Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 2026
API Dauer, Wartezeit und Fristen der Entgeltfortzahlung als REST-API, JSON und CSV, mit Rechtsgrundlage je Wert.
Dauer, Wartezeit, Fristen und Nachweis der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG seit 2015.
Nach sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Wann ein Feiertag ist, zeigen die Feiertage.
Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 26.09.2026. Nächste erwartete Änderung: nur bei Gesetzesänderung.
Wer unverschuldet krank wird, bekommt vom Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das volle Entgelt, nach vier Wochen Wartezeit. Der Datensatz enthält die Fristen bei Fortsetzungserkrankungen, die Nachweispflicht ab dem vierten Tag, die eAU seit 2023 und die Regel für Feiertage.
- Dauer der Entgeltfortzahlung je Arbeitsunfähigkeit
- 6 Wochen
- Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses
- 4 Wochen
- Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts
- 100 %
- Quelle
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
- Lizenz
- Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
- Aktualisierung
- bei Gesetzesänderung
- Abdeckung
- Deutschland, ab 01.01.2015
Ein Wert passt nicht zur amtlichen Quelle? Fehler melden. Wir prüfen gegen die Primärquelle und dokumentieren jede Korrektur im Änderungsprotokoll.
Passende Lösungen: Für HR-SoftwareFür KI-Agenten und HR-Chatbots
Antwort gekürzt. Alle Parameter und Antwortfelder stehen in der Referenz zu Entgeltfortzahlung.
Diesen Aufruf mit eigenem Schlüssel ausführen. 500 Abfragen im Monat kostenlos, ohne Kreditkarte.
Anspruch 2026
Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.
Fortsetzungserkrankung 2026
Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Pause ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für einen neuen Anspruch | 6 Monate | frist | ab 01.01.2015 | § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG | Quelle |
| Frist seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit | 12 Monate | frist | ab 01.01.2015 | § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG | Quelle |
Höhe 2026
Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts | 100 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 4 Abs. 1 EFZG | Quelle |
Nachweis 2026
Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2015.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Ärztliche Feststellung nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als | 3 Tage | frist | ab 01.01.2015 | § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG (seit 01.01.2023 für gesetzlich Versicherte mit § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG) | Quelle |
Entgeltfortzahlung seit 2015
Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Dauer der Entgeltfortzahlung je Arbeitsunfähigkeit | 6 Wochen | dauer | ab 01.01.2015 | § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG | Quelle |
| Wartezeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses | 4 Wochen | frist | ab 01.01.2015 | § 3 Abs. 3 EFZG | Quelle |
| Pause ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für einen neuen Anspruch | 6 Monate | frist | ab 01.01.2015 | § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG | Quelle |
| Frist seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit | 12 Monate | frist | ab 01.01.2015 | § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG | Quelle |
| Höhe des fortgezahlten Arbeitsentgelts | 100 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 4 Abs. 1 EFZG | Quelle |
| Ärztliche Feststellung nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als | 3 Tage | frist | ab 01.01.2015 | § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG (seit 01.01.2023 für gesetzlich Versicherte mit § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG) | Quelle |
Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften
- Wer durch Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG).
- Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG).
- Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gibt es weitere sechs Wochen nur, wenn vorher sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate abgelaufen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG).
- Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gelten auch eine nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch (§ 3 Abs. 2 EFZG).
- Entgeltfortzahlung gibt es auch bei Arbeitsverhinderung wegen einer Organ- oder Gewebespende oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (§ 3a EFZG).
- Fortzuzahlen ist das Arbeitsentgelt, das bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, also 100 Prozent; Überstundenvergütung und Aufwendungsersatz gehören nicht dazu (§ 4 Abs. 1 und 1a EFZG).
- Arbeitnehmer müssen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG).
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung nötig; der Arbeitgeber darf sie früher verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFZG).
- Seit 1. Januar 2023 müssen gesetzlich Versicherte die Bescheinigung nicht mehr vorlegen, sondern die Arbeitsunfähigkeit zu diesen Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen (eAU); das gilt nicht für Minijobs in Privathaushalten und nicht bei Ärzten ohne Kassenzulassung (§ 5 Abs. 1a EFZG).
- Solange der Nachweis fehlt, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, außer der Arbeitnehmer hat das nicht zu vertreten (§ 7 EFZG).
- Für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt, das ohne den Ausfall gezahlt worden wäre (§ 2 Abs. 1 EFZG).
- Wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt fehlt, hat für diese Feiertage keinen Anspruch auf Bezahlung (§ 2 Abs. 3 EFZG).
- Fällt ein Krankheitstag auf einen Feiertag, richtet sich die Höhe für diesen Tag nach der Feiertagsregel (§ 4 Abs. 2 EFZG).
- Von den Vorschriften darf nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden; nur die Bemessungsgrundlage kann ein Tarifvertrag abweichend regeln (§ 12 und § 4 Abs. 4 EFZG).
- Ab 01.01.2028 besteht bei Teilarbeitsunfähigkeit ein anteiliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die Höchstdauer von sechs Wochen verlängert sich dadurch nicht (§ 44c Abs. 7 SGB V n. F., GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228).
Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.
Als JSON und CSV
Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.
Parameter
| Parameter | Typ | Bedeutung |
|---|---|---|
datumdatum | datum | Stichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag. |
bestandteiltext | text | Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile. |
Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Entgeltfortzahlung.
Fragen zu diesem Datensatz
Wie lange zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit?
Bis zu sechs Wochen je Arbeitsunfähigkeit, das sind 42 Kalendertage (§ 3 Abs. 1 EFZG). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Gibt es Lohnfortzahlung in den ersten vier Wochen eines neuen Jobs?
Nein. Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG).
Was gilt, wenn du wegen derselben Krankheit wieder ausfällst?
Neue sechs Wochen gibt es nur, wenn du vorher sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig warst oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG).
Ab wann brauchst du eine Krankmeldung vom Arzt?
Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens am folgenden Arbeitstag. Der Arbeitgeber darf sie schon ab dem ersten Tag verlangen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Seit 2023 ruft er sie bei gesetzlich Versicherten elektronisch bei der Krankenkasse ab (§ 5 Abs. 1a EFZG).
Wie viel Geld gibt es bei Entgeltfortzahlung?
Das volle Entgelt bei deiner regelmäßigen Arbeitszeit, also 100 Prozent. Überstundenvergütung zählt nicht dazu (§ 4 Abs. 1 und 1a EFZG).
Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?
Bei Gesetzesänderung. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.
Verwandte Datensätze
Krankengeld und Kinderkrankengeld
Sätze, Obergrenzen und Höchstdauer des Krankengelds nach §§ 44 bis 48 SGB V seit 2015.
Gesetzliche Feiertage
Feiertage je Bundesland und Jahr, regionale Feiertage gekennzeichnet.
Urlaubsanspruch-Rechner
Gesetzlicher Mindesturlaub bei Teilzeit, Eintritt und Austritt im Jahr.
Kündigungsfristen-Rechner
Gesetzliche Kündigungsfrist und Enddatum nach § 622 BGB aus Eintritt und Zugang.