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Referenz
Referenz: Entgeltfortzahlung
Dauer, Wartezeit, Fristen und Nachweis der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG seit 2015.
Wer unverschuldet krank wird, bekommt vom Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das volle Entgelt, nach vier Wochen Wartezeit. Der Datensatz enthält die Fristen bei Fortsetzungserkrankungen, die Nachweispflicht ab dem vierten Tag, die eAU seit 2023 und die Regel für Feiertage.
true, wenn für den Stichtag noch nicht alle Werte festgelegt sind; ausstehende Werte stehen dann auf null
werte
Objekt
Kurzform: Bestandteil und Wert
bestandteile
Liste
Je Bestandteil Wert, Einheit, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle
regeln
Liste
Regeln aus dem Gesetz, je mit Norm
hinweise
Liste
Grenzen der Werte oder der Berechnung, in Sätzen
lizenz
Text
Nutzungsbedingungen der Werte
stand
Datum
Tag der letzten Prüfung gegen die Quelle
zitat
Text
Fertiger Satz mit Wert, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle zum Zitieren
datenstand
Text
Kennung des Datenstands: Datum und laufende Nummer der letzten Änderung im Änderungsprotokoll (/v1/aenderungen), die diesen Datensatz betrifft. Gleicher Datenstand heißt unveränderter Inhalt, praktisch für Prüfer und zum Vergleich zweier Abfragen
Die Antwort enthält je Stichtag die gültigen Bestandteile, jeweils mit id, name, gruppe, einheit, wert, gueltig_ab, rechtsgrundlage, quelle, hinweis und naechster_wert. Im Objekt werte steht dieselbe Liste als Kurzform. Ein Bestandteil fehlt, wenn er am Stichtag noch nicht oder nicht mehr gilt.
id
Bestandteil
Einheit
Erste Stufe
Aktueller Wert
Ende
dauer
Dauer der Entgeltfortzahlung je Arbeitsunfähigkeit
Wochen
01.01.2015
6 Wochen
offen
wartezeit
Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses
Wochen
01.01.2015
4 Wochen
offen
fortsetzung_pause
Pause ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für einen neuen Anspruch
Monate
01.01.2015
6 Monate
offen
fortsetzung_rahmenfrist
Frist seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
Monate
01.01.2015
12 Monate
offen
hoehe
Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts
Prozent
01.01.2015
100 %
offen
bescheinigung_ab_dauer_ueber
Ärztliche Feststellung nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als
So ruft ein Agent das Werkzeug auf. Die Einrichtung des Servers steht in der MCP-Doku.
Antwort200 OK · JSON
{
"datensatz": "entgeltfortzahlung",
"datum": "2026-10-01",
"vorlaeufig": false,
"werte": {
"dauer": 6,
"wartezeit": 4,
"fortsetzung_pause": 6,
"fortsetzung_rahmenfrist": 12,
"hoehe": 100,
"bescheinigung_ab_dauer_ueber": 3
},
"bestandteile": [
{
"id": "dauer",
"name": "Dauer der Entgeltfortzahlung je Arbeitsunfähigkeit",
"gruppe": "Anspruch",
"art": "dauer",
"einheit": "wochen",
"wert": 6,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG",
"quelle": {
"titel": "§ 3 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html"
},
"hinweis": "Sechs Wochen sind 42 Kalendertage. Gilt je Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit. Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "wartezeit",
"name": "Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses",
"gruppe": "Anspruch",
"art": "frist",
"einheit": "wochen",
"wert": 4,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 3 EFZG",
"quelle": {
"titel": "§ 3 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html"
},
"hinweis": "Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "fortsetzung_pause",
"name": "Pause ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für einen neuen Anspruch",
"gruppe": "Fortsetzungserkrankung",
"art": "frist",
"einheit": "monate",
"wert": 6,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG",
"quelle": {
"titel": "§ 3 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html"
},
"hinweis": "Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gibt es weitere sechs Wochen, wenn vorher mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand. Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "fortsetzung_rahmenfrist",
"name": "Frist seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit",
"gruppe": "Fortsetzungserkrankung",
"art": "frist",
"einheit": "monate",
"wert": 12,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG",
"quelle": {
"titel": "§ 3 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html"
},
"hinweis": "Sind seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit zwölf Monate abgelaufen, gibt es bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder bis zu sechs Wochen. Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "hoehe",
"name": "Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts",
"gruppe": "Höhe",
"art": "satz",
"einheit": "prozent",
"wert": 100,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 4 Abs. 1 EFZG",
"quelle": {
"titel": "§ 4 EFZG (Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html"
},
"hinweis": "Fortzuzahlen ist das Arbeitsentgelt bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit, ohne Überstundenvergütung und ohne Aufwendungsersatz (§ 4 Abs. 1a EFZG). Ein Tarifvertrag kann eine andere Bemessungsgrundlage festlegen (§ 4 Abs. 4 EFZG). Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "bescheinigung_ab_dauer_ueber",
"name": "Ärztliche Feststellung nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als",
"gruppe": "Nachweis",
"art": "frist",
"einheit": "tage",
"wert": 3,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG (seit 01.01.2023 für gesetzlich Versicherte mit § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG)",
"quelle": {
"titel": "§ 5 EFZG (Anzeige- und Nachweispflichten)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html"
},
"hinweis": "Kalendertage. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, braucht es spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung, in der Regel also am vierten Tag. Der Arbeitgeber darf sie früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Seit 01.01.2023 legen gesetzlich Versicherte die Bescheinigung nicht mehr vor, sondern lassen die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen; der Arbeitgeber ruft sie bei der Krankenkasse ab (eAU, § 5 Abs. 1a EFZG).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
}
],
"regeln": [
"Wer durch Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG).",
"Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG).",
"Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gibt es weitere sechs Wochen nur, wenn vorher sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate abgelaufen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG).",
"Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gelten auch eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch (§ 3 Abs. 2 EFZG).",
"Entgeltfortzahlung gibt es auch bei Arbeitsverhinderung wegen einer Organ- oder Gewebespende oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (§ 3a EFZG).",
"Fortzuzahlen ist das Arbeitsentgelt, das bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, also 100 Prozent; Überstundenvergütung und Aufwendungsersatz gehören nicht dazu (§ 4 Abs. 1 und 1a EFZG).",
"Arbeitnehmer müssen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG).",
"Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung nötig; der Arbeitgeber darf sie früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFZG).",
"Seit 1. Januar 2023 müssen gesetzlich Versicherte die Bescheinigung nicht mehr vorlegen, sondern die Arbeitsunfähigkeit zu diesen Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen (eAU); das gilt nicht für Minijobs in Privathaushalten und nicht bei Ärzten ohne Kassenzulassung (§ 5 Abs. 1a EFZG).",
"Solange der Nachweis fehlt, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, außer der Arbeitnehmer hat das nicht zu vertreten (§ 7 EFZG).",
"Für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt, das ohne den Ausfall gezahlt worden wäre (§ 2 Abs. 1 EFZG).",
"Wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt fehlt, hat für diese Feiertage keinen Anspruch auf Bezahlung (§ 2 Abs. 3 EFZG).",
"Fällt ein Krankheitstag auf einen Feiertag, richtet sich die Höhe für diesen Tag nach der Feiertagsregel (§ 4 Abs. 2 EFZG).",
"Von den Vorschriften darf nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden; nur die Bemessungsgrundlage kann ein Tarifvertrag abweichend regeln (§ 12 und § 4 Abs. 4 EFZG).",
"Ab 01.01.2028 besteht bei Teilarbeitsunfähigkeit ein anteiliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die Höchstdauer von sechs Wochen verlängert sich dadurch nicht (§ 44c Abs. 7 SGB V n. F., GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228)."
],
"hinweise": [
"Arbeits- oder Tarifvertrag können günstigere Regeln vorsehen (§ 12 EFZG)."
],
"lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
"stand": "2026-09-26",
"zitat": "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall am 01.10.2026: Dauer der Entgeltfortzahlung je Arbeitsunfähigkeit: 6 Wochen; Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses: 4 Wochen; Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts: 100 Prozent; Ärztliche Feststellung nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als: 3 Tage. Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Quelle: § 3 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
"datenstand": "2026-09-26.25"
}
{
"datensatz": "entgeltfortzahlung",
"verlauf": [
{
"bestandteil": "hoehe",
"name": "Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts",
"gruppe": "Höhe",
"art": "satz",
"einheit": "prozent",
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"wert": 100,
"stufenart": "beginn",
"rechtsgrundlage": "§ 4 Abs. 1 EFZG",
"quelle_url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html",
"hinweis": "Fortzuzahlen ist das Arbeitsentgelt bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit, ohne Überstundenvergütung und ohne Aufwendungsersatz (§ 4 Abs. 1a EFZG). Ein Tarifvertrag kann eine andere Bemessungsgrundlage festlegen (§ 4 Abs. 4 EFZG). Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert."
},
{
"bestandteil": "wartezeit",
"name": "Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses",
"gruppe": "Anspruch",
"art": "frist",
"einheit": "wochen",
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"wert": 4,
"stufenart": "beginn",
"rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 3 EFZG",
"quelle_url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html",
"hinweis": "Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert."
}
]
}
So beschreibt der MCP-Server die Argumente des Werkzeugs hr_entgeltfortzahlung:
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{
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"properties": {
"datum": {
"description": "Stichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag.",
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"pattern": "^\\d{4}-\\d{2}-\\d{2}$"
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"description": "Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.",
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