Lohnsteuer-Anmeldung 2026: monatlich, vierteljährlich oder jährlich
API Grenzen und Fristen der Lohnsteuer-Anmeldung als REST-API, JSON und CSV, mit Rechtsgrundlage je Wert.
Grenzen für monatliche, vierteljährliche und jährliche Lohnsteuer-Anmeldung, Abgabetag und Zahlungsschonfrist seit 2015.
Den Abzug selbst regeln die Eckwerte der Einkommensteuer, die pauschale Steuer für Minijobs steht bei den Minijob-Abgaben.
Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 26.09.2026. Nächste erwartete Änderung: nur bei Gesetzesänderung.
Ob du die Lohnsteuer monatlich, vierteljährlich oder einmal im Jahr anmeldest, hängt von der abzuführenden Lohnsteuer des Vorjahres ab (§ 41a Abs. 2 EStG). Der Datensatz liefert beide Grenzen, den Abgabetag am zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums und die Schonfrist von drei Tagen beim Säumniszuschlag, dazu die Regeln zum Verspätungszuschlag.
- Grenze für die jährliche Lohnsteuer-Anmeldung: abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres höchstens
- 1.080 €
- Grenze für die vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung: abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres höchstens
- 5.000 €
- Abgabe- und Zahlungsfrist: Tage nach Ablauf des Anmeldungszeitraums
- 10 Tage
- Quelle
- § 41a EStG, §§ 152, 240 AO
- Lizenz
- Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
- Aktualisierung
- bei Gesetzesänderung
- Abdeckung
- Deutschland, ab 01.01.2015
Ein Wert passt nicht zur amtlichen Quelle? Fehler melden. Wir prüfen gegen die Primärquelle und dokumentieren jede Korrektur im Änderungsprotokoll.
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Lohnsteuer-Anmeldung 2026
Stand: gültig am 26.09.2026.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Grenze für die jährliche Lohnsteuer-Anmeldung: abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres höchstens | 1.080 € | grenze | ab 01.01.2015 | § 41a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG, Angabe „1 080 Euro“ durch Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266, 1280), in Kraft seit 1. Januar 2015 (Artikel 28 Abs. 5) | Quelle |
| Grenze für die vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung: abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres höchstens | 5.000 € | grenze | ab 01.01.2017 | § 41a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG, neu gefasst durch Artikel 4 Nr. 3 des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143), mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (Artikel 9 Abs. 2) | Quelle |
Fristen 2026
Stand: gültig am 26.09.2026.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Abgabe- und Zahlungsfrist: Tage nach Ablauf des Anmeldungszeitraums | 10 Tage | frist | ab 01.01.2015 | § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG, gleicher Wortlaut schon in der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3465) | Quelle |
| Zahlungsschonfrist: Tage ohne Säumniszuschlag | 3 Tage | frist | ab 01.01.2015 | § 240 Abs. 3 Satz 1 AO in der Fassung von Artikel 8 Nr. 10 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2668), anzuwenden bei Fälligkeit nach dem 31. Dezember 2003 (Artikel 97 § 16 Abs. 6 EGAO) | Quelle |
Lohnsteuer-Anmeldung seit 2015
Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Grenze für die vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung: abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres höchstens | 5.000 € | grenze | ab 01.01.2017 | § 41a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG, neu gefasst durch Artikel 4 Nr. 3 des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143), mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (Artikel 9 Abs. 2) | Quelle |
| Grenze für die jährliche Lohnsteuer-Anmeldung: abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres höchstens | 1.080 € | grenze | ab 01.01.2015 | § 41a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG, Angabe „1 080 Euro“ durch Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266, 1280), in Kraft seit 1. Januar 2015 (Artikel 28 Abs. 5) | Quelle |
| Grenze für die vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung: abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres höchstens | 4.000 € | grenze | 01.01.2015 bis 31.12.2016 | § 41a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG in der Fassung von Artikel 1 Nr. 7 Buchst. b des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), in Kraft seit 1. Januar 2009 (Artikel 17) | Quelle |
| Abgabe- und Zahlungsfrist: Tage nach Ablauf des Anmeldungszeitraums | 10 Tage | frist | ab 01.01.2015 | § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG, gleicher Wortlaut schon in der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3465) | Quelle |
| Zahlungsschonfrist: Tage ohne Säumniszuschlag | 3 Tage | frist | ab 01.01.2015 | § 240 Abs. 3 Satz 1 AO in der Fassung von Artikel 8 Nr. 10 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2668), anzuwenden bei Fälligkeit nach dem 31. Dezember 2003 (Artikel 97 § 16 Abs. 6 EGAO) | Quelle |
Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften
- Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 41a Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Maßgeblich ist die abzuführende Lohnsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres: bis zur Grenze für die Jahresanmeldung einschließlich gilt das Kalenderjahr, darüber bis zur Grenze für die Quartalsanmeldung einschließlich das Kalendervierteljahr, darüber der Monat (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG).
- Hat die Betriebsstätte nicht das ganze Vorjahr bestanden, wird die Lohnsteuer des Vorjahres auf einen Jahresbetrag umgerechnet (§ 41a Abs. 2 Satz 3 EStG).
- Bestand die Betriebsstätte im Vorjahr noch nicht, zählt die Lohnsteuer des ersten vollen Kalendermonats nach der Eröffnung, umgerechnet auf einen Jahresbetrag (§ 41a Abs. 2 Satz 4 EStG).
- Die Lohnsteuer-Anmeldung ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums elektronisch an das Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln; bis dahin ist auch die Lohnsteuer abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).
- Wer keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt, muss keine weiteren Anmeldungen abgeben (§ 41a Abs. 1 Satz 4 EStG).
- Pauschale Lohnsteuer nach § 40, § 40a Abs. 1, 2a, 3 und 7 und § 40b EStG sowie die pauschale Steuer nach § 37b EStG werden mit der Lohnsteuer-Anmeldung angemeldet und abgeführt (§ 37b Abs. 4, § 40 Abs. 4, § 40a Abs. 5, § 40b Abs. 5 EStG). Die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent für Minijobs (§ 40a Abs. 2 EStG) geht dagegen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 EStG).
- Wird die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, entsteht für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten Rückstands (§ 240 Abs. 1 AO).
- Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben; das gilt nicht bei Zahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln, etwa bar oder per Scheck (§ 240 Abs. 3 AO, § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- Für eine verspätete Lohnsteuer-Anmeldung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen; er entfällt, wenn die Verspätung entschuldbar ist (§ 152 Abs. 1 AO).
- Für monatliche, vierteljährliche und jährliche Lohnsteuer-Anmeldungen gibt es keinen Pflichtzuschlag und keinen festen Prozentsatz; das Finanzamt berücksichtigt Dauer und Häufigkeit der Verspätung und die Höhe der Steuer (§ 152 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 8 AO).
- Ein Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und beträgt höchstens 25.000 Euro (§ 152 Abs. 10 AO).
Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.
Als JSON und CSV
Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.
Parameter
| Parameter | Typ | Bedeutung |
|---|---|---|
datumdatum | datum | Stichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag. |
bestandteiltext | text | Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile. |
Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Lohnsteuer-Anmeldung.
Fragen zu diesem Datensatz
Wann muss ich die Lohnsteuer monatlich anmelden?
Wenn die abzuführende Lohnsteuer im Vorjahr mehr als 5.000 Euro betrug. Von mehr als 1.080 Euro bis 5.000 Euro meldest du vierteljährlich an, bis 1.080 Euro einmal im Jahr (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG, seit 2017).
Bis wann ist die Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben?
Spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums, für März also bis 10. April. Bis dahin ist auch die Lohnsteuer zu zahlen (§ 41a Abs. 1 EStG). Fällt der Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, reicht der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Alle Termine eines Jahres zeigt der Lohnjahr-Kalender.
Gibt es eine Schonfrist für die Zahlung?
Ja, drei Tage: Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen erhebt das Finanzamt keinen Säumniszuschlag. Das gilt nicht bei Zahlung bar oder per Scheck (§ 240 Abs. 3 AO). Die Abgabe der Anmeldung hat keine Schonfrist.
Wie hoch ist der Säumniszuschlag?
1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten Rückstands für jeden angefangenen Monat (§ 240 Abs. 1 AO).
Was gilt im ersten Jahr nach der Gründung?
Maßgeblich ist die Lohnsteuer des ersten vollen Kalendermonats nach der Eröffnung, hochgerechnet auf ein Jahr (§ 41a Abs. 2 Satz 4 EStG).
Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?
Bei Gesetzesänderung. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.
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