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Referenz

Referenz: Versorgungsfreibetrag

Versorgungsfreibetrag, Zuschlag und Altersentlastungsbetrag je Jahrgang von 2005 bis 2058.

Der steuerfreie Teil von Pensionen und Betriebsrenten aus Direktzusage oder Unterstützungskasse (§ 19 Abs. 2 EStG) und der Altersentlastungsbetrag für Arbeitslohn und andere Einkünfte ab 64 (§ 24a EStG). Die Werte richten sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns oder dem Jahr nach dem 64. Geburtstag und bleiben dann gleich. Stand nach dem Wachstumschancengesetz, das die Abschmelzung ab 2023 verlangsamt hat.

Endpunkte und Aufrufe

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ZugangAufruf
REST-APIGET /hr/versorgungsfreibetrag
VerlaufGET /hr/versorgungsfreibetrag/verlauf
SDK JavaScriptqk.hr.versorgungsfreibetrag(…)
SDK Pythonqk.hr.versorgungsfreibetrag(…)
CLIqk versorgungsfreibetrag --jahr 2026
MCP-Werkzeughr_versorgungsfreibetrag

Parameter

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NameTypPflichtStandardErlaubtBeschreibung
jahrJahrneinlaufendes Jahr2005 bis 2058Jahr des Versorgungsbeginns (Versorgungsfreibetrag, Zuschlag) oder das Kalenderjahr nach dem 64. Geburtstag (Altersentlastungsbetrag), 2005 bis 2058. Nicht das Jahr der Zahlung.
bestandteilTextneinversorgungsfreibetrag_prozent, versorgungsfreibetrag_hoechstbetrag, zuschlag, altersentlastung_prozent, altersentlastung_hoechstbetragNur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.

Unbekannte Parameter lehnt die API mit unbekannter_parameter ab. Dazu kommen format und trennzeichen, siehe CSV.

Antwortfelder

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FeldTypBedeutung
datensatzTextKennung des Datensatzes
jahrGanzzahlAbgefragtes Jahr
vorlaeufigBooleschtrue, wenn für den Stichtag noch nicht alle Werte festgelegt sind; ausstehende Werte stehen dann auf null
werteObjektKurzform: Bestandteil und Wert
bestandteileListeJe Bestandteil Wert, Einheit, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle
regelnListeRegeln aus dem Gesetz, je mit Norm
hinweiseListeGrenzen der Werte oder der Berechnung, in Sätzen
lizenzTextNutzungsbedingungen der Werte
standDatumTag der letzten Prüfung gegen die Quelle
zitatTextFertiger Satz mit Wert, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle zum Zitieren
datenstandTextKennung des Datenstands: Datum und laufende Nummer der letzten Änderung im Änderungsprotokoll (/v1/aenderungen), die diesen Datensatz betrifft. Gleicher Datenstand heißt unveränderter Inhalt, praktisch für Prüfer und zum Vergleich zweier Abfragen

Bestandteile

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Die Antwort enthält je Stichtag die gültigen Bestandteile, jeweils mit id, name, gruppe, einheit, wert, gueltig_ab, rechtsgrundlage, quelle, hinweis und naechster_wert. Im Objekt werte steht dieselbe Liste als Kurzform. Ein Bestandteil fehlt, wenn er am Stichtag noch nicht oder nicht mehr gilt.

idBestandteilEinheitErste StufeAktueller WertEnde
versorgungsfreibetrag_prozentVersorgungsfreibetrag in Prozent der VersorgungsbezügeProzent01.01.20050 %offen
versorgungsfreibetrag_hoechstbetragHöchstbetrag des Versorgungsfreibetrags im JahrEuro im Jahr01.01.20050 € im Jahroffen
zuschlagZuschlag zum Versorgungsfreibetrag im JahrEuro im Jahr01.01.20050 € im Jahroffen
altersentlastung_prozentAltersentlastungsbetrag in Prozent der EinkünfteProzent01.01.20050 %offen
altersentlastung_hoechstbetragHöchstbetrag des Altersentlastungsbetrags im JahrEuro im Jahr01.01.20050 € im Jahroffen

Beispiel

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Aufruf mit jahr = 2026. Die Antwort erzeugt derselbe Code, der auch die API beantwortet.

api.quellenkontor.dev/v1/hr/versorgungsfreibetrag?jahr=2026
Zur API-Doku →
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/versorgungsfreibetrag?jahr=2026" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Antwort200 OK · JSON
{
  "datensatz": "versorgungsfreibetrag",
  "jahr": 2026,
  "vorlaeufig": false,
  "werte": {
    "versorgungsfreibetrag_prozent": 12.8,
    "versorgungsfreibetrag_hoechstbetrag": 960,
    "zuschlag": 288,
    "altersentlastung_prozent": 12.8,
    "altersentlastung_hoechstbetrag": 608
  },
  "bestandteile": [
    {
      "id": "versorgungsfreibetrag_prozent",
      "name": "Versorgungsfreibetrag in Prozent der Versorgungsbezüge",
      "gruppe": "Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG)",
      "art": "satz",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 12.8,
      "gueltig_ab": "2026-01-01",
      "gueltig_bis": "2026-12-31",
      "rechtsgrundlage": "§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung von Artikel 1 Nr. 5 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (Artikel 35 Abs. 3)",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), Artikel 1 Nr. 5 und 7",
        "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO.html"
      },
      "hinweis": null,
      "naechster_wert": {
        "gueltig_ab": "2027-01-01",
        "wert": 12.4
      },
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "versorgungsfreibetrag_hoechstbetrag",
      "name": "Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags im Jahr",
      "gruppe": "Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG)",
      "art": "hoechstbetrag",
      "einheit": "euro_jahr",
      "wert": 960,
      "gueltig_ab": "2026-01-01",
      "gueltig_bis": "2026-12-31",
      "rechtsgrundlage": "§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung von Artikel 1 Nr. 5 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (Artikel 35 Abs. 3)",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), Artikel 1 Nr. 5 und 7",
        "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO.html"
      },
      "hinweis": null,
      "naechster_wert": {
        "gueltig_ab": "2027-01-01",
        "wert": 930
      },
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "zuschlag",
      "name": "Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Jahr",
      "gruppe": "Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG)",
      "art": "freibetrag",
      "einheit": "euro_jahr",
      "wert": 288,
      "gueltig_ab": "2026-01-01",
      "gueltig_bis": "2026-12-31",
      "rechtsgrundlage": "§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung von Artikel 1 Nr. 5 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (Artikel 35 Abs. 3)",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), Artikel 1 Nr. 5 und 7",
        "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO.html"
      },
      "hinweis": null,
      "naechster_wert": {
        "gueltig_ab": "2027-01-01",
        "wert": 279
      },
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "altersentlastung_prozent",
      "name": "Altersentlastungsbetrag in Prozent der Einkünfte",
      "gruppe": "Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)",
      "art": "satz",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 12.8,
      "gueltig_ab": "2026-01-01",
      "gueltig_bis": "2026-12-31",
      "rechtsgrundlage": "§ 24a Satz 5 EStG in der Fassung von Artikel 1 Nr. 7 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (Artikel 35 Abs. 3)",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), Artikel 1 Nr. 5 und 7",
        "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO.html"
      },
      "hinweis": null,
      "naechster_wert": {
        "gueltig_ab": "2027-01-01",
        "wert": 12.4
      },
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "altersentlastung_hoechstbetrag",
      "name": "Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags im Jahr",
      "gruppe": "Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)",
      "art": "hoechstbetrag",
      "einheit": "euro_jahr",
      "wert": 608,
      "gueltig_ab": "2026-01-01",
      "gueltig_bis": "2026-12-31",
      "rechtsgrundlage": "§ 24a Satz 5 EStG in der Fassung von Artikel 1 Nr. 7 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (Artikel 35 Abs. 3)",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), Artikel 1 Nr. 5 und 7",
        "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO.html"
      },
      "hinweis": null,
      "naechster_wert": {
        "gueltig_ab": "2027-01-01",
        "wert": 589
      },
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    }
  ],
  "regeln": [
    "Von Versorgungsbezügen bleiben ein Versorgungsfreibetrag (Prozentsatz, begrenzt auf einen Höchstbetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (§ 19 Abs. 2 Satz 1 EStG).",
    "Versorgungsbezüge sind vor allem Beamtenpensionen und Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze zählen erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderung des 60. Lebensjahres (§ 19 Abs. 2 Satz 2 EStG).",
    "Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag richten sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns und gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs; regelmäßige Anpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung (§ 19 Abs. 2 Satz 3, 8 und 9 EStG).",
    "Bemessungsgrundlage ist bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat, zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG).",
    "Der Zuschlag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden (§ 19 Abs. 2 Satz 5 EStG).",
    "Bei mehreren Versorgungsbezügen gilt das Jahr des ersten Versorgungsbeginns; ein Hinterbliebenenbezug übernimmt das Jahr des Versorgungsbezugs, dem er folgt (§ 19 Abs. 2 Satz 6 und 7 EStG).",
    "Für jeden vollen Kalendermonat ohne Versorgungsbezüge ermäßigen sich Versorgungsfreibetrag und Zuschlag um je ein Zwölftel (§ 19 Abs. 2 Satz 12 EStG).",
    "Den Altersentlastungsbetrag erhält, wer vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Er wird auf Arbeitslohn und die positive Summe der übrigen Einkünfte berechnet; Versorgungsbezüge und Leibrenten bleiben außer Betracht (§ 24a Satz 1 bis 3 EStG).",
    "Bei Zusammenveranlagung wird der Altersentlastungsbetrag für jeden Ehegatten gesondert berechnet (§ 24a Satz 4 EStG).",
    "Die mit dem Wachstumschancengesetz verlangsamte Abschmelzung gilt ab 2023, im Lohnsteuerabzug erst ab 1. Januar 2025 (§ 52 Abs. 26a EStG)."
  ],
  "hinweise": [
    "jahr ist das Jahr des Versorgungsbeginns (Versorgungsfreibetrag, Zuschlag) oder das Jahr nach dem 64. Geburtstag (Altersentlastungsbetrag), nicht das Jahr der Zahlung.",
    "Die Werte gelten für die gesamte Laufzeit der Versorgung (§ 19 Abs. 2 Satz 8 EStG)."
  ],
  "lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "stand": "2026-09-26",
  "zitat": "Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag 2026: Versorgungsfreibetrag in Prozent der Versorgungsbezüge: 12,8 Prozent; Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags im Jahr: 960 Euro im Jahr; Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Jahr: 288 Euro im Jahr; Altersentlastungsbetrag in Prozent der Einkünfte: 12,8 Prozent; Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags im Jahr: 608 Euro im Jahr. Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung von Artikel 1 Nr. 5 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024, in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (Artikel 35 Abs. 3). Quelle: Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), Artikel 1 Nr. 5 und 7, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO.html. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
  "datenstand": "2026-09-26.23"
}

Verlauf

#

Alle Stufen seit 2015 mit einem Aufruf, als JSON oder mit format=csv als CSV. Die letzten beiden Stufen:

Terminal
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/versorgungsfreibetrag/verlauf" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Ausschnitt der Antwort
{
  "datensatz": "versorgungsfreibetrag",
  "verlauf": [
    {
      "bestandteil": "versorgungsfreibetrag_prozent",
      "name": "Versorgungsfreibetrag in Prozent der Versorgungsbezüge",
      "gruppe": "Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG)",
      "art": "satz",
      "einheit": "prozent",
      "gueltig_ab": "2058-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "wert": 0,
      "stufenart": "wert",
      "rechtsgrundlage": "§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung von Artikel 1 Nr. 5 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (Artikel 35 Abs. 3)",
      "quelle_url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO.html",
      "hinweis": null
    },
    {
      "bestandteil": "zuschlag",
      "name": "Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Jahr",
      "gruppe": "Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG)",
      "art": "freibetrag",
      "einheit": "euro_jahr",
      "gueltig_ab": "2058-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "wert": 0,
      "stufenart": "wert",
      "rechtsgrundlage": "§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung von Artikel 1 Nr. 5 des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (Artikel 35 Abs. 3)",
      "quelle_url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO.html",
      "hinweis": null
    }
  ]
}

Fehlerfälle

#
StatusCodeWann
400ungueltiger_parameterfalsches Format oder Wert außerhalb von: jahr (2005 bis 2058); bestandteil (versorgungsfreibetrag_prozent, versorgungsfreibetrag_hoechstbetrag, zuschlag, altersentlastung_prozent, altersentlastung_hoechstbetrag)
400unbekannter_parameterParameter, den es für diesen Datensatz nicht gibt
404kein_wertaußerhalb der Abdeckung (ab 01.01.2005) oder Wert für diesen Zeitraum noch nicht verkündet
401, 429siehe Fehleralle Fehlercodes

Schema für MCP

#

So beschreibt der MCP-Server die Argumente des Werkzeugs hr_versorgungsfreibetrag:

inputSchema
{
  "type": "object",
  "properties": {
    "jahr": {
      "description": "Jahr des Versorgungsbeginns (Versorgungsfreibetrag, Zuschlag) oder das Kalenderjahr nach dem 64. Geburtstag (Altersentlastungsbetrag), 2005 bis 2058. Nicht das Jahr der Zahlung.",
      "type": "integer",
      "minimum": 2005,
      "maximum": 2058,
      "examples": [
        2026
      ]
    },
    "bestandteil": {
      "description": "Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.",
      "type": "string",
      "enum": [
        "versorgungsfreibetrag_prozent",
        "versorgungsfreibetrag_hoechstbetrag",
        "zuschlag",
        "altersentlastung_prozent",
        "altersentlastung_hoechstbetrag"
      ]
    }
  },
  "required": [],
  "additionalProperties": false
}

Quelle und Stand

#
AngabeInhalt
Quelle§ 19 Abs. 2 und § 24a EStG in der Fassung des Wachstumschancengesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 108)
LizenzWerte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierunggesetzliche Tabelle bis 2058, Änderung nur durch Gesetz
AbdeckungDeutschland, ab 01.01.2005
Zuletzt geprüft26.09.2026
Nächste erwartete Änderunggesetzliche Tabelle bis 2058, Änderung nur durch Gesetz
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