Löhne und Grenzen

Zeitarbeit 2026: Lohnuntergrenze, Höchstdauer und Equal Pay

API Lohnuntergrenze und Fristen der Zeitarbeit als REST-API, JSON und CSV, mit Verordnung je Stufe.

Lohnuntergrenze je Stunde, Überlassungshöchstdauer und Equal Pay in der Zeitarbeit nach dem AÜG seit 2015.

Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liefert der Datensatz Mindestlohn. Er gilt, wenn keine Lohnuntergrenze besteht oder er höher ist.

Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 26.09.2026. Nächste erwartete Änderung: Siebte Lohnuntergrenze-Verordnung läuft am 30.09.2027 aus.

REST /v1/hr/zeitarbeitMCP hr_zeitarbeitCLI qk zeitarbeit

Überlassungshöchstdauer, Equal Pay nach neun Monaten, 15 Monate mit Branchenzuschlagstarif, Unterbrechung von drei Monaten und die Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG je Stunde, bis März 2021 getrennt nach Ost und West. Zeiträume ohne Lohnuntergrenze liefern keinen Wert, dann gilt nur der allgemeine Mindestlohn.

Gültig am 26.09.2026
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit
15,33 € je Stunde
Überlassungshöchstdauer an denselben Entleiher
18 Monate
Tarifliche Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz beim Arbeitsentgelt, höchstens
9 Monate

Verkündet: Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit ab 01.04.2027 15,87 € je Stunde.

Quelle
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Verordnungen über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (§ 3a AÜG)
Lizenz
Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierung
Lohnuntergrenze je Verordnung mit fester Laufzeit, AÜG-Fristen bei Gesetzesänderung
Abdeckung
Deutschland, ab 01.01.2015

Ein Wert passt nicht zur amtlichen Quelle? Fehler melden. Wir prüfen gegen die Primärquelle und dokumentieren jede Korrektur im Änderungsprotokoll.

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api.quellenkontor.dev/v1/hr/zeitarbeit?datum=2026-10-01
Zur API-Doku →
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/zeitarbeit?datum=2026-10-01" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Antwort200 OK · JSON
{
  "datensatz": "zeitarbeit",
  "datum": "2026-10-01",
  "vorlaeufig": false,
  "werte": {
    "ueberlassungshoechstdauer": 18,
    "hoechstdauer_betriebsvereinbarung": 24,
    "unterbrechung_anrechnung": 3,
    "equal_pay_nach": 9,
    "equal_pay_branchenzuschlag": 15,
    "einarbeitungszeit_hoechstens": 6,
    "drehtuer_sperrfrist": 6,
    "lohnuntergrenze_west": 15.33,
    "lohnuntergrenze_ost": 15.33
  },
  "bestandteile": [
    {
      "id": "ueberlassungshoechstdauer",
      "name": "Überlassungshöchstdauer an denselben Entleiher",
      "gruppe": "Überlassungsdauer und Gleichstellung",
      "art": "hoechstdauer",
      "einheit": "monate",
      "wert": 18,
      "gueltig_ab": "2017-04-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0258.pdf"
      },
      "hinweis": "18 aufeinander folgende Monate. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine andere Höchstdauer festlegen (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG). Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 zählen nicht mit (§ 19 Abs. 2 AÜG).",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "hoechstdauer_betriebsvereinbarung",
      "name": "Höchstdauer per Betriebsvereinbarung bei nicht tarifgebundenem Entleiher, höchstens",
      "gruppe": "Überlassungsdauer und Gleichstellung",
      "art": "hoechstdauer",
      "einheit": "monate",
      "wert": 24,
      "gueltig_ab": "2017-04-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0258.pdf"
      },
      "hinweis": "Nur wenn ein Tarifvertrag der Einsatzbranche Öffnungen für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vorsieht und selbst keine andere Grenze für sie festlegt.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    }
  ],
  "hinweise": [
    "Fehlt lohnuntergrenze_west am Stichtag, galt keine Verordnung nach § 3a AÜG, dann gilt nur der allgemeine Mindestlohn. Bis 31.03.2021 gab es eigene Beträge für das Ostgebiet."
  ],
  "lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "stand": "2026-09-26",
  "zitat": "Zeitarbeit am 01.10.2026: Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit: 15,33 Euro je Stunde; Überlassungshöchstdauer an denselben Entleiher: 18 Monate; Tarifliche Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz beim Arbeitsentgelt, höchstens: 9 Monate. Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung. Quelle: Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 19. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 186), https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/186/VO.html. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
  "datenstand": "2026-09-26.28"
}

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Überlassungsdauer und Gleichstellung 2026

Stand: gültig am 26.09.2026.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Überlassungshöchstdauer an denselben Entleiher18 Monatehoechstdauerab 01.04.2017§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG
Höchstdauer per Betriebsvereinbarung bei nicht tarifgebundenem Entleiher, höchstens24 Monatehoechstdauerab 01.04.2017§ 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG
Unterbrechung, bis zu der frühere Einsätze beim selben Entleiher angerechnet werden3 Monateunterbrechungab 01.04.2017§ 1 Abs. 1b Satz 2 und § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG
Tarifliche Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz beim Arbeitsentgelt, höchstens9 Monateequal payab 01.04.2017§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG
Gleichwertiges Entgelt mit Branchenzuschlagstarif spätestens nach15 Monateequal payab 01.04.2017§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AÜG
Einarbeitungszeit vor der stufenweisen Heranführung, höchstens6 Wochenequal payab 01.04.2017§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AÜG
Sperrfrist für Tarifabweichung bei früheren Beschäftigten des Entleihers6 Monatesperrfristab 01.04.2017§ 8 Abs. 3 AÜG

Lohnuntergrenze Zeitarbeit 2026

Stand: gültig am 26.09.2026.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit15,33 € je Stundemindeststundenentgelt01.09.2026 bis 31.03.2027§ 2 Abs. 2 Nr. 2 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit15,33 € je Stundemindeststundenentgelt01.09.2026 bis 31.03.2027§ 2 Abs. 2 Nr. 2 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

Zeitarbeit ab 01.04.2027

Bereits verkündet, noch nicht in Kraft.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit15,87 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2027 bis 30.09.2027§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit15,87 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2027 bis 30.09.2027§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

Zeitarbeit seit 2015

Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.

Alle 45 Einträge anzeigen45 Einträge ausblenden: Zeitarbeit seit 2015
BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit15,87 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2027 bis 30.09.2027§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit15,87 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2027 bis 30.09.2027§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit15,33 € je Stundemindeststundenentgelt01.09.2026 bis 31.03.2027§ 2 Abs. 2 Nr. 2 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit15,33 € je Stundemindeststundenentgelt01.09.2026 bis 31.03.2027§ 2 Abs. 2 Nr. 2 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit14,96 € je Stundemindeststundenentgelt01.07.2026 bis 31.08.2026§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit14,96 € je Stundemindeststundenentgelt01.07.2026 bis 31.08.2026§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit14,53 € je Stundemindeststundenentgelt01.03.2025 bis 30.09.2025§ 2 Abs. 2 der Sechsten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit14,53 € je Stundemindeststundenentgelt01.03.2025 bis 30.09.2025§ 2 Abs. 2 der Sechsten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit14 € je Stundemindeststundenentgelt01.11.2024 bis 28.02.2025§ 2 Abs. 2 der Sechsten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit14 € je Stundemindeststundenentgelt01.11.2024 bis 28.02.2025§ 2 Abs. 2 der Sechsten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit13,50 € je Stundemindeststundenentgelt01.01.2024 bis 31.03.2024§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit13,50 € je Stundemindeststundenentgelt01.01.2024 bis 31.03.2024§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit13 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2023 bis 31.12.2023§ 2 Abs. 2 Nr. 2 der Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit13 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2023 bis 31.12.2023§ 2 Abs. 2 Nr. 2 der Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit12,43 € je Stundemindeststundenentgelt01.01.2023 bis 31.03.2023§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit12,43 € je Stundemindeststundenentgelt01.01.2023 bis 31.03.2023§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit10,88 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2022 bis 31.12.2022§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit10,88 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2022 bis 31.12.2022§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit10,45 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2021 bis 31.03.2022§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit10,45 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2021 bis 31.03.2022§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit10,10 € je Stundemindeststundenentgelt01.10.2020 bis 31.03.2021§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit10,15 € je Stundemindeststundenentgelt01.09.2020 bis 31.03.2021§ 2 Abs. 2 Nr. 2 der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit9,88 € je Stundemindeststundenentgelt01.09.2020 bis 30.09.2020§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit9,96 € je Stundemindeststundenentgelt01.10.2019 bis 31.12.2019§ 2 Abs. 2 Buchst. b der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit9,66 € je Stundemindeststundenentgelt01.10.2019 bis 31.12.2019§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit9,79 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2019 bis 30.09.2019§ 2 Abs. 2 Buchst. b der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit9,49 € je Stundemindeststundenentgelt01.01.2019 bis 30.09.2019§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit9,49 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2018 bis 31.03.2019§ 2 Abs. 2 Buchst. b der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit9,27 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2018 bis 31.12.2018§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit9,23 € je Stundemindeststundenentgelt01.06.2017 bis 31.03.2018§ 2 Abs. 2 Buchst. b der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit8,91 € je Stundemindeststundenentgelt01.06.2017 bis 31.03.2018§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Überlassungshöchstdauer an denselben Entleiher18 Monatehoechstdauerab 01.04.2017§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG
Höchstdauer per Betriebsvereinbarung bei nicht tarifgebundenem Entleiher, höchstens24 Monatehoechstdauerab 01.04.2017§ 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG
Unterbrechung, bis zu der frühere Einsätze beim selben Entleiher angerechnet werden3 Monateunterbrechungab 01.04.2017§ 1 Abs. 1b Satz 2 und § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG
Tarifliche Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz beim Arbeitsentgelt, höchstens9 Monateequal payab 01.04.2017§ 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG
Gleichwertiges Entgelt mit Branchenzuschlagstarif spätestens nach15 Monateequal payab 01.04.2017§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AÜG
Einarbeitungszeit vor der stufenweisen Heranführung, höchstens6 Wochenequal payab 01.04.2017§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AÜG
Sperrfrist für Tarifabweichung bei früheren Beschäftigten des Entleihers6 Monatesperrfristab 01.04.2017§ 8 Abs. 3 AÜG
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit9 € je Stundemindeststundenentgelt01.06.2016 bis 31.12.2016§ 2 Abs. 2 Buchst. b der Zweiten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit8,50 € je Stundemindeststundenentgelt01.06.2016 bis 31.12.2016§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Zweiten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit8,80 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2015 bis 31.05.2016§ 2 Abs. 2 Buchst. b der Zweiten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit8,20 € je Stundemindeststundenentgelt01.04.2015 bis 31.05.2016§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Zweiten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Sperrfrist für Tarifabweichung bei früheren Beschäftigten des Entleihers6 Monatesperrfrist01.01.2015 bis 31.03.2017§ 9 Nr. 2 letzter Halbsatz AÜG a. F. (Drehtürklausel)
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit8,50 € je Stundemindeststundenentgelt01.01.2015 bis 31.03.2015§ 2 Abs. 2 Buchst. b der Zweiten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit7,86 € je Stundemindeststundenentgelt01.01.2015 bis 31.03.2015§ 2 Abs. 2 Buchst. a der Zweiten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften

Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.

Als JSON und CSV

Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.

Terminal
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/zeitarbeit/verlauf?format=csv&trennzeichen=semikolon" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY" -o zeitarbeit.csv

Parameter

ParameterTypBedeutung
datumdatumdatumStichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag.
bestandteiltexttextNur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.

Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Zeitarbeit.

Fragen zu diesem Datensatz

Wie hoch ist der Mindestlohn in der Zeitarbeit?

Seit 1. Juli 2026 gilt die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze, in Stufen bis 1. April 2027 und befristet bis 30. September 2027. Den Betrag an einem Stichtag liefert dieser Datensatz. Vom 1. Oktober 2025 bis 30. Juni 2026 galt keine Lohnuntergrenze, nur der allgemeine Mindestlohn.

Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher bleiben?

18 aufeinander folgende Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG). Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine andere Dauer festlegen, ohne Tarifbindung per Betriebsvereinbarung bis 24 Monate. Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 zählen nicht.

Ab wann bekommen Leiharbeitnehmer Equal Pay?

Ohne Tarifvertrag ab dem ersten Tag. Ein Zeitarbeitstarifvertrag darf beim Entgelt höchstens neun Monate abweichen, mit Branchenzuschlagstarif bis 15 Monate, wenn dann ein gleichwertiges Entgelt erreicht ist (§ 8 Abs. 4 AÜG).

Wann beginnt die Zählung nach einer Pause neu?

Erst wenn zwischen zwei Einsätzen beim selben Entleiher mehr als drei Monate liegen. Kürzere Pausen werden voll angerechnet, auch bei einem anderen Verleiher (§ 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG).

Muss der Überlassungsvertrag schriftlich sein?

Seit 1. Januar 2025 reicht Textform, vorher galt Schriftform (§ 12 Abs. 1 AÜG). Der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und den Leiharbeitnehmer vor dem Einsatz namentlich konkretisieren (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG).

Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?

Lohnuntergrenze je Verordnung mit fester Laufzeit, AÜG-Fristen bei Gesetzesänderung. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.

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