Steuer und Reisekosten

Pauschalsteuer 2026 nach § 40 EStG

API Alle Pauschsteuersätze nach § 40 EStG als REST-API, JSON und CSV, mit Gültigkeit und Rechtsgrundlage.

Pauschsteuersätze für Mahlzeiten, Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Reisekosten, Laptops, Ladevorrichtungen, Fahrräder und Fahrkarten seit 2015.

Den Fahrtkostenzuschuss mit 15 Prozent, die Grenzen der Erholungsbeihilfe, den Freibetrag für Betriebsveranstaltungen und § 37b EStG findest du bei den steuerfreien Beträgen, die Pauschsteuer für Minijobs bei den Minijob-Abgaben.

Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 26.09.2026. Nächste erwartete Änderung: bei Verkündung eines Steuergesetzes.

REST /v1/hr/pauschalsteuerMCP hr_pauschalsteuerCLI qk pauschalsteuer

Für bestimmte Leistungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal übernehmen, statt sie nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen abzuziehen (§ 40 Abs. 2 EStG). Der Datensatz nennt je Fall den Satz mit Gültigkeit und Rechtsgrundlage, dazu die Grenze von 1.000 Euro für sonstige Bezüge beim besonderen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG.

Gültig am 26.09.2026
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Pauschsteuersatz
25 %
Mahlzeiten im Betrieb oder Barzuschüsse an eine Kantine, Pauschsteuersatz
25 %
Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internetzugang sowie Zuschüsse zur Internetnutzung, Pauschsteuersatz
25 %
Quelle
§ 40 und § 52 Abs. 37c EStG
Lizenz
Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierung
bei Gesetzesänderung
Abdeckung
Deutschland, ab 01.01.2015

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Passende Lösungen: Für Lohnsoftware und Lohnbüros

api.quellenkontor.dev/v1/hr/pauschalsteuer?datum=2026-10-01
Zur API-Doku →
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/pauschalsteuer?datum=2026-10-01" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Antwort200 OK · JSON
{
  "datensatz": "pauschalsteuer",
  "datum": "2026-10-01",
  "vorlaeufig": false,
  "werte": {
    "sonstige_bezuege_grenze": 1000,
    "mahlzeiten_betrieb_satz": 25,
    "mahlzeiten_auswaerts_satz": 25,
    "betriebsveranstaltung_satz": 25,
    "erholungsbeihilfe_satz": 25,
    "verpflegungsmehraufwand_satz": 25,
    "verpflegungsmehraufwand_obergrenze": 100,
    "datenverarbeitung_internet_satz": 25,
    "ladevorrichtung_satz": 25,
    "fahrrad_uebereignung_satz": 25,
    "oepnv_statt_steuerfreiheit_satz": 25,
    "soldaten_freifahrt_satz": 25
  },
  "bestandteile": [
    {
      "id": "sonstige_bezuege_grenze",
      "name": "Besonderer Pauschsteuersatz für sonstige Bezüge: Höchstbetrag je Arbeitnehmer im Kalenderjahr",
      "gruppe": "Pauschalierung mit besonderem Pauschsteuersatz (§ 40 Abs. 1 EStG)",
      "art": "hoechstbetrag",
      "wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
      "einheit": "euro_jahr",
      "wert": 1000,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 1 Satz 3 EStG, Euro-Betrag eingeführt durch Artikel 1 Nr. 44 Buchst. a des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), in Kraft seit 1. Januar 2002",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz, StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl100s1790.pdf"
      },
      "hinweis": "Die Pauschalierung sonstiger Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen ist ausgeschlossen, soweit ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro sonstige Bezüge erhält. Der übersteigende Teil wird regulär versteuert.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "mahlzeiten_betrieb_satz",
      "name": "Mahlzeiten im Betrieb oder Barzuschüsse an eine Kantine, Pauschsteuersatz",
      "gruppe": "Pauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG)",
      "art": "satz",
      "wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 25,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text",
      "quelle": {
        "titel": "Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl109s3366.pdf"
      },
      "hinweis": "Gilt für arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb und für Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen, das die Mahlzeiten abgibt, wenn sie nicht als Lohnbestandteil vereinbart sind.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    }
  ],
  "hinweise": [
    "Die Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach den Regeln der Länder."
  ],
  "lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "stand": "2026-09-26",
  "zitat": "Pauschalsteuer nach § 40 EStG am 01.10.2026: Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Pauschsteuersatz: 25 Prozent; Mahlzeiten im Betrieb oder Barzuschüsse an eine Kantine, Pauschsteuersatz: 25 Prozent; Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internetzugang sowie Zuschüsse zur Internetnutzung, Pauschsteuersatz: 25 Prozent. Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 und unverändert im geltenden Text. Quelle: Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl109s3366.pdf. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
  "datenstand": "2026-09-26.22"
}

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Pauschalierung mit besonderem Pauschsteuersatz (§ 40 Abs. 1 EStG) 2026

Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2021.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Besonderer Pauschsteuersatz für sonstige Bezüge: Höchstbetrag je Arbeitnehmer im Kalenderjahr1.000 € im JahrHöchstbetragab 01.01.2015§ 40 Abs. 1 Satz 3 EStG, Euro-Betrag eingeführt durch Artikel 1 Nr. 44 Buchst. a des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), in Kraft seit 1. Januar 2002

Pauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG) 2026

Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2021.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Mahlzeiten im Betrieb oder Barzuschüsse an eine Kantine, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2015§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text
Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit, die mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2015§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2015§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text
Erholungsbeihilfen innerhalb der Jahresgrenzen, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2015§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand über den Pauschalen, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2015§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand: pauschalierbar bis zu diesem Prozentsatz über den Pauschalen100 %Höchstbetragab 01.01.2015§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internetzugang sowie Zuschüsse zur Internetnutzung, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2015§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text
Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge und Zuschüsse dazu, Pauschsteuersatz25 %Satz01.01.2017 bis 31.12.2030§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498); anzuwenden auf Vorteile in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2016 enden, bis zu solchen, die vor dem 1. Januar 2031 enden (§ 52 Abs. 37c Satz 1 EStG, Enddatum verlängert von 2021 auf 2031 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2451, 2460)
Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2020§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 15 Buchst. b des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2458), in Kraft seit 1. Januar 2020 (Artikel 39 Abs. 2)

Pauschalierung von Fahrtkosten (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) 2026

Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2021.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Fahrkarten und Zuschüsse für den öffentlichen Verkehr anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG, Pauschsteuersatz25 %Satzab 18.12.2019§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2453), in Kraft am Tag nach der Verkündung (Artikel 39 Abs. 1)
Freifahrtberechtigungen für Soldaten nach § 30 Abs. 6 Soldatengesetz, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2021§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 11 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, 3101); erstmals für Freifahrtberechtigungen, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt werden (§ 52 Abs. 37c Satz 2 EStG)

Pauschalsteuer seit 2015

Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Freifahrtberechtigungen für Soldaten nach § 30 Abs. 6 Soldatengesetz, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2021§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 11 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, 3101); erstmals für Freifahrtberechtigungen, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt werden (§ 52 Abs. 37c Satz 2 EStG)
Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2020§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 15 Buchst. b des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2458), in Kraft seit 1. Januar 2020 (Artikel 39 Abs. 2)
Fahrkarten und Zuschüsse für den öffentlichen Verkehr anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG, Pauschsteuersatz25 %Satzab 18.12.2019§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2453), in Kraft am Tag nach der Verkündung (Artikel 39 Abs. 1)
Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge und Zuschüsse dazu, Pauschsteuersatz25 %Satz01.01.2017 bis 31.12.2030§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498); anzuwenden auf Vorteile in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2016 enden, bis zu solchen, die vor dem 1. Januar 2031 enden (§ 52 Abs. 37c Satz 1 EStG, Enddatum verlängert von 2021 auf 2031 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2451, 2460)
Besonderer Pauschsteuersatz für sonstige Bezüge: Höchstbetrag je Arbeitnehmer im Kalenderjahr1.000 € im JahrHöchstbetragab 01.01.2015§ 40 Abs. 1 Satz 3 EStG, Euro-Betrag eingeführt durch Artikel 1 Nr. 44 Buchst. a des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), in Kraft seit 1. Januar 2002
Mahlzeiten im Betrieb oder Barzuschüsse an eine Kantine, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2015§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text
Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit, die mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2015§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2015§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text
Erholungsbeihilfen innerhalb der Jahresgrenzen, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2015§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand über den Pauschalen, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2015§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand: pauschalierbar bis zu diesem Prozentsatz über den Pauschalen100 %Höchstbetragab 01.01.2015§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internetzugang sowie Zuschüsse zur Internetnutzung, Pauschsteuersatz25 %Satzab 01.01.2015§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text

Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften

Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.

Als JSON und CSV

Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.

Terminal
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/pauschalsteuer/verlauf?format=csv&trennzeichen=semikolon" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY" -o pauschalsteuer.csv

Parameter

ParameterTypBedeutung
datumdatumdatumStichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag.
bestandteiltexttextNur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.

Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Pauschalsteuer.

Fragen zu diesem Datensatz

Wie hoch ist die Pauschalsteuer für eine Betriebsveranstaltung?

25 Prozent auf den Teil, der nicht steuerfrei bleibt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung: Alle Beschäftigten des Betriebs oder eines Betriebsteils dürfen teilnehmen. Den Freibetrag je Person findest du bei den steuerfreien Beträgen.

Kann ich einen Laptop für Mitarbeitende pauschal versteuern?

Ja, wenn du ihn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn schenkst oder verbilligt übereignest: 25 Prozent. Das gilt auch für Zubehör, Internetzugang und Zuschüsse zur Internetnutzung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG).

Wer zahlt die Pauschalsteuer?

Der Arbeitgeber schuldet sie. Wälzt er sie auf den Arbeitnehmer ab, gilt sie als Arbeitslohn und mindert die Bemessungsgrundlage nicht (§ 40 Abs. 3 EStG). Angemeldet wird sie mit der Lohnsteuer-Anmeldung (§ 40 Abs. 4 EStG).

Wie lange gilt die Pauschalierung für Wallboxen?

Für die Übereignung einer Ladevorrichtung und Zuschüsse dazu gelten 25 Prozent für Vorteile vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, § 52 Abs. 37c EStG).

Und Geschenke an Geschäftspartner nach § 37b EStG?

Satz und Höchstbetrag der Pauschalierung nach § 37b EStG und die Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 EStG stehen bei den steuerfreien Beträgen.

Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?

Bei Gesetzesänderung. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.

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