Arbeitsrecht und Fristen

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 2026

API Dauer, Wartezeit und Fristen der Entgeltfortzahlung als REST-API, JSON und CSV, mit Rechtsgrundlage je Wert.

Dauer, Wartezeit, Fristen und Nachweis der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG seit 2015.

Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Wann ein Feiertag ist, zeigen die Feiertage.

Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 26.09.2026. Nächste erwartete Änderung: nur bei Gesetzesänderung.

REST /v1/hr/entgeltfortzahlungMCP hr_entgeltfortzahlungCLI qk entgeltfortzahlung

Wer unverschuldet krank wird, bekommt vom Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das volle Entgelt, nach vier Wochen Wartezeit. Der Datensatz enthält die Fristen bei Fortsetzungserkrankungen, die Nachweispflicht ab dem vierten Tag, die eAU seit 2023 und die Regel für Feiertage.

Gültig am 26.09.2026
Dauer der Entgeltfortzahlung je Arbeitsunfähigkeit
6 Wochen
Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses
4 Wochen
Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts
100 %
Quelle
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Lizenz
Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierung
bei Gesetzesänderung
Abdeckung
Deutschland, ab 01.01.2015

Ein Wert passt nicht zur amtlichen Quelle? Fehler melden. Wir prüfen gegen die Primärquelle und dokumentieren jede Korrektur im Änderungsprotokoll.

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api.quellenkontor.dev/v1/hr/entgeltfortzahlung?datum=2026-10-01
Zur API-Doku →
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/entgeltfortzahlung?datum=2026-10-01" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Antwort200 OK · JSON
{
  "datensatz": "entgeltfortzahlung",
  "datum": "2026-10-01",
  "vorlaeufig": false,
  "werte": {
    "dauer": 6,
    "wartezeit": 4,
    "fortsetzung_pause": 6,
    "fortsetzung_rahmenfrist": 12,
    "hoehe": 100,
    "bescheinigung_ab_dauer_ueber": 3
  },
  "bestandteile": [
    {
      "id": "dauer",
      "name": "Dauer der Entgeltfortzahlung je Arbeitsunfähigkeit",
      "gruppe": "Anspruch",
      "art": "dauer",
      "einheit": "wochen",
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      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 3 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html"
      },
      "hinweis": "Sechs Wochen sind 42 Kalendertage. Gilt je Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit. Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "wartezeit",
      "name": "Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses",
      "gruppe": "Anspruch",
      "art": "frist",
      "einheit": "wochen",
      "wert": 4,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 3 EFZG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 3 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html"
      },
      "hinweis": "Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wortlaut unverändert seit vor 2015; seit 2012 wurden im EFZG nur § 3a (Organ- und Gewebespende) und § 5 (eAU) geändert.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    }
  ],
  "hinweise": [
    "Arbeits- oder Tarifvertrag können günstigere Regeln vorsehen (§ 12 EFZG)."
  ],
  "lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "stand": "2026-09-26",
  "zitat": "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall am 01.10.2026: Dauer der Entgeltfortzahlung je Arbeitsunfähigkeit: 6 Wochen; Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses: 4 Wochen; Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts: 100 Prozent; Ärztliche Feststellung nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als: 3 Tage. Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Quelle: § 3 EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
  "datenstand": "2026-09-26.25"
}

Antwort gekürzt. Alle Parameter und Antwortfelder stehen in der Referenz zu Entgeltfortzahlung.

Diesen Aufruf mit eigenem Schlüssel ausführen. 500 Abfragen im Monat kostenlos, ohne Kreditkarte.

Anspruch 2026

Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Dauer der Entgeltfortzahlung je Arbeitsunfähigkeit6 Wochendauerab 01.01.2015§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG
Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses4 Wochenfristab 01.01.2015§ 3 Abs. 3 EFZG

Fortsetzungserkrankung 2026

Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Pause ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für einen neuen Anspruch6 Monatefristab 01.01.2015§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG
Frist seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit12 Monatefristab 01.01.2015§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG

Höhe 2026

Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts100 %Satzab 01.01.2015§ 4 Abs. 1 EFZG

Nachweis 2026

Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Ärztliche Feststellung nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als3 Tagefristab 01.01.2015§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG (seit 01.01.2023 für gesetzlich Versicherte mit § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG)

Entgeltfortzahlung seit 2015

Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Dauer der Entgeltfortzahlung je Arbeitsunfähigkeit6 Wochendauerab 01.01.2015§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG
Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses4 Wochenfristab 01.01.2015§ 3 Abs. 3 EFZG
Pause ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für einen neuen Anspruch6 Monatefristab 01.01.2015§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG
Frist seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit12 Monatefristab 01.01.2015§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG
Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts100 %Satzab 01.01.2015§ 4 Abs. 1 EFZG
Ärztliche Feststellung nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als3 Tagefristab 01.01.2015§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG (seit 01.01.2023 für gesetzlich Versicherte mit § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG)

Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften

Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.

Als JSON und CSV

Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.

Terminal
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/entgeltfortzahlung/verlauf?format=csv&trennzeichen=semikolon" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY" -o entgeltfortzahlung.csv

Parameter

ParameterTypBedeutung
datumdatumdatumStichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag.
bestandteiltexttextNur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.

Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Entgeltfortzahlung.

Fragen zu diesem Datensatz

Wie lange zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit?

Bis zu sechs Wochen je Arbeitsunfähigkeit, das sind 42 Kalendertage (§ 3 Abs. 1 EFZG). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Gibt es Lohnfortzahlung in den ersten vier Wochen eines neuen Jobs?

Nein. Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG).

Was gilt, wenn du wegen derselben Krankheit wieder ausfällst?

Neue sechs Wochen gibt es nur, wenn du vorher sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig warst oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG).

Ab wann brauchst du eine Krankmeldung vom Arzt?

Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens am folgenden Arbeitstag. Der Arbeitgeber darf sie schon ab dem ersten Tag verlangen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Seit 2023 ruft er sie bei gesetzlich Versicherten elektronisch bei der Krankenkasse ab (§ 5 Abs. 1a EFZG).

Wie viel Geld gibt es bei Entgeltfortzahlung?

Das volle Entgelt bei deiner regelmäßigen Arbeitszeit, also 100 Prozent. Überstundenvergütung zählt nicht dazu (§ 4 Abs. 1 und 1a EFZG).

Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?

Bei Gesetzesänderung. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.

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