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Referenz
Referenz: Sonderkündigungsschutz
Fristen des besonderen Kündigungsschutzes für Schwangere, Pflegende, Schwerbehinderte, Betriebsräte und Datenschutzbeauftragte seit 2015.
Wie lange Schwangere, Pflegende, schwerbehinderte Menschen, Betriebsräte, Wahlbewerber und Datenschutzbeauftragte vor einer Kündigung geschützt sind. Dazu die Fristen beim Integrationsamt und die Zahl der geschützten Initiatoren einer Betriebsratswahl, jeweils mit Norm und Gültigkeit.
true, wenn für den Stichtag noch nicht alle Werte festgelegt sind; ausstehende Werte stehen dann auf null
werte
Objekt
Kurzform: Bestandteil und Wert
bestandteile
Liste
Je Bestandteil Wert, Einheit, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle
regeln
Liste
Regeln aus dem Gesetz, je mit Norm
hinweise
Liste
Grenzen der Werte oder der Berechnung, in Sätzen
lizenz
Text
Nutzungsbedingungen der Werte
stand
Datum
Tag der letzten Prüfung gegen die Quelle
zitat
Text
Fertiger Satz mit Wert, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle zum Zitieren
datenstand
Text
Kennung des Datenstands: Datum und laufende Nummer der letzten Änderung im Änderungsprotokoll (/v1/aenderungen), die diesen Datensatz betrifft. Gleicher Datenstand heißt unveränderter Inhalt, praktisch für Prüfer und zum Vergleich zweier Abfragen
Die Antwort enthält je Stichtag die gültigen Bestandteile, jeweils mit id, name, gruppe, einheit, wert, gueltig_ab, rechtsgrundlage, quelle, hinweis und naechster_wert. Im Objekt werte steht dieselbe Liste als Kurzform. Ein Bestandteil fehlt, wenn er am Stichtag noch nicht oder nicht mehr gilt.
id
Bestandteil
Einheit
Erste Stufe
Aktueller Wert
Ende
mutterschutz_nach_entbindung
Kündigungsverbot nach der Entbindung, mindestens
Monate
01.01.2015
4 Monate
offen
mutterschutz_nach_fehlgeburt
Kündigungsverbot nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche
Monate
30.05.2017
4 Monate
offen
mutterschutz_mitteilungsfrist
Frist, den Arbeitgeber nach Zugang der Kündigung zu informieren
Wochen
01.01.2015
2 Wochen
offen
pflegezeit_vorlauf
Beginn des Kündigungsschutzes vor einer Pflegezeit oder Freistellung, höchstens
Wochen
01.01.2015
12 Wochen
offen
schwerbehindert_wartezeit
Bestand des Arbeitsverhältnisses, ab dem die Zustimmung des Integrationsamts nötig ist
Monate
01.01.2015
6 Monate
offen
integrationsamt_entscheidungsfrist
Frist des Integrationsamts für die Entscheidung bei ordentlicher Kündigung
Monate
01.01.2015
1 Monate
offen
kuendigung_nach_zustimmung
Frist, die Kündigung nach Zustellung der Zustimmung zu erklären
Monate
01.01.2015
1 Monate
offen
ausserordentlich_antragsfrist
Antragsfrist beim Integrationsamt für eine außerordentliche Kündigung
Wochen
01.01.2015
2 Wochen
offen
ausserordentlich_entscheidungsfrist
Entscheidungsfrist des Integrationsamts bei außerordentlicher Kündigung
Wochen
01.01.2015
2 Wochen
offen
anzeige_probezeit
Frist für die Anzeige an das Integrationsamt bei Einstellung auf Probe und Beendigung in den ersten sechs Monaten
Tage
01.01.2015
4 Tage
offen
betriebsrat_nachwirkung
Nachwirkender Kündigungsschutz nach Ende der Amtszeit im Betriebsrat, in der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder im Seebetriebsrat
Jahre
01.01.2015
1 Jahre
offen
bordvertretung_nachwirkung
Nachwirkender Kündigungsschutz nach Ende der Amtszeit in der Bordvertretung
Monate
01.01.2015
6 Monate
offen
personalrat_nachwirkung
Nachwirkender Kündigungsschutz nach Ende der Amtszeit in einer Personalvertretung
Jahre
01.01.2015
1 Jahre
offen
wahlbewerber_nachwirkung
Nachwirkender Kündigungsschutz für Wahlbewerber und Wahlvorstand nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Monate
01.01.2015
6 Monate
offen
initiatoren_ohne_wahl
Kündigungsschutz für Einladende und Antragsteller, wenn keine Vertretung gewählt wird
Monate
01.01.2015
3 Monate
offen
initiatoren_einladung_anzahl
Geschützte Einladende zur Betriebs- oder Wahlversammlung
Anzahl
01.01.2015
6
offen
initiatoren_antrag_anzahl
Geschützte Antragsteller für die Bestellung eines Wahlvorstands
Anzahl
01.01.2015
3
offen
vorfeld_initiatoren_hoechstens
Kündigungsschutz für Beschäftigte, die eine Betriebsratswahl vorbereiten, höchstens
Monate
18.06.2021
3 Monate
offen
datenschutzbeauftragter_nachwirkung
Nachwirkender Kündigungsschutz nach Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter
So ruft ein Agent das Werkzeug auf. Die Einrichtung des Servers steht in der MCP-Doku.
Antwort200 OK · JSON
{
"datensatz": "sonderkuendigungsschutz",
"datum": "2026-10-01",
"vorlaeufig": false,
"werte": {
"mutterschutz_nach_entbindung": 4,
"mutterschutz_nach_fehlgeburt": 4,
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"integrationsamt_entscheidungsfrist": 1,
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"ausserordentlich_entscheidungsfrist": 2,
"anzeige_probezeit": 4,
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"bordvertretung_nachwirkung": 6,
"personalrat_nachwirkung": 1,
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"initiatoren_einladung_anzahl": 6,
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"vorfeld_initiatoren_hoechstens": 3,
"datenschutzbeauftragter_nachwirkung": 1
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"bestandteile": [
{
"id": "mutterschutz_nach_entbindung",
"name": "Kündigungsverbot nach der Entbindung, mindestens",
"gruppe": "Schwangerschaft und Mutterschutz",
"art": "schutzdauer",
"einheit": "monate",
"wert": 4,
"gueltig_ab": "2018-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MuSchG",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s1228.pdf"
},
"hinweis": "Bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch vier Monate nach der Entbindung. Während der Schwangerschaft gilt das Verbot ohnehin.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "mutterschutz_nach_fehlgeburt",
"name": "Kündigungsverbot nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche",
"gruppe": "Schwangerschaft und Mutterschutz",
"art": "schutzdauer",
"einheit": "monate",
"wert": 4,
"gueltig_ab": "2018-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s1228.pdf"
},
"hinweis": null,
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "mutterschutz_mitteilungsfrist",
"name": "Frist, den Arbeitgeber nach Zugang der Kündigung zu informieren",
"gruppe": "Schwangerschaft und Mutterschutz",
"art": "frist",
"einheit": "wochen",
"wert": 2,
"gueltig_ab": "2018-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s1228.pdf"
},
"hinweis": "Überschreiten ist unschädlich, wenn die Frau es nicht zu vertreten hat und die Mitteilung unverzüglich nachholt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "pflegezeit_vorlauf",
"name": "Beginn des Kündigungsschutzes vor einer Pflegezeit oder Freistellung, höchstens",
"gruppe": "Pflegezeit und Familienpflegezeit",
"art": "vorlauf",
"einheit": "wochen",
"wert": 12,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 5 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG in der Fassung von Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl114s2462.pdf"
},
"hinweis": "Ab der Ankündigung, höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2) oder der Freistellung (§ 3). Bis 2014 galt der Schutz ab der Ankündigung ohne Obergrenze.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "schwerbehindert_wartezeit",
"name": "Bestand des Arbeitsverhältnisses, ab dem die Zustimmung des Integrationsamts nötig ist",
"gruppe": "Schwerbehinderte Menschen",
"art": "wartezeit",
"einheit": "monate",
"wert": 6,
"gueltig_ab": "2018-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX",
"quelle": {
"titel": "Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), Artikel 1: SGB IX in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s3234.pdf"
},
"hinweis": null,
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "integrationsamt_entscheidungsfrist",
"name": "Frist des Integrationsamts für die Entscheidung bei ordentlicher Kündigung",
"gruppe": "Schwerbehinderte Menschen",
"art": "frist",
"einheit": "monate",
"wert": 1,
"gueltig_ab": "2018-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 171 Abs. 1 SGB IX",
"quelle": {
"titel": "Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), Artikel 1: SGB IX in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s3234.pdf"
},
"hinweis": "Sollvorschrift: ab Eingang des Antrags. Bei Einstellung oder Auflösung des Betriebs und im Insolvenzverfahren gilt die Zustimmung nach einem Monat als erteilt (§ 171 Abs. 5 SGB IX).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "kuendigung_nach_zustimmung",
"name": "Frist, die Kündigung nach Zustellung der Zustimmung zu erklären",
"gruppe": "Schwerbehinderte Menschen",
"art": "frist",
"einheit": "monate",
"wert": 1,
"gueltig_ab": "2018-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 171 Abs. 3 SGB IX",
"quelle": {
"titel": "Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), Artikel 1: SGB IX in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s3234.pdf"
},
"hinweis": null,
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "ausserordentlich_antragsfrist",
"name": "Antragsfrist beim Integrationsamt für eine außerordentliche Kündigung",
"gruppe": "Schwerbehinderte Menschen",
"art": "frist",
"einheit": "wochen",
"wert": 2,
"gueltig_ab": "2018-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 174 Abs. 2 SGB IX",
"quelle": {
"titel": "Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), Artikel 1: SGB IX in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s3234.pdf"
},
"hinweis": "Ab Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen; maßgebend ist der Eingang beim Integrationsamt.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "ausserordentlich_entscheidungsfrist",
"name": "Entscheidungsfrist des Integrationsamts bei außerordentlicher Kündigung",
"gruppe": "Schwerbehinderte Menschen",
"art": "frist",
"einheit": "wochen",
"wert": 2,
"gueltig_ab": "2018-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 174 Abs. 3 SGB IX",
"quelle": {
"titel": "Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), Artikel 1: SGB IX in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s3234.pdf"
},
"hinweis": "Ohne Entscheidung in der Frist gilt die Zustimmung als erteilt.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "anzeige_probezeit",
"name": "Frist für die Anzeige an das Integrationsamt bei Einstellung auf Probe und Beendigung in den ersten sechs Monaten",
"gruppe": "Schwerbehinderte Menschen",
"art": "frist",
"einheit": "tage",
"wert": 4,
"gueltig_ab": "2018-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 173 Abs. 4 SGB IX",
"quelle": {
"titel": "Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), Artikel 1: SGB IX in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s3234.pdf"
},
"hinweis": null,
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "betriebsrat_nachwirkung",
"name": "Nachwirkender Kündigungsschutz nach Ende der Amtszeit im Betriebsrat, in der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder im Seebetriebsrat",
"gruppe": "Betriebsrat und andere Arbeitnehmervertretungen",
"art": "nachwirkung",
"einheit": "jahre",
"wert": 1,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 15 KSchG (Unzulässigkeit der Kündigung), gesetze-im-internet.de",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html"
},
"hinweis": "Nur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich. Kein Schutz, wenn die Mitgliedschaft durch gerichtliche Entscheidung endet. Wortlaut seit vor 2015 unverändert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "bordvertretung_nachwirkung",
"name": "Nachwirkender Kündigungsschutz nach Ende der Amtszeit in der Bordvertretung",
"gruppe": "Betriebsrat und andere Arbeitnehmervertretungen",
"art": "nachwirkung",
"einheit": "monate",
"wert": 6,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 15 KSchG (Unzulässigkeit der Kündigung), gesetze-im-internet.de",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html"
},
"hinweis": null,
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "personalrat_nachwirkung",
"name": "Nachwirkender Kündigungsschutz nach Ende der Amtszeit in einer Personalvertretung",
"gruppe": "Betriebsrat und andere Arbeitnehmervertretungen",
"art": "nachwirkung",
"einheit": "jahre",
"wert": 1,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 15 KSchG (Unzulässigkeit der Kündigung), gesetze-im-internet.de",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html"
},
"hinweis": null,
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "wahlbewerber_nachwirkung",
"name": "Nachwirkender Kündigungsschutz für Wahlbewerber und Wahlvorstand nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses",
"gruppe": "Betriebsrat und andere Arbeitnehmervertretungen",
"art": "nachwirkung",
"einheit": "monate",
"wert": 6,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 15 KSchG (Unzulässigkeit der Kündigung), gesetze-im-internet.de",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html"
},
"hinweis": "Vom Aufstellen des Wahlvorschlags oder der Bestellung zum Wahlvorstand bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung nur aus wichtigem Grund mit Zustimmung nach § 103 BetrVG zulässig (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "initiatoren_ohne_wahl",
"name": "Kündigungsschutz für Einladende und Antragsteller, wenn keine Vertretung gewählt wird",
"gruppe": "Betriebsrat und andere Arbeitnehmervertretungen",
"art": "schutzdauer",
"einheit": "monate",
"wert": 3,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 15 Abs. 3a Satz 2 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 15 KSchG (Unzulässigkeit der Kündigung), gesetze-im-internet.de",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html"
},
"hinweis": "Ab Einladung oder Antragstellung.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "initiatoren_einladung_anzahl",
"name": "Geschützte Einladende zur Betriebs- oder Wahlversammlung",
"gruppe": "Betriebsrat und andere Arbeitnehmervertretungen",
"art": "personen",
"einheit": "anzahl",
"wert": 6,
"gueltig_ab": "2021-06-18",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 15 Abs. 3a Satz 1 KSchG in der Fassung von Artikel 2 Nr. 1 Buchst. a des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes",
"quelle": {
"titel": "Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s1762.pdf"
},
"hinweis": "In Kraft am Tag nach der Verkündung am 17. Juni 2021 (Artikel 6).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "initiatoren_antrag_anzahl",
"name": "Geschützte Antragsteller für die Bestellung eines Wahlvorstands",
"gruppe": "Betriebsrat und andere Arbeitnehmervertretungen",
"art": "personen",
"einheit": "anzahl",
"wert": 3,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 15 Abs. 3a Satz 1 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 15 KSchG (Unzulässigkeit der Kündigung), gesetze-im-internet.de",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html"
},
"hinweis": "Die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer; 2021 unverändert geblieben.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "vorfeld_initiatoren_hoechstens",
"name": "Kündigungsschutz für Beschäftigte, die eine Betriebsratswahl vorbereiten, höchstens",
"gruppe": "Betriebsrat und andere Arbeitnehmervertretungen",
"art": "schutzdauer",
"einheit": "monate",
"wert": 3,
"gueltig_ab": "2021-06-18",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 15 Abs. 3b Satz 2 KSchG in der Fassung von Artikel 2 Nr. 1 Buchst. b des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes",
"quelle": {
"titel": "Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s1762.pdf"
},
"hinweis": "Nur gegen Kündigungen aus Gründen in der Person oder im Verhalten. Voraussetzung ist eine öffentlich beglaubigte Erklärung der Absicht, einen Betriebsrat zu errichten. Schutz von der Erklärung bis zur Einladung zur Versammlung.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "datenschutzbeauftragter_nachwirkung",
"name": "Nachwirkender Kündigungsschutz nach Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter",
"gruppe": "Datenschutzbeauftragte",
"art": "nachwirkung",
"einheit": "jahre",
"wert": 1,
"gueltig_ab": "2018-05-25",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 6 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BDSG",
"quelle": {
"titel": "Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), Artikel 1: BDSG",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2097.pdf"
},
"hinweis": "In nichtöffentlichen Stellen nur, wenn die Benennung verpflichtend ist (§ 38 Abs. 2 BDSG).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
}
],
"regeln": [
"Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig während der Schwangerschaft, bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens vier Monate danach, wenn der Arbeitgeber davon weiß oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt (§ 17 Abs. 1 MuSchG).",
"Das Verbot gilt auch für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers im Hinblick auf eine Kündigung (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG).",
"Ausnahmsweise kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Kündigung in besonderen Fällen für zulässig erklären, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen; die Kündigung bedarf dann der Schriftform und muss den Grund angeben (§ 17 Abs. 2 MuSchG).",
"Ab dem Verlangen der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn (bei Elternzeit zwischen drittem Geburtstag und vollendetem achten Lebensjahr frühestens 14 Wochen), und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen; das gilt auch bei Teilzeit während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber (§ 18 BEEG). Die Werte je Geburtsdatum führt der Datensatz elternzeit.",
"Von der Ankündigung einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit bis zu ihrem Ende darf der Arbeitgeber nicht kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG).",
"Die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (§ 168, § 151 Abs. 3 SGB IX), nach sechs Monaten Bestand des Arbeitsverhältnisses (§ 173 Abs. 1 SGB IX).",
"Der Schutz gilt nicht, wenn die Schwerbehinderung beim Zugang der Kündigung nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt mangels Mitwirkung nicht entscheiden konnte (§ 173 Abs. 3 SGB IX).",
"Eine Kündigung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).",
"Mitglieder von Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bordvertretung und Seebetriebsrat sind nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG kündbar (§ 15 Abs. 1 KSchG).",
"Wird der Betrieb stillgelegt, ist die Kündigung geschützter Mandatsträger frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig (§ 15 Abs. 4 KSchG).",
"Ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, ist seine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig (§ 6 Abs. 4 Satz 2, § 38 Abs. 2 BDSG). Nichtöffentliche Stellen müssen ihn benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 BDSG).",
"Von der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zum Ende des Grundwehrdienstes und während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber nicht kündigen, im Übrigen nicht aus Anlass des Wehrdienstes (§ 2 Abs. 1 und 2 ArbPlSchG). Das gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG (§ 16 Abs. 5 ArbPlSchG).",
"Geht die Kündigung nach Zustellung des Einberufungsbescheids oder während des Wehrdienstes zu, beginnt die Klagefrist von § 4 KSchG erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes (§ 2 Abs. 4 ArbPlSchG)."
],
"hinweise": [
"Die Kündigungsfrist selbst liefert der Datensatz kuendigungsfrist. Schutz während der Elternzeit steht im Datensatz elternzeit."
],
"lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
"stand": "2026-09-26",
"zitat": "Sonderkündigungsschutz am 01.10.2026: Kündigungsverbot nach der Entbindung, mindestens: 4 Monate; Bestand des Arbeitsverhältnisses, ab dem die Zustimmung des Integrationsamts nötig ist: 6 Monate; Nachwirkender Kündigungsschutz nach Ende der Amtszeit im Betriebsrat, in der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder im Seebetriebsrat: 1 Jahre. Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MuSchG. Quelle: Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s1228.pdf. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
"datenstand": "2026-09-26.27"
}
{
"datensatz": "sonderkuendigungsschutz",
"verlauf": [
{
"bestandteil": "initiatoren_einladung_anzahl",
"name": "Geschützte Einladende zur Betriebs- oder Wahlversammlung",
"gruppe": "Betriebsrat und andere Arbeitnehmervertretungen",
"art": "personen",
"einheit": "anzahl",
"gueltig_ab": "2021-06-18",
"gueltig_bis": null,
"wert": 6,
"stufenart": "wert",
"rechtsgrundlage": "§ 15 Abs. 3a Satz 1 KSchG in der Fassung von Artikel 2 Nr. 1 Buchst. a des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes",
"quelle_url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s1762.pdf",
"hinweis": "In Kraft am Tag nach der Verkündung am 17. Juni 2021 (Artikel 6)."
},
{
"bestandteil": "vorfeld_initiatoren_hoechstens",
"name": "Kündigungsschutz für Beschäftigte, die eine Betriebsratswahl vorbereiten, höchstens",
"gruppe": "Betriebsrat und andere Arbeitnehmervertretungen",
"art": "schutzdauer",
"einheit": "monate",
"gueltig_ab": "2021-06-18",
"gueltig_bis": null,
"wert": 3,
"stufenart": "beginn",
"rechtsgrundlage": "§ 15 Abs. 3b Satz 2 KSchG in der Fassung von Artikel 2 Nr. 1 Buchst. b des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes",
"quelle_url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s1762.pdf",
"hinweis": "Nur gegen Kündigungen aus Gründen in der Person oder im Verhalten. Voraussetzung ist eine öffentlich beglaubigte Erklärung der Absicht, einen Betriebsrat zu errichten. Schutz von der Erklärung bis zur Einladung zur Versammlung."
}
]
}