Krankengeld 2026: Höhe, Obergrenze und Dauer
API Sätze und Fristen des Krankengelds als REST-API, JSON und CSV, mit Rechtsgrundlage je Wert.
Sätze, Obergrenzen und Höchstdauer des Krankengelds nach §§ 44 bis 48 SGB V seit 2015.
Die ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter, das steht unter Entgeltfortzahlung. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Höchstkrankengeld steht unter Rechengrößen.
Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 26.09.2026. Nächste erwartete Änderung: nur bei Gesetzesänderung.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts und höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen in drei Jahren. Dazu die Sätze des Kinderkrankengelds nach § 45 SGB V und die Regel für das Höchstkrankengeld je Kalendertag.
- Krankengeld in Prozent des Regelentgelts
- 70 %
- Obergrenze in Prozent des Nettoarbeitsentgelts
- 90 %
- Höchstbezugsdauer wegen derselben Krankheit
- 78 Wochen
- Quelle
- §§ 44 bis 48 SGB V
- Lizenz
- Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
- Aktualisierung
- bei Gesetzesänderung
- Abdeckung
- Deutschland, ab 01.01.2015
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Krankengeld 2026
Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2027.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Krankengeld in Prozent des Regelentgelts | 70 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V | Quelle |
| Obergrenze in Prozent des Nettoarbeitsentgelts | 90 % | hoechstsatz | ab 01.01.2015 | § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V | Quelle |
| Höchstbezugsdauer wegen derselben Krankheit | 78 Wochen | dauer | ab 01.01.2015 | § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V | Quelle |
| Rahmenfrist für die Höchstbezugsdauer | 3 Jahre | frist | ab 01.01.2015 | § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V | Quelle |
| Zwischenzeit für einen neuen Anspruch nach Aussteuerung | 6 Monate | frist | ab 01.01.2015 | § 48 Abs. 2 SGB V | Quelle |
Kinderkrankengeld 2026
Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2027.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Kinderkrankengeld in Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts | 90 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V | Quelle |
| Kinderkrankengeld bei beitragspflichtiger Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten | 100 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V | Quelle |
| Obergrenze Kinderkrankengeld in Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze | 70 % | hoechstsatz | ab 01.01.2015 | § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V i. V. m. § 223 Abs. 3 SGB V | Quelle |
Krankengeld 2027
Bereits verkündet, noch nicht in Kraft.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Krankengeld nach Ende der Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit, Prozent des Nettoarbeitsentgelts | 60 % | Satz | ab 01.01.2027 | § 47 Abs. 2a SGB V in der Fassung von Art. 1 Nr. 18 Buchst. b GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in Kraft 01.01.2027 (Art. 8 Abs. 2) | Quelle |
| Krankengeld nach Ende der Beschäftigung, mit Kind, Prozent des Nettoarbeitsentgelts | 67 % | Satz | ab 01.01.2027 | § 47 Abs. 2a SGB V in der Fassung von Art. 1 Nr. 18 Buchst. b GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in Kraft 01.01.2027 (Art. 8 Abs. 2) | Quelle |
Krankengeld seit 2015
Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Krankengeld nach Ende der Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit, Prozent des Nettoarbeitsentgelts | 60 % | Satz | ab 01.01.2027 | § 47 Abs. 2a SGB V in der Fassung von Art. 1 Nr. 18 Buchst. b GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in Kraft 01.01.2027 (Art. 8 Abs. 2) | Quelle |
| Krankengeld nach Ende der Beschäftigung, mit Kind, Prozent des Nettoarbeitsentgelts | 67 % | Satz | ab 01.01.2027 | § 47 Abs. 2a SGB V in der Fassung von Art. 1 Nr. 18 Buchst. b GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in Kraft 01.01.2027 (Art. 8 Abs. 2) | Quelle |
| Krankengeld in Prozent des Regelentgelts | 70 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V | Quelle |
| Obergrenze in Prozent des Nettoarbeitsentgelts | 90 % | hoechstsatz | ab 01.01.2015 | § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V | Quelle |
| Höchstbezugsdauer wegen derselben Krankheit | 78 Wochen | dauer | ab 01.01.2015 | § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V | Quelle |
| Rahmenfrist für die Höchstbezugsdauer | 3 Jahre | frist | ab 01.01.2015 | § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V | Quelle |
| Zwischenzeit für einen neuen Anspruch nach Aussteuerung | 6 Monate | frist | ab 01.01.2015 | § 48 Abs. 2 SGB V | Quelle |
| Kinderkrankengeld in Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts | 90 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V | Quelle |
| Kinderkrankengeld bei beitragspflichtiger Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten | 100 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V | Quelle |
| Obergrenze Kinderkrankengeld in Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze | 70 % | hoechstsatz | ab 01.01.2015 | § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V i. V. m. § 223 Abs. 3 SGB V | Quelle |
Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften
- Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden (§ 44 Abs. 1 SGB V).
- Keinen Anspruch haben unter anderem hauptberuflich Selbstständige ohne Wahlerklärung und Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben, etwa kurz befristet Beschäftigte, es sei denn, sie geben eine Wahlerklärung ab (§ 44 Abs. 2 SGB V).
- Der Anspruch entsteht vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an, bei stationärer Behandlung von deren Beginn an (§ 46 Satz 1 SGB V).
- Der Anspruch bleibt bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende ärztlich festgestellt wird; Samstage zählen dabei nicht als Werktage (§ 46 Satz 2 SGB V).
- Solange Arbeitsentgelt fortgezahlt wird, ruht der Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). In der Praxis zahlt die Krankenkasse deshalb meist ab der siebten Woche.
- Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts und höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V).
- Das Regelentgelt wird nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 47 Abs. 6 SGB V). Das Höchstkrankengeld je Kalendertag ist deshalb 70 Prozent eines Dreißigstels der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.
- Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt; ein ganzer Kalendermonat zählt mit 30 Tagen (§ 47 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB V).
- Wegen derselben Krankheit gibt es Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 48 Abs. 1 SGB V).
- Kinderkrankengeld gibt es, wenn ein erkranktes, versichertes Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind nach ärztlichem Zeugnis betreut werden muss und keine andere Person im Haushalt das übernehmen kann (§ 45 Abs. 1 SGB V).
- Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, mit beitragspflichtiger Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten 100 Prozent, höchstens 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
- Für die Dauer des Kinderkrankengelds haben Beschäftigte gegen den Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung; das lässt sich vertraglich nicht ausschließen (§ 45 Abs. 3 SGB V).
- Ab 01.01.2027 gilt nach einer Wahlerklärung für Krankengeld eine Wartezeit von drei Monaten, außer die Erklärung geht innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft oder dem Statuswechsel ein (§ 44 Abs. 2 SGB V n. F.) (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228).
- Ab 01.01.2028 gibt es Teilarbeitsunfähigkeit zu 25, 50 oder 75 Prozent mit anteiligem Krankengeld (§ 44 Abs. 1a, § 44c, § 47 Abs. 1a SGB V n. F.) (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228).
Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.
Als JSON und CSV
Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.
Parameter
| Parameter | Typ | Bedeutung |
|---|---|---|
datumdatum | datum | Stichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag. |
bestandteiltext | text | Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile. |
Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Krankengeld.
Fragen zu diesem Datensatz
Wie hoch ist das Krankengeld?
70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoentgelts (Regelentgelt), aber höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V). Berücksichtigt wird das Entgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung aus den Rechengrößen.
Wie lange bekommst du Krankengeld?
Wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 48 Abs. 1 SGB V). Die Wochen mit Entgeltfortzahlung zählen mit, weil das Krankengeld in dieser Zeit ruht (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Wie hoch ist das Höchstkrankengeld?
70 Prozent eines Dreißigstels der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, je Kalendertag (§ 47 Abs. 6 SGB V). Es ändert sich also jedes Jahr mit der Grenze.
Wie viel Kinderkrankengeld gibt es?
90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, 100 Prozent, wenn du in den zwölf Monaten davor eine beitragspflichtige Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld bekommen hast. Höchstens 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 45 Abs. 2 SGB V).
Ab wann zahlt die Krankenkasse Krankengeld?
Der Anspruch entsteht mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V). Solange der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlt, ruht er, bei sechs Wochen Entgeltfortzahlung zahlt die Kasse also ab der siebten Woche.
Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?
Bei Gesetzesänderung. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.
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