 EFZG",
"quelle": {
"titel": "§ 3 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html"
},
"hinweis": "Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "fortsetzung_pause",
"name": "Pause ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für einen neuen Anspruch",
"gruppe": "Fortsetzungserkrankung",
"art": "frist",
"einheit": "monate",
"wert": 6,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG",
"quelle": {
"titel": "§ 3 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html"
},
"hinweis": "Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gibt es weitere sechs Wochen, wenn vorher mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand. Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "fortsetzung_rahmenfrist",
"name": "Frist seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit",
"gruppe": "Fortsetzungserkrankung",
"art": "frist",
"einheit": "monate",
"wert": 12,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG",
"quelle": {
"titel": "§ 3 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html"
},
"hinweis": "Sind seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit zwölf Monate abgelaufen, gibt es bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder bis zu sechs Wochen. Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "hoehe",
"name": "Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts",
"gruppe": "Höhe",
"art": "satz",
"einheit": "prozent",
"wert": 100,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 4 Abs. 1 EFZG",
"quelle": {
"titel": "§ 4 EFZG (Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html"
},
"hinweis": "Fortzuzahlen ist das Arbeitsentgelt bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit, ohne Überstundenvergütung und ohne Aufwendungsersatz (§ 4 Abs. 1a EFZG). Ein Tarifvertrag kann eine andere Bemessungsgrundlage festlegen (§ 4 Abs. 4 EFZG). Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "bescheinigung_ab_dauer_ueber",
"name": "Ärztliche Feststellung nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als",
"gruppe": "Nachweis",
"art": "frist",
"einheit": "tage",
"wert": 3,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG (seit 01.01.2023 für gesetzlich Versicherte mit § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG)",
"quelle": {
"titel": "§ 5 EFZG (Anzeige- und Nachweispflichten)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html"
},
"hinweis": "Kalendertage. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, braucht es spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung, in der Regel also am vierten Tag. Der Arbeitgeber darf sie früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Seit 01.01.2023 legen gesetzlich Versicherte die Bescheinigung nicht mehr vor, sondern lassen die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen; der Arbeitgeber ruft sie bei der Krankenkasse ab (eAU, § 5 Abs. 1a EFZG).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
}
],
"regeln": [
"Wer durch Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG).",
"Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG).",
"Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gibt es weitere sechs Wochen nur, wenn vorher sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate abgelaufen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG).",
"Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gelten auch eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch (§ 3 Abs. 2 EFZG).",
"Entgeltfortzahlung gibt es auch bei Arbeitsverhinderung wegen einer Organ- oder Gewebespende oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (§ 3a EFZG).",
"Fortzuzahlen ist das Arbeitsentgelt, das bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, also 100 Prozent; Überstundenvergütung und Aufwendungsersatz gehören nicht dazu (§ 4 Abs. 1 und 1a EFZG).",
"Arbeitnehmer müssen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG).",
"Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung nötig; der Arbeitgeber darf sie früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFZG).",
"Seit 1. Januar 2023 müssen gesetzlich Versicherte die Bescheinigung nicht mehr vorlegen, sondern die Arbeitsunfähigkeit zu diesen Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen (eAU); das gilt nicht für Minijobs in Privathaushalten und nicht bei Ärzten ohne Kassenzulassung (§ 5 Abs. 1a EFZG).",
"Solange der Nachweis fehlt, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, außer der Arbeitnehmer hat das nicht zu vertreten (§ 7 EFZG).",
"Für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt, das ohne den Ausfall gezahlt worden wäre (§ 2 Abs. 1 EFZG).",
"Wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt fehlt, hat für diese Feiertage keinen Anspruch auf Bezahlung (§ 2 Abs. 3 EFZG).",
"Fällt ein Krankheitstag auf einen Feiertag, richtet sich die Höhe für diesen Tag nach der Feiertagsregel (§ 4 Abs. 2 EFZG).",
"Von den Vorschriften darf nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden; nur die Bemessungsgrundlage kann ein Tarifvertrag abweichend regeln (§ 12 und § 4 Abs. 4 EFZG).",
"Ab 01.01.2028 besteht bei Teilarbeitsunfähigkeit ein anteiliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die Höchstdauer von sechs Wochen verlängert sich dadurch nicht (§ 44c Abs. 7 SGB V n. F., GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228)."
],
"hinweise": [
"Arbeits- oder Tarifvertrag können günstigere Regeln vorsehen (§ 12 EFZG)."
],
"lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
"stand": "2026-09-26",
"zitat": "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall am 01.10.2026: Dauer der Entgeltfortzahlung je Arbeitsunfähigkeit: 6 Wochen; Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses: 4 Wochen; Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts: 100 Prozent; Ärztliche Feststellung nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als: 3 Tage. Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Quelle: § 3 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
"datenstand": "2026-09-26.25"
}
{
"datensatz": "entgeltfortzahlung",
"verlauf": [
{
"bestandteil": "hoehe",
"name": "Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts",
"gruppe": "Höhe",
"art": "satz",
"einheit": "prozent",
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"wert": 100,
"stufenart": "beginn",
"rechtsgrundlage": "§ 4 Abs. 1 EFZG",
"quelle_url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html",
"hinweis": "Fortzuzahlen ist das Arbeitsentgelt bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit, ohne Überstundenvergütung und ohne Aufwendungsersatz (§ 4 Abs. 1a EFZG). Ein Tarifvertrag kann eine andere Bemessungsgrundlage festlegen (§ 4 Abs. 4 EFZG). Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert."
},
{
"bestandteil": "wartezeit",
"name": "Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses",
"gruppe": "Anspruch",
"art": "frist",
"einheit": "wochen",
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"wert": 4,
"stufenart": "beginn",
"rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 3 EFZG",
"quelle_url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html",
"hinweis": "Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert."
}
]
}
This is how the MCP server describes the arguments of the tool hr_entgeltfortzahlung:
inputSchema
{
"type": "object",
"properties": {
"datum": {
"description": "Stichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag.",
"type": "string",
"format": "date",
"pattern": "^\\d{4}-\\d{2}-\\d{2}$"
},
"bestandteil": {
"description": "Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.",
"type": "string",
"enum": [
"dauer",
"wartezeit",
"fortsetzung_pause",
"fortsetzung_rahmenfrist",
"hoehe",
"bescheinigung_ab_dauer_ueber"
]
}
},
"required": [],
"additionalProperties": false
}