Lohnuntergrenze je Stunde, Überlassungshöchstdauer und Equal Pay in der Zeitarbeit nach dem AÜG seit 2015.
Überlassungshöchstdauer, Equal Pay nach neun Monaten, 15 Monate mit Branchenzuschlagstarif, Unterbrechung von drei Monaten und die Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG je Stunde, bis März 2021 getrennt nach Ost und West. Zeiträume ohne Lohnuntergrenze liefern keinen Wert, dann gilt nur der allgemeine Mindestlohn.
true, wenn für den Stichtag noch nicht alle Werte festgelegt sind; ausstehende Werte stehen dann auf null
werte
Objekt
Kurzform: Bestandteil und Wert
bestandteile
Liste
Je Bestandteil Wert, Einheit, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle
regeln
Liste
Regeln aus dem Gesetz, je mit Norm
hinweise
Liste
Grenzen der Werte oder der Berechnung, in Sätzen
lizenz
Text
Nutzungsbedingungen der Werte
stand
Datum
Tag der letzten Prüfung gegen die Quelle
zitat
Text
Fertiger Satz mit Wert, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle zum Zitieren
datenstand
Text
Kennung des Datenstands: Datum und laufende Nummer der letzten Änderung im Änderungsprotokoll (/v1/aenderungen), die diesen Datensatz betrifft. Gleicher Datenstand heißt unveränderter Inhalt, praktisch für Prüfer und zum Vergleich zweier Abfragen
Die Antwort enthält je Stichtag die gültigen Bestandteile, jeweils mit id, name, gruppe, einheit, wert, gueltig_ab, rechtsgrundlage, quelle, hinweis und naechster_wert. Im Objekt werte steht dieselbe Liste als Kurzform. Ein Bestandteil fehlt, wenn er am Stichtag noch nicht oder nicht mehr gilt.
id
Bestandteil
Einheit
Erste Stufe
Aktueller Wert
Ende
ueberlassungshoechstdauer
Überlassungshöchstdauer an denselben Entleiher
Monate
01.04.2017
18 Monate
offen
hoechstdauer_betriebsvereinbarung
Höchstdauer per Betriebsvereinbarung bei nicht tarifgebundenem Entleiher, höchstens
Monate
01.04.2017
24 Monate
offen
unterbrechung_anrechnung
Unterbrechung, bis zu der frühere Einsätze beim selben Entleiher angerechnet werden
Monate
01.04.2017
3 Monate
offen
equal_pay_nach
Tarifliche Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz beim Arbeitsentgelt, höchstens
Monate
01.04.2017
9 Monate
offen
equal_pay_branchenzuschlag
Gleichwertiges Entgelt mit Branchenzuschlagstarif spätestens nach
Monate
01.04.2017
15 Monate
offen
einarbeitungszeit_hoechstens
Einarbeitungszeit vor der stufenweisen Heranführung, höchstens
Wochen
01.04.2017
6 Wochen
offen
drehtuer_sperrfrist
Sperrfrist für Tarifabweichung bei früheren Beschäftigten des Entleihers
Monate
01.01.2015
6 Monate
offen
lohnuntergrenze_west
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit
Euro je Stunde
01.01.2015
15,87 € je Stunde
30.09.2027
lohnuntergrenze_ost
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit
So ruft ein Agent das Werkzeug auf. Die Einrichtung des Servers steht in der MCP-Doku.
Antwort200 OK · JSON
{
"datensatz": "zeitarbeit",
"datum": "2026-10-01",
"vorlaeufig": false,
"werte": {
"ueberlassungshoechstdauer": 18,
"hoechstdauer_betriebsvereinbarung": 24,
"unterbrechung_anrechnung": 3,
"equal_pay_nach": 9,
"equal_pay_branchenzuschlag": 15,
"einarbeitungszeit_hoechstens": 6,
"drehtuer_sperrfrist": 6,
"lohnuntergrenze_west": 15.33,
"lohnuntergrenze_ost": 15.33
},
"bestandteile": [
{
"id": "ueberlassungshoechstdauer",
"name": "Überlassungshöchstdauer an denselben Entleiher",
"gruppe": "Überlassungsdauer und Gleichstellung",
"art": "hoechstdauer",
"einheit": "monate",
"wert": 18,
"gueltig_ab": "2017-04-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)",
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},
"hinweis": "18 aufeinander folgende Monate. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine andere Höchstdauer festlegen (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG). Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 zählen nicht mit (§ 19 Abs. 2 AÜG).",
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},
{
"id": "hoechstdauer_betriebsvereinbarung",
"name": "Höchstdauer per Betriebsvereinbarung bei nicht tarifgebundenem Entleiher, höchstens",
"gruppe": "Überlassungsdauer und Gleichstellung",
"art": "hoechstdauer",
"einheit": "monate",
"wert": 24,
"gueltig_ab": "2017-04-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0258.pdf"
},
"hinweis": "Nur wenn ein Tarifvertrag der Einsatzbranche Öffnungen für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vorsieht und selbst keine andere Grenze für sie festlegt.",
"naechster_wert": null,
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"letzter_wert": null
},
{
"id": "unterbrechung_anrechnung",
"name": "Unterbrechung, bis zu der frühere Einsätze beim selben Entleiher angerechnet werden",
"gruppe": "Überlassungsdauer und Gleichstellung",
"art": "unterbrechung",
"einheit": "monate",
"wert": 3,
"gueltig_ab": "2017-04-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1b Satz 2 und § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0258.pdf"
},
"hinweis": "Liegen zwischen zwei Einsätzen nicht mehr als drei Monate, zählen die früheren Zeiten voll, auch über einen anderen Verleiher. Erst eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten setzt die Zählung zurück.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "equal_pay_nach",
"name": "Tarifliche Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz beim Arbeitsentgelt, höchstens",
"gruppe": "Überlassungsdauer und Gleichstellung",
"art": "equal_pay",
"einheit": "monate",
"wert": 9,
"gueltig_ab": "2017-04-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0258.pdf"
},
"hinweis": "Danach hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammbeschäftigter. Ohne Tarifvertrag gilt Equal Pay ab dem ersten Tag (§ 8 Abs. 1 AÜG). Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 zählen nicht mit (§ 19 Abs. 2 AÜG).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "equal_pay_branchenzuschlag",
"name": "Gleichwertiges Entgelt mit Branchenzuschlagstarif spätestens nach",
"gruppe": "Überlassungsdauer und Gleichstellung",
"art": "equal_pay",
"einheit": "monate",
"wert": 15,
"gueltig_ab": "2017-04-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AÜG",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0258.pdf"
},
"hinweis": "Längere Abweichung nur, wenn der Tarifvertrag nach spätestens 15 Monaten ein als gleichwertig festgelegtes Entgelt vorsieht und nach höchstens sechs Wochen Einarbeitung stufenweise heranführt.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "einarbeitungszeit_hoechstens",
"name": "Einarbeitungszeit vor der stufenweisen Heranführung, höchstens",
"gruppe": "Überlassungsdauer und Gleichstellung",
"art": "equal_pay",
"einheit": "wochen",
"wert": 6,
"gueltig_ab": "2017-04-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AÜG",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0258.pdf"
},
"hinweis": null,
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "drehtuer_sperrfrist",
"name": "Sperrfrist für Tarifabweichung bei früheren Beschäftigten des Entleihers",
"gruppe": "Überlassungsdauer und Gleichstellung",
"art": "sperrfrist",
"einheit": "monate",
"wert": 6,
"gueltig_ab": "2017-04-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 8 Abs. 3 AÜG",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0258.pdf"
},
"hinweis": "Wer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung beim Entleiher oder einem Konzernunternehmen ausgeschieden ist, bekommt keine tarifliche Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "lohnuntergrenze_west",
"name": "Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit",
"gruppe": "Lohnuntergrenze Zeitarbeit",
"art": "mindeststundenentgelt",
"einheit": "euro_stunde",
"wert": 15.33,
"gueltig_ab": "2026-09-01",
"gueltig_bis": "2027-03-31",
"rechtsgrundlage": "§ 2 Abs. 2 Nr. 2 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung",
"quelle": {
"titel": "Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 19. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 186)",
"url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/186/VO.html"
},
"hinweis": "Bundeseinheitlich.",
"naechster_wert": {
"gueltig_ab": "2027-04-01",
"wert": 15.87
},
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "lohnuntergrenze_ost",
"name": "Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit",
"gruppe": "Lohnuntergrenze Zeitarbeit",
"art": "mindeststundenentgelt",
"einheit": "euro_stunde",
"wert": 15.33,
"gueltig_ab": "2026-09-01",
"gueltig_bis": "2027-03-31",
"rechtsgrundlage": "§ 2 Abs. 2 Nr. 2 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung",
"quelle": {
"titel": "Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 19. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 186)",
"url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/186/VO.html"
},
"hinweis": "Bundeseinheitlich.",
"naechster_wert": {
"gueltig_ab": "2027-04-01",
"wert": 15.87
},
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
}
],
"regeln": [
"Wer Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit an Dritte überlassen will, braucht eine Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG).",
"Die Überlassung ist nur vorübergehend bis zur Überlassungshöchstdauer zulässig (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG).",
"Verleiher und Entleiher müssen die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, bevor der Leiharbeitnehmer tätig wird (Kennzeichnungspflicht, § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG).",
"Vor der Überlassung müssen sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezug auf diesen Vertrag konkretisieren (§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG).",
"Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf seit 1. Januar 2025 der Textform, vorher der Schriftform (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG, geändert durch Artikel 55 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes).",
"Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Beschäftigter des Entleihers gewähren (Gleichstellungsgrundsatz, § 8 Abs. 1 AÜG).",
"Ein Tarifvertrag kann davon abweichen, darf aber die Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG nicht unterschreiten (§ 8 Abs. 2 AÜG).",
"Der Verleiher muss mindestens die Lohnuntergrenze zahlen, auch für Zeiten ohne Überlassung (§ 8 Abs. 5 AÜG).",
"Die Lohnuntergrenze setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf gemeinsamen Vorschlag der Tarifparteien der Zeitarbeit durch Rechtsverordnung fest, jeweils mit fester Laufzeit (§ 3a AÜG).",
"Die Lohnuntergrenze geht dem allgemeinen Mindestlohn nur vor, soweit sie ihn nicht unterschreitet; liegt der Mindestlohn höher, gilt er (§ 1 Abs. 3 MiLoG). Bis 31. Dezember 2017 galt die Übergangsregel des § 24 Abs. 1 Satz 2 MiLoG a. F.: Eine Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG ging dem Mindestlohn auch dann vor, wenn sie niedriger war, ab 1. Januar 2017 aber nur mit mindestens 8,50 Euro."
],
"hinweise": [
"Fehlt lohnuntergrenze_west am Stichtag, galt keine Verordnung nach § 3a AÜG, dann gilt nur der allgemeine Mindestlohn. Bis 31.03.2021 gab es eigene Beträge für das Ostgebiet."
],
"lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
"stand": "2026-09-26",
"zitat": "Zeitarbeit am 01.10.2026: Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit: 15,33 Euro je Stunde; Überlassungshöchstdauer an denselben Entleiher: 18 Monate; Tarifliche Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz beim Arbeitsentgelt, höchstens: 9 Monate. Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung. Quelle: Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 19. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 186), https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/186/VO.html. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
"datenstand": "2026-09-26.28"
}
{
"datensatz": "zeitarbeit",
"verlauf": [
{
"bestandteil": "lohnuntergrenze_ost",
"name": "Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit",
"gruppe": "Lohnuntergrenze Zeitarbeit",
"art": "mindeststundenentgelt",
"einheit": "euro_stunde",
"gueltig_ab": "2027-04-01",
"gueltig_bis": "2027-09-30",
"wert": 15.87,
"stufenart": "wert",
"rechtsgrundlage": "§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung",
"quelle_url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/186/VO.html",
"hinweis": "Bundeseinheitlich. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft (§ 3)."
},
{
"bestandteil": "lohnuntergrenze_west",
"name": "Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit",
"gruppe": "Lohnuntergrenze Zeitarbeit",
"art": "mindeststundenentgelt",
"einheit": "euro_stunde",
"gueltig_ab": "2027-04-01",
"gueltig_bis": "2027-09-30",
"wert": 15.87,
"stufenart": "wert",
"rechtsgrundlage": "§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung",
"quelle_url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/186/VO.html",
"hinweis": "Bundeseinheitlich. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft (§ 3)."
}
]
}