Pauschalsteuer 2026 nach § 40 EStG
API Alle Pauschsteuersätze nach § 40 EStG als REST-API, JSON und CSV, mit Gültigkeit und Rechtsgrundlage.
Pauschsteuersätze für Mahlzeiten, Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Reisekosten, Laptops, Ladevorrichtungen, Fahrräder und Fahrkarten seit 2015.
Den Fahrtkostenzuschuss mit 15 Prozent, die Grenzen der Erholungsbeihilfe, den Freibetrag für Betriebsveranstaltungen und § 37b EStG findest du bei den steuerfreien Beträgen, die Pauschsteuer für Minijobs bei den Minijob-Abgaben.
Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 26.09.2026. Nächste erwartete Änderung: bei Verkündung eines Steuergesetzes.
Für bestimmte Leistungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal übernehmen, statt sie nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen abzuziehen (§ 40 Abs. 2 EStG). Der Datensatz nennt je Fall den Satz mit Gültigkeit und Rechtsgrundlage, dazu die Grenze von 1.000 Euro für sonstige Bezüge beim besonderen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG.
- Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Pauschsteuersatz
- 25 %
- Mahlzeiten im Betrieb oder Barzuschüsse an eine Kantine, Pauschsteuersatz
- 25 %
- Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internetzugang sowie Zuschüsse zur Internetnutzung, Pauschsteuersatz
- 25 %
- Quelle
- § 40 und § 52 Abs. 37c EStG
- Lizenz
- Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
- Aktualisierung
- bei Gesetzesänderung
- Abdeckung
- Deutschland, ab 01.01.2015
Ein Wert passt nicht zur amtlichen Quelle? Fehler melden. Wir prüfen gegen die Primärquelle und dokumentieren jede Korrektur im Änderungsprotokoll.
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Pauschalierung mit besonderem Pauschsteuersatz (§ 40 Abs. 1 EStG) 2026
Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2021.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Besonderer Pauschsteuersatz für sonstige Bezüge: Höchstbetrag je Arbeitnehmer im Kalenderjahr | 1.000 € im Jahr | Höchstbetrag | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 1 Satz 3 EStG, Euro-Betrag eingeführt durch Artikel 1 Nr. 44 Buchst. a des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), in Kraft seit 1. Januar 2002 | Quelle |
Pauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG) 2026
Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2021.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Mahlzeiten im Betrieb oder Barzuschüsse an eine Kantine, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text | Quelle |
| Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit, die mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014 | Quelle |
| Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text | Quelle |
| Erholungsbeihilfen innerhalb der Jahresgrenzen, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text | Quelle |
| Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand über den Pauschalen, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG | Quelle |
| Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand: pauschalierbar bis zu diesem Prozentsatz über den Pauschalen | 100 % | Höchstbetrag | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG | Quelle |
| Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internetzugang sowie Zuschüsse zur Internetnutzung, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text | Quelle |
| Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge und Zuschüsse dazu, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | 01.01.2017 bis 31.12.2030 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498); anzuwenden auf Vorteile in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2016 enden, bis zu solchen, die vor dem 1. Januar 2031 enden (§ 52 Abs. 37c Satz 1 EStG, Enddatum verlängert von 2021 auf 2031 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2451, 2460) | Quelle |
| Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2020 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 15 Buchst. b des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2458), in Kraft seit 1. Januar 2020 (Artikel 39 Abs. 2) | Quelle |
Pauschalierung von Fahrtkosten (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) 2026
Stand: gültig am 26.09.2026, unverändert seit 01.01.2021.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Fahrkarten und Zuschüsse für den öffentlichen Verkehr anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 18.12.2019 | § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2453), in Kraft am Tag nach der Verkündung (Artikel 39 Abs. 1) | Quelle |
| Freifahrtberechtigungen für Soldaten nach § 30 Abs. 6 Soldatengesetz, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2021 | § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 11 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, 3101); erstmals für Freifahrtberechtigungen, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt werden (§ 52 Abs. 37c Satz 2 EStG) | Quelle |
Pauschalsteuer seit 2015
Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Freifahrtberechtigungen für Soldaten nach § 30 Abs. 6 Soldatengesetz, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2021 | § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 11 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, 3101); erstmals für Freifahrtberechtigungen, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt werden (§ 52 Abs. 37c Satz 2 EStG) | Quelle |
| Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2020 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 15 Buchst. b des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2458), in Kraft seit 1. Januar 2020 (Artikel 39 Abs. 2) | Quelle |
| Fahrkarten und Zuschüsse für den öffentlichen Verkehr anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 18.12.2019 | § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2453), in Kraft am Tag nach der Verkündung (Artikel 39 Abs. 1) | Quelle |
| Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge und Zuschüsse dazu, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | 01.01.2017 bis 31.12.2030 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498); anzuwenden auf Vorteile in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2016 enden, bis zu solchen, die vor dem 1. Januar 2031 enden (§ 52 Abs. 37c Satz 1 EStG, Enddatum verlängert von 2021 auf 2031 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2451, 2460) | Quelle |
| Besonderer Pauschsteuersatz für sonstige Bezüge: Höchstbetrag je Arbeitnehmer im Kalenderjahr | 1.000 € im Jahr | Höchstbetrag | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 1 Satz 3 EStG, Euro-Betrag eingeführt durch Artikel 1 Nr. 44 Buchst. a des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), in Kraft seit 1. Januar 2002 | Quelle |
| Mahlzeiten im Betrieb oder Barzuschüsse an eine Kantine, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text | Quelle |
| Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit, die mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014 | Quelle |
| Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text | Quelle |
| Erholungsbeihilfen innerhalb der Jahresgrenzen, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text | Quelle |
| Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand über den Pauschalen, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG | Quelle |
| Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand: pauschalierbar bis zu diesem Prozentsatz über den Pauschalen | 100 % | Höchstbetrag | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG | Quelle |
| Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internetzugang sowie Zuschüsse zur Internetnutzung, Pauschsteuersatz | 25 % | Satz | ab 01.01.2015 | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text | Quelle |
Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften
- Mit der Pauschalierung übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer; er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Wälzt er sie auf den Arbeitnehmer ab, gilt sie als zugeflossener Arbeitslohn und mindert die Bemessungsgrundlage nicht (§ 40 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG).
- Pauschal besteuerter Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz; die Steuer wird nicht angerechnet (§ 40 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG).
- Das Wahlrecht übt der Arbeitgeber aus, indem er die pauschale Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung angibt; für den Zeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung auch durch Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt bis zur Bestandskraft der Bescheide (§ 40 Abs. 4 EStG).
- Nach § 40 Abs. 1 EStG setzt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag einen besonderen Pauschsteuersatz fest, wenn sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder Lohnsteuer in einer größeren Zahl von Fällen nachzuerheben ist. Der Satz ist ein Nettosteuersatz (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).
- Mahlzeiten im Betrieb lassen sich nur pauschalieren, wenn sie nicht als Lohnbestandteil vereinbart sind (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
- Seit 2026: Betriebsveranstaltungen lassen sich nur pauschalieren, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).
- Erholungsbeihilfen lassen sich nur pauschalieren, wenn sie im Kalenderjahr die Grenzen je Arbeitnehmer, Ehegatte und Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber die Verwendung zur Erholung sicherstellt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG).
- Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit lassen sich pauschalieren, soweit sie die Verpflegungspauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).
- Datenverarbeitungsgeräte, Zubehör, Internetzugang, Ladevorrichtungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge und betriebliche Fahrräder lassen sich nur pauschalieren, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet oder bezuschusst werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 EStG).
- Bei den Fahrtkosten mit 25 Prozent ist Bemessungsgrundlage der Aufwand des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer; die Werbungskosten des Arbeitnehmers werden nicht gemindert (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Satz 4 EStG).
- Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal besteuerte Bezüge bleiben bei den Grenzen für Teilzeitkräfte und Minijobs nach § 40a Abs. 1 bis 4 EStG außer Ansatz (§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG).
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Als JSON und CSV
Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.
Parameter
| Parameter | Typ | Bedeutung |
|---|---|---|
datumdatum | datum | Stichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag. |
bestandteiltext | text | Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile. |
Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Pauschalsteuer.
Fragen zu diesem Datensatz
Wie hoch ist die Pauschalsteuer für eine Betriebsveranstaltung?
25 Prozent auf den Teil, der nicht steuerfrei bleibt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung: Alle Beschäftigten des Betriebs oder eines Betriebsteils dürfen teilnehmen. Den Freibetrag je Person findest du bei den steuerfreien Beträgen.
Kann ich einen Laptop für Mitarbeitende pauschal versteuern?
Ja, wenn du ihn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn schenkst oder verbilligt übereignest: 25 Prozent. Das gilt auch für Zubehör, Internetzugang und Zuschüsse zur Internetnutzung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG).
Wer zahlt die Pauschalsteuer?
Der Arbeitgeber schuldet sie. Wälzt er sie auf den Arbeitnehmer ab, gilt sie als Arbeitslohn und mindert die Bemessungsgrundlage nicht (§ 40 Abs. 3 EStG). Angemeldet wird sie mit der Lohnsteuer-Anmeldung (§ 40 Abs. 4 EStG).
Wie lange gilt die Pauschalierung für Wallboxen?
Für die Übereignung einer Ladevorrichtung und Zuschüsse dazu gelten 25 Prozent für Vorteile vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, § 52 Abs. 37c EStG).
Und Geschenke an Geschäftspartner nach § 37b EStG?
Satz und Höchstbetrag der Pauschalierung nach § 37b EStG und die Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 EStG stehen bei den steuerfreien Beträgen.
Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?
Bei Gesetzesänderung. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.
Verwandte Datensätze
Steuerfreie Beträge und Werbungskostenpauschalen
Sachbezugsfreigrenze (50-Euro-Grenze), Betriebsveranstaltung und weitere Freibeträge, dazu Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Homeoffice- und Pendlerpauschale seit 2015.
Lohnsteuer-Anmeldung: Anmeldungszeitraum und Fristen
Grenzen für monatliche, vierteljährliche und jährliche Lohnsteuer-Anmeldung, Abgabetag und Zahlungsschonfrist seit 2015.
Reisekosten im Inland
Verpflegungspauschalen (Verpflegungsmehraufwand), Übernachtung und Kilometerpauschale für Dienstreisen in Deutschland seit 2015.
Minijob-Abgaben: Pauschalabgaben des Arbeitgebers
Pauschalbeiträge, Pauschsteuer und Umlagen des Arbeitgebers für Minijobs, gewerblich und im Privathaushalt.