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Referenz
Referenz: Pauschalsteuer
Pauschsteuersätze für Mahlzeiten, Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Reisekosten, Laptops, Ladevorrichtungen, Fahrräder und Fahrkarten seit 2015.
Für bestimmte Leistungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal übernehmen, statt sie nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen abzuziehen (§ 40 Abs. 2 EStG). Der Datensatz nennt je Fall den Satz mit Gültigkeit und Rechtsgrundlage, dazu die Grenze von 1.000 Euro für sonstige Bezüge beim besonderen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG.
true, wenn für den Stichtag noch nicht alle Werte festgelegt sind; ausstehende Werte stehen dann auf null
werte
Objekt
Kurzform: Bestandteil und Wert
bestandteile
Liste
Je Bestandteil Wert, Einheit, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle
regeln
Liste
Regeln aus dem Gesetz, je mit Norm
hinweise
Liste
Grenzen der Werte oder der Berechnung, in Sätzen
lizenz
Text
Nutzungsbedingungen der Werte
stand
Datum
Tag der letzten Prüfung gegen die Quelle
zitat
Text
Fertiger Satz mit Wert, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle zum Zitieren
datenstand
Text
Kennung des Datenstands: Datum und laufende Nummer der letzten Änderung im Änderungsprotokoll (/v1/aenderungen), die diesen Datensatz betrifft. Gleicher Datenstand heißt unveränderter Inhalt, praktisch für Prüfer und zum Vergleich zweier Abfragen
Die Antwort enthält je Stichtag die gültigen Bestandteile, jeweils mit id, name, gruppe, einheit, wert, gueltig_ab, rechtsgrundlage, quelle, hinweis und naechster_wert. Im Objekt werte steht dieselbe Liste als Kurzform. Ein Bestandteil fehlt, wenn er am Stichtag noch nicht oder nicht mehr gilt.
id
Bestandteil
Einheit
Erste Stufe
Aktueller Wert
Ende
sonstige_bezuege_grenze
Besonderer Pauschsteuersatz für sonstige Bezüge: Höchstbetrag je Arbeitnehmer im Kalenderjahr
Euro im Jahr
01.01.2015
1.000 € im Jahr
offen
mahlzeiten_betrieb_satz
Mahlzeiten im Betrieb oder Barzuschüsse an eine Kantine, Pauschsteuersatz
Prozent
01.01.2015
25 %
offen
mahlzeiten_auswaerts_satz
Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit, die mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind, Pauschsteuersatz
Prozent
01.01.2015
25 %
offen
betriebsveranstaltung_satz
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Pauschsteuersatz
Prozent
01.01.2015
25 %
offen
erholungsbeihilfe_satz
Erholungsbeihilfen innerhalb der Jahresgrenzen, Pauschsteuersatz
Prozent
01.01.2015
25 %
offen
verpflegungsmehraufwand_satz
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand über den Pauschalen, Pauschsteuersatz
Prozent
01.01.2015
25 %
offen
verpflegungsmehraufwand_obergrenze
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand: pauschalierbar bis zu diesem Prozentsatz über den Pauschalen
Prozent
01.01.2015
100 %
offen
datenverarbeitung_internet_satz
Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internetzugang sowie Zuschüsse zur Internetnutzung, Pauschsteuersatz
Prozent
01.01.2015
25 %
offen
ladevorrichtung_satz
Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge und Zuschüsse dazu, Pauschsteuersatz
Prozent
01.01.2017
25 %
31.12.2030
fahrrad_uebereignung_satz
Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, Pauschsteuersatz
Prozent
01.01.2020
25 %
offen
oepnv_statt_steuerfreiheit_satz
Fahrkarten und Zuschüsse für den öffentlichen Verkehr anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG, Pauschsteuersatz
Prozent
18.12.2019
25 %
offen
soldaten_freifahrt_satz
Freifahrtberechtigungen für Soldaten nach § 30 Abs. 6 Soldatengesetz, Pauschsteuersatz
So ruft ein Agent das Werkzeug auf. Die Einrichtung des Servers steht in der MCP-Doku.
Antwort200 OK · JSON
{
"datensatz": "pauschalsteuer",
"datum": "2026-10-01",
"vorlaeufig": false,
"werte": {
"sonstige_bezuege_grenze": 1000,
"mahlzeiten_betrieb_satz": 25,
"mahlzeiten_auswaerts_satz": 25,
"betriebsveranstaltung_satz": 25,
"erholungsbeihilfe_satz": 25,
"verpflegungsmehraufwand_satz": 25,
"verpflegungsmehraufwand_obergrenze": 100,
"datenverarbeitung_internet_satz": 25,
"ladevorrichtung_satz": 25,
"fahrrad_uebereignung_satz": 25,
"oepnv_statt_steuerfreiheit_satz": 25,
"soldaten_freifahrt_satz": 25
},
"bestandteile": [
{
"id": "sonstige_bezuege_grenze",
"name": "Besonderer Pauschsteuersatz für sonstige Bezüge: Höchstbetrag je Arbeitnehmer im Kalenderjahr",
"gruppe": "Pauschalierung mit besonderem Pauschsteuersatz (§ 40 Abs. 1 EStG)",
"art": "hoechstbetrag",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "euro_jahr",
"wert": 1000,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 1 Satz 3 EStG, Euro-Betrag eingeführt durch Artikel 1 Nr. 44 Buchst. a des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), in Kraft seit 1. Januar 2002",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz, StEuglG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl100s1790.pdf"
},
"hinweis": "Die Pauschalierung sonstiger Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen ist ausgeschlossen, soweit ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro sonstige Bezüge erhält. Der übersteigende Teil wird regulär versteuert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "mahlzeiten_betrieb_satz",
"name": "Mahlzeiten im Betrieb oder Barzuschüsse an eine Kantine, Pauschsteuersatz",
"gruppe": "Pauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG)",
"art": "satz",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"wert": 25,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text",
"quelle": {
"titel": "Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl109s3366.pdf"
},
"hinweis": "Gilt für arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb und für Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen, das die Mahlzeiten abgibt, wenn sie nicht als Lohnbestandteil vereinbart sind.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "mahlzeiten_auswaerts_satz",
"name": "Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit, die mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind, Pauschsteuersatz",
"gruppe": "Pauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG)",
"art": "satz",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"wert": 25,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), anzuwenden seit 1. Januar 2014",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s0285.pdf"
},
"hinweis": "Gilt für Mahlzeiten bis 60 Euro, die der Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung ein Dritter stellt und die nach § 8 Abs. 2 Satz 8 und 9 EStG mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind. Die Preisgrenze steht im Datensatz steuerfreie-betraege.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "betriebsveranstaltung_satz",
"name": "Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Pauschsteuersatz",
"gruppe": "Pauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG)",
"art": "satz",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"wert": 25,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text",
"quelle": {
"titel": "Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl109s3366.pdf"
},
"hinweis": "Betrifft den Arbeitslohn, der nicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG steuerfrei bleibt; den Freibetrag je Veranstaltung enthält der Datensatz steuerfreie-betraege. Nr. 2 wurde durch Artikel 2 Nr. 8 des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) neu gefasst, in Kraft seit 1. Januar 2026; der Satz blieb 25 Prozent.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "erholungsbeihilfe_satz",
"name": "Erholungsbeihilfen innerhalb der Jahresgrenzen, Pauschsteuersatz",
"gruppe": "Pauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG)",
"art": "satz",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"wert": 25,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text",
"quelle": {
"titel": "Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl109s3366.pdf"
},
"hinweis": "Die Grenzen je Arbeitnehmer, Ehegatte und Kind stehen im Datensatz steuerfreie-betraege.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "verpflegungsmehraufwand_satz",
"name": "Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand über den Pauschalen, Pauschsteuersatz",
"gruppe": "Pauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG)",
"art": "satz",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"wert": 25,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG",
"quelle": {
"titel": "§ 40 EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen), geltende Fassung",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40.html"
},
"hinweis": "Die Verpflegungspauschalen stehen im Datensatz reisekosten-inland.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "verpflegungsmehraufwand_obergrenze",
"name": "Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand: pauschalierbar bis zu diesem Prozentsatz über den Pauschalen",
"gruppe": "Pauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG)",
"art": "hoechstbetrag",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"wert": 100,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG",
"quelle": {
"titel": "§ 40 EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen), geltende Fassung",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40.html"
},
"hinweis": "Beispiel: Bei einer Pauschale von 14 Euro sind bis zu 14 Euro darüber pauschalierbar. Der Rest ist regulär zu versteuern.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "datenverarbeitung_internet_satz",
"name": "Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internetzugang sowie Zuschüsse zur Internetnutzung, Pauschsteuersatz",
"gruppe": "Pauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG)",
"art": "satz",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"wert": 25,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3463) und unverändert im geltenden Text",
"quelle": {
"titel": "Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl109s3366.pdf"
},
"hinweis": "Die Fassung von 2009 spricht von Personalcomputern, der geltende Text von Datenverarbeitungsgeräten. Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "ladevorrichtung_satz",
"name": "Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge und Zuschüsse dazu, Pauschsteuersatz",
"gruppe": "Pauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG)",
"art": "satz",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"wert": 25,
"gueltig_ab": "2017-01-01",
"gueltig_bis": "2030-12-31",
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498); anzuwenden auf Vorteile in Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2016 enden, bis zu solchen, die vor dem 1. Januar 2031 enden (§ 52 Abs. 37c Satz 1 EStG, Enddatum verlängert von 2021 auf 2031 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2451, 2460)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s2498.pdf"
},
"hinweis": "Befristet: gilt für Vorteile bis 31. Dezember 2030. Ladestrom im Betrieb ist dagegen steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "fahrrad_uebereignung_satz",
"name": "Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, Pauschsteuersatz",
"gruppe": "Pauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG)",
"art": "satz",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"wert": 25,
"gueltig_ab": "2020-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 15 Buchst. b des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2458), in Kraft seit 1. Januar 2020 (Artikel 39 Abs. 2)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s2451.pdf"
},
"hinweis": "Nur für Fahrräder, die kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sind, und nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "oepnv_statt_steuerfreiheit_satz",
"name": "Fahrkarten und Zuschüsse für den öffentlichen Verkehr anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG, Pauschsteuersatz",
"gruppe": "Pauschalierung von Fahrtkosten (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG)",
"art": "satz",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"wert": 25,
"gueltig_ab": "2019-12-18",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2453), in Kraft am Tag nach der Verkündung (Artikel 39 Abs. 1)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s2451.pdf"
},
"hinweis": "Nur einheitlich für alle Bezüge nach § 3 Nr. 15 EStG eines Kalenderjahres, auch ohne Zusätzlichkeit. Die Werbungskosten werden nicht gemindert. Den Satz von 15 Prozent für Fahrtkostenzuschüsse enthält der Datensatz steuerfreie-betraege.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "soldaten_freifahrt_satz",
"name": "Freifahrtberechtigungen für Soldaten nach § 30 Abs. 6 Soldatengesetz, Pauschsteuersatz",
"gruppe": "Pauschalierung von Fahrtkosten (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG)",
"art": "satz",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"wert": 25,
"gueltig_ab": "2021-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 11 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, 3101); erstmals für Freifahrtberechtigungen, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt werden (§ 52 Abs. 37c Satz 2 EStG)",
"quelle": {
"titel": "Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s3096.pdf"
},
"hinweis": "Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. Die Werbungskosten werden nicht gemindert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
}
],
"regeln": [
"Mit der Pauschalierung übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer; er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Wälzt er sie auf den Arbeitnehmer ab, gilt sie als zugeflossener Arbeitslohn und mindert die Bemessungsgrundlage nicht (§ 40 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG).",
"Pauschal besteuerter Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz; die Steuer wird nicht angerechnet (§ 40 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG).",
"Das Wahlrecht übt der Arbeitgeber aus, indem er die pauschale Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung angibt; für den Zeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung auch durch Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt bis zur Bestandskraft der Bescheide (§ 40 Abs. 4 EStG).",
"Nach § 40 Abs. 1 EStG setzt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag einen besonderen Pauschsteuersatz fest, wenn sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder Lohnsteuer in einer größeren Zahl von Fällen nachzuerheben ist. Der Satz ist ein Nettosteuersatz (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).",
"Mahlzeiten im Betrieb lassen sich nur pauschalieren, wenn sie nicht als Lohnbestandteil vereinbart sind (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).",
"Seit 2026: Betriebsveranstaltungen lassen sich nur pauschalieren, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).",
"Erholungsbeihilfen lassen sich nur pauschalieren, wenn sie im Kalenderjahr die Grenzen je Arbeitnehmer, Ehegatte und Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber die Verwendung zur Erholung sicherstellt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG).",
"Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit lassen sich pauschalieren, soweit sie die Verpflegungspauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).",
"Datenverarbeitungsgeräte, Zubehör, Internetzugang, Ladevorrichtungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge und betriebliche Fahrräder lassen sich nur pauschalieren, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet oder bezuschusst werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 EStG).",
"Bei den Fahrtkosten mit 25 Prozent ist Bemessungsgrundlage der Aufwand des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer; die Werbungskosten des Arbeitnehmers werden nicht gemindert (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Satz 4 EStG).",
"Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal besteuerte Bezüge bleiben bei den Grenzen für Teilzeitkräfte und Minijobs nach § 40a Abs. 1 bis 4 EStG außer Ansatz (§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG)."
],
"hinweise": [
"Die Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach den Regeln der Länder."
],
"lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
"stand": "2026-09-26",
"zitat": "Pauschalsteuer nach § 40 EStG am 01.10.2026: Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen, Pauschsteuersatz: 25 Prozent; Mahlzeiten im Betrieb oder Barzuschüsse an eine Kantine, Pauschsteuersatz: 25 Prozent; Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internetzugang sowie Zuschüsse zur Internetnutzung, Pauschsteuersatz: 25 Prozent. Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Satz 1 EStG, im Wortlaut der Neufassung des EStG vom 8. Oktober 2009 und unverändert im geltenden Text. Quelle: Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl109s3366.pdf. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
"datenstand": "2026-09-26.22"
}
{
"datensatz": "pauschalsteuer",
"verlauf": [
{
"bestandteil": "fahrrad_uebereignung_satz",
"name": "Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, Pauschsteuersatz",
"gruppe": "Pauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG)",
"art": "satz",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"gueltig_ab": "2020-01-01",
"gueltig_bis": null,
"wert": 25,
"stufenart": "beginn",
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 15 Buchst. b des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2458), in Kraft seit 1. Januar 2020 (Artikel 39 Abs. 2)",
"quelle_url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s2451.pdf",
"hinweis": "Nur für Fahrräder, die kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sind, und nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn."
},
{
"bestandteil": "soldaten_freifahrt_satz",
"name": "Freifahrtberechtigungen für Soldaten nach § 30 Abs. 6 Soldatengesetz, Pauschsteuersatz",
"gruppe": "Pauschalierung von Fahrtkosten (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG)",
"art": "satz",
"wirkung": "pauschalierung_arbeitgeber",
"einheit": "prozent",
"gueltig_ab": "2021-01-01",
"gueltig_bis": null,
"wert": 25,
"stufenart": "beginn",
"rechtsgrundlage": "§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG, angefügt durch Artikel 2 Nr. 11 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, 3101); erstmals für Freifahrtberechtigungen, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt werden (§ 52 Abs. 37c Satz 2 EStG)",
"quelle_url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s3096.pdf",
"hinweis": "Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. Die Werbungskosten werden nicht gemindert."
}
]
}