Sätze, Obergrenzen und Höchstdauer des Krankengelds nach §§ 44 bis 48 SGB V seit 2015.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts und höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen in drei Jahren. Dazu die Sätze des Kinderkrankengelds nach § 45 SGB V und die Regel für das Höchstkrankengeld je Kalendertag.
true, wenn für den Stichtag noch nicht alle Werte festgelegt sind; ausstehende Werte stehen dann auf null
werte
Objekt
Kurzform: Bestandteil und Wert
bestandteile
Liste
Je Bestandteil Wert, Einheit, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle
regeln
Liste
Regeln aus dem Gesetz, je mit Norm
hinweise
Liste
Grenzen der Werte oder der Berechnung, in Sätzen
lizenz
Text
Nutzungsbedingungen der Werte
stand
Datum
Tag der letzten Prüfung gegen die Quelle
zitat
Text
Fertiger Satz mit Wert, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle zum Zitieren
datenstand
Text
Kennung des Datenstands: Datum und laufende Nummer der letzten Änderung im Änderungsprotokoll (/v1/aenderungen), die diesen Datensatz betrifft. Gleicher Datenstand heißt unveränderter Inhalt, praktisch für Prüfer und zum Vergleich zweier Abfragen
Die Antwort enthält je Stichtag die gültigen Bestandteile, jeweils mit id, name, gruppe, einheit, wert, gueltig_ab, rechtsgrundlage, quelle, hinweis und naechster_wert. Im Objekt werte steht dieselbe Liste als Kurzform. Ein Bestandteil fehlt, wenn er am Stichtag noch nicht oder nicht mehr gilt.
id
Bestandteil
Einheit
Erste Stufe
Aktueller Wert
Ende
satz_regelentgelt
Krankengeld in Prozent des Regelentgelts
Prozent
01.01.2015
70 %
offen
obergrenze_netto
Obergrenze in Prozent des Nettoarbeitsentgelts
Prozent
01.01.2015
90 %
offen
hoechstbezugsdauer
Höchstbezugsdauer wegen derselben Krankheit
Wochen
01.01.2015
78 Wochen
offen
rahmenfrist
Rahmenfrist für die Höchstbezugsdauer
Jahre
01.01.2015
3 Jahre
offen
neuer_anspruch_zwischenzeit
Zwischenzeit für einen neuen Anspruch nach Aussteuerung
Monate
01.01.2015
6 Monate
offen
kinderkrankengeld_satz
Kinderkrankengeld in Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
Prozent
01.01.2015
90 %
offen
kinderkrankengeld_satz_einmalzahlung
Kinderkrankengeld bei beitragspflichtiger Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten
Prozent
01.01.2015
100 %
offen
kinderkrankengeld_obergrenze_bbg
Obergrenze Kinderkrankengeld in Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze
Prozent
01.01.2015
70 %
offen
krankengeld_nach_beschaeftigungsende
Krankengeld nach Ende der Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit, Prozent des Nettoarbeitsentgelts
Prozent
01.01.2027
60 %
offen
krankengeld_nach_beschaeftigungsende_mit_kind
Krankengeld nach Ende der Beschäftigung, mit Kind, Prozent des Nettoarbeitsentgelts
So ruft ein Agent das Werkzeug auf. Die Einrichtung des Servers steht in der MCP-Doku.
Antwort200 OK · JSON
{
"datensatz": "krankengeld",
"datum": "2026-10-01",
"vorlaeufig": false,
"werte": {
"satz_regelentgelt": 70,
"obergrenze_netto": 90,
"hoechstbezugsdauer": 78,
"rahmenfrist": 3,
"neuer_anspruch_zwischenzeit": 6,
"kinderkrankengeld_satz": 90,
"kinderkrankengeld_satz_einmalzahlung": 100,
"kinderkrankengeld_obergrenze_bbg": 70
},
"bestandteile": [
{
"id": "satz_regelentgelt",
"name": "Krankengeld in Prozent des Regelentgelts",
"gruppe": "Krankengeld",
"art": "satz",
"einheit": "prozent",
"wert": 70,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V",
"quelle": {
"titel": "§ 47 SGB V (Höhe und Berechnung des Krankengeldes)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html"
},
"hinweis": "Regelentgelt ist das regelmäßige beitragspflichtige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, kalendertäglich gerechnet und nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (§ 47 Abs. 2 und 6 SGB V). Der Satz gilt unverändert seit vor 2015.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "obergrenze_netto",
"name": "Obergrenze in Prozent des Nettoarbeitsentgelts",
"gruppe": "Krankengeld",
"art": "hoechstsatz",
"einheit": "prozent",
"wert": 90,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V",
"quelle": {
"titel": "§ 47 SGB V (Höhe und Berechnung des Krankengeldes)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html"
},
"hinweis": "Das aus Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen; einmalig gezahltes Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate fließt anteilig ein (§ 47 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 6 SGB V). Zusätzlich darf das Krankengeld das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Unverändert seit vor 2015.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "hoechstbezugsdauer",
"name": "Höchstbezugsdauer wegen derselben Krankheit",
"gruppe": "Krankengeld",
"art": "dauer",
"einheit": "wochen",
"wert": 78,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V",
"quelle": {
"titel": "§ 48 SGB V (Dauer des Krankengeldes)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html"
},
"hinweis": "Gilt innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Eine hinzutretende Krankheit verlängert die Dauer nicht. Zeiten der Entgeltfortzahlung, in denen das Krankengeld ruht, zählen mit (§ 48 Abs. 3 SGB V). Unverändert seit vor 2015.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "rahmenfrist",
"name": "Rahmenfrist für die Höchstbezugsdauer",
"gruppe": "Krankengeld",
"art": "frist",
"einheit": "jahre",
"wert": 3,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V",
"quelle": {
"titel": "§ 48 SGB V (Dauer des Krankengeldes)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html"
},
"hinweis": "Dreijahreszeitraum ab dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Unverändert seit vor 2015.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "neuer_anspruch_zwischenzeit",
"name": "Zwischenzeit für einen neuen Anspruch nach Aussteuerung",
"gruppe": "Krankengeld",
"art": "frist",
"einheit": "monate",
"wert": 6,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 48 Abs. 2 SGB V",
"quelle": {
"titel": "§ 48 SGB V (Dauer des Krankengeldes)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html"
},
"hinweis": "Nach 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit entsteht im neuen Dreijahreszeitraum ein neuer Anspruch, wenn die versicherte Person mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig und erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Unverändert seit vor 2015.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "kinderkrankengeld_satz",
"name": "Kinderkrankengeld in Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts",
"gruppe": "Kinderkrankengeld",
"art": "satz",
"einheit": "prozent",
"wert": 90,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462), Artikel 5 Nr. 2",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl114s2462.pdf"
},
"hinweis": "Gilt auch für Krankengeld bei Mitaufnahme als Begleitperson nach § 45 Abs. 1a SGB V (seit 2024). Aus Arbeitseinkommen, etwa bei Selbstständigen mit Wahlerklärung: 70 Prozent (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB V).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "kinderkrankengeld_satz_einmalzahlung",
"name": "Kinderkrankengeld bei beitragspflichtiger Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten",
"gruppe": "Kinderkrankengeld",
"art": "satz",
"einheit": "prozent",
"wert": 100,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462), Artikel 5 Nr. 2",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl114s2462.pdf"
},
"hinweis": "Gilt, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) bezogen wurde, etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "kinderkrankengeld_obergrenze_bbg",
"name": "Obergrenze Kinderkrankengeld in Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze",
"gruppe": "Kinderkrankengeld",
"art": "hoechstsatz",
"einheit": "prozent",
"wert": 70,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 45 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V i. V. m. § 223 Abs. 3 SGB V",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462), Artikel 5 Nr. 2",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl114s2462.pdf"
},
"hinweis": "Kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze ist ein Dreihundertsechzigstel der Jahres-BBG der Krankenversicherung (§ 223 Abs. 3 SGB V). Für 2026 nennt der GKV-Spitzenverband 135,63 Euro Höchstkinderkrankengeld je Kalendertag.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
}
],
"regeln": [
"Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden (§ 44 Abs. 1 SGB V).",
"Keinen Anspruch haben unter anderem hauptberuflich Selbstständige ohne Wahlerklärung und Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben, etwa kurz befristet Beschäftigte, es sei denn, sie geben eine Wahlerklärung ab (§ 44 Abs. 2 SGB V).",
"Der Anspruch entsteht vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an, bei stationärer Behandlung von deren Beginn an (§ 46 Satz 1 SGB V).",
"Der Anspruch bleibt bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende ärztlich festgestellt wird; Samstage zählen dabei nicht als Werktage (§ 46 Satz 2 SGB V).",
"Solange Arbeitsentgelt fortgezahlt wird, ruht der Anspruch auf Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). In der Praxis zahlt die Krankenkasse deshalb meist ab der siebten Woche.",
"Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts und höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V).",
"Das Regelentgelt wird nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 47 Abs. 6 SGB V). Das Höchstkrankengeld je Kalendertag ist deshalb 70 Prozent eines Dreißigstels der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.",
"Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt; ein ganzer Kalendermonat zählt mit 30 Tagen (§ 47 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB V).",
"Wegen derselben Krankheit gibt es Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 48 Abs. 1 SGB V).",
"Kinderkrankengeld gibt es, wenn ein erkranktes, versichertes Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind nach ärztlichem Zeugnis betreut werden muss und keine andere Person im Haushalt das übernehmen kann (§ 45 Abs. 1 SGB V).",
"Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, mit beitragspflichtiger Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten 100 Prozent, höchstens 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V).",
"Für die Dauer des Kinderkrankengelds haben Beschäftigte gegen den Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung; das lässt sich vertraglich nicht ausschließen (§ 45 Abs. 3 SGB V).",
"Ab 01.01.2027 gilt nach einer Wahlerklärung für Krankengeld eine Wartezeit von drei Monaten, außer die Erklärung geht innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft oder dem Statuswechsel ein (§ 44 Abs. 2 SGB V n. F.) (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228).",
"Ab 01.01.2028 gibt es Teilarbeitsunfähigkeit zu 25, 50 oder 75 Prozent mit anteiligem Krankengeld (§ 44 Abs. 1a, § 44c, § 47 Abs. 1a SGB V n. F.) (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228)."
],
"hinweise": [
"Das Höchstkrankengeld je Kalendertag sind 70 Prozent eines Dreißigstels der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (Datensatz rechengroessen, bbg_kv_monat)."
],
"lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
"stand": "2026-09-26",
"zitat": "Krankengeld am 01.10.2026: Krankengeld in Prozent des Regelentgelts: 70 Prozent; Obergrenze in Prozent des Nettoarbeitsentgelts: 90 Prozent; Höchstbezugsdauer wegen derselben Krankheit: 78 Wochen. Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Quelle: § 47 SGB V (Höhe und Berechnung des Krankengeldes), https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__47.html. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
"datenstand": "2026-09-26.24"
}
{
"datensatz": "krankengeld",
"verlauf": [
{
"bestandteil": "krankengeld_nach_beschaeftigungsende",
"name": "Krankengeld nach Ende der Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit, Prozent des Nettoarbeitsentgelts",
"gruppe": "Krankengeld",
"art": "satz",
"einheit": "prozent",
"gueltig_ab": "2027-01-01",
"gueltig_bis": null,
"wert": 60,
"stufenart": "beginn",
"rechtsgrundlage": "§ 47 Abs. 2a SGB V in der Fassung von Art. 1 Nr. 18 Buchst. b GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in Kraft 01.01.2027 (Art. 8 Abs. 2)",
"quelle_url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/228/VO.html",
"hinweis": null
},
{
"bestandteil": "krankengeld_nach_beschaeftigungsende_mit_kind",
"name": "Krankengeld nach Ende der Beschäftigung, mit Kind, Prozent des Nettoarbeitsentgelts",
"gruppe": "Krankengeld",
"art": "satz",
"einheit": "prozent",
"gueltig_ab": "2027-01-01",
"gueltig_bis": null,
"wert": 67,
"stufenart": "beginn",
"rechtsgrundlage": "§ 47 Abs. 2a SGB V in der Fassung von Art. 1 Nr. 18 Buchst. b GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in Kraft 01.01.2027 (Art. 8 Abs. 2)",
"quelle_url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/228/VO.html",
"hinweis": "Kind im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG bei der versicherten Person oder beim nicht dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner, beide unbeschränkt steuerpflichtig."
}
]
}