Zeitarbeit 2026: Lohnuntergrenze, Höchstdauer und Equal Pay
API Lohnuntergrenze und Fristen der Zeitarbeit als REST-API, JSON und CSV, mit Verordnung je Stufe.
Lohnuntergrenze je Stunde, Überlassungshöchstdauer und Equal Pay in der Zeitarbeit nach dem AÜG seit 2015.
Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liefert der Datensatz Mindestlohn. Er gilt, wenn keine Lohnuntergrenze besteht oder er höher ist.
Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 26.09.2026. Nächste erwartete Änderung: Siebte Lohnuntergrenze-Verordnung läuft am 30.09.2027 aus.
Überlassungshöchstdauer, Equal Pay nach neun Monaten, 15 Monate mit Branchenzuschlagstarif, Unterbrechung von drei Monaten und die Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG je Stunde, bis März 2021 getrennt nach Ost und West. Zeiträume ohne Lohnuntergrenze liefern keinen Wert, dann gilt nur der allgemeine Mindestlohn.
- Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit
- 15,33 € je Stunde
- Überlassungshöchstdauer an denselben Entleiher
- 18 Monate
- Tarifliche Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz beim Arbeitsentgelt, höchstens
- 9 Monate
Verkündet: Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit ab 01.04.2027 15,87 € je Stunde.
- Quelle
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Verordnungen über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (§ 3a AÜG)
- Lizenz
- Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
- Aktualisierung
- Lohnuntergrenze je Verordnung mit fester Laufzeit, AÜG-Fristen bei Gesetzesänderung
- Abdeckung
- Deutschland, ab 01.01.2015
Ein Wert passt nicht zur amtlichen Quelle? Fehler melden. Wir prüfen gegen die Primärquelle und dokumentieren jede Korrektur im Änderungsprotokoll.
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Überlassungsdauer und Gleichstellung 2026
Stand: gültig am 26.09.2026.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Überlassungshöchstdauer an denselben Entleiher | 18 Monate | hoechstdauer | ab 01.04.2017 | § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG | Quelle |
| Höchstdauer per Betriebsvereinbarung bei nicht tarifgebundenem Entleiher, höchstens | 24 Monate | hoechstdauer | ab 01.04.2017 | § 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG | Quelle |
| Unterbrechung, bis zu der frühere Einsätze beim selben Entleiher angerechnet werden | 3 Monate | unterbrechung | ab 01.04.2017 | § 1 Abs. 1b Satz 2 und § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG | Quelle |
| Tarifliche Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz beim Arbeitsentgelt, höchstens | 9 Monate | equal pay | ab 01.04.2017 | § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG | Quelle |
| Gleichwertiges Entgelt mit Branchenzuschlagstarif spätestens nach | 15 Monate | equal pay | ab 01.04.2017 | § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AÜG | Quelle |
| Einarbeitungszeit vor der stufenweisen Heranführung, höchstens | 6 Wochen | equal pay | ab 01.04.2017 | § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AÜG | Quelle |
| Sperrfrist für Tarifabweichung bei früheren Beschäftigten des Entleihers | 6 Monate | sperrfrist | ab 01.04.2017 | § 8 Abs. 3 AÜG | Quelle |
Lohnuntergrenze Zeitarbeit 2026
Stand: gültig am 26.09.2026.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 15,33 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.09.2026 bis 31.03.2027 | § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 15,33 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.09.2026 bis 31.03.2027 | § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
Zeitarbeit ab 01.04.2027
Bereits verkündet, noch nicht in Kraft.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 15,87 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2027 bis 30.09.2027 | § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 15,87 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2027 bis 30.09.2027 | § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
Zeitarbeit seit 2015
Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.
Alle 45 Einträge anzeigen45 Einträge ausblenden: Zeitarbeit seit 2015
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 15,87 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2027 bis 30.09.2027 | § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 15,87 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2027 bis 30.09.2027 | § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 15,33 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.09.2026 bis 31.03.2027 | § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 15,33 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.09.2026 bis 31.03.2027 | § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 14,96 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.07.2026 bis 31.08.2026 | § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 14,96 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.07.2026 bis 31.08.2026 | § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 14,53 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.03.2025 bis 30.09.2025 | § 2 Abs. 2 der Sechsten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 14,53 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.03.2025 bis 30.09.2025 | § 2 Abs. 2 der Sechsten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 14 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.11.2024 bis 28.02.2025 | § 2 Abs. 2 der Sechsten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 14 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.11.2024 bis 28.02.2025 | § 2 Abs. 2 der Sechsten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 13,50 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.01.2024 bis 31.03.2024 | § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 13,50 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.01.2024 bis 31.03.2024 | § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 13 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2023 bis 31.12.2023 | § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 13 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2023 bis 31.12.2023 | § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 12,43 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.01.2023 bis 31.03.2023 | § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 12,43 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.01.2023 bis 31.03.2023 | § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 10,88 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2022 bis 31.12.2022 | § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 10,88 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2022 bis 31.12.2022 | § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 10,45 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2021 bis 31.03.2022 | § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 10,45 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2021 bis 31.03.2022 | § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 10,10 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.10.2020 bis 31.03.2021 | § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 10,15 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.09.2020 bis 31.03.2021 | § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 9,88 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.09.2020 bis 30.09.2020 | § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Vierten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 9,96 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.10.2019 bis 31.12.2019 | § 2 Abs. 2 Buchst. b der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 9,66 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.10.2019 bis 31.12.2019 | § 2 Abs. 2 Buchst. a der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 9,79 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2019 bis 30.09.2019 | § 2 Abs. 2 Buchst. b der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 9,49 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.01.2019 bis 30.09.2019 | § 2 Abs. 2 Buchst. a der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 9,49 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2018 bis 31.03.2019 | § 2 Abs. 2 Buchst. b der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 9,27 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2018 bis 31.12.2018 | § 2 Abs. 2 Buchst. a der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 9,23 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.06.2017 bis 31.03.2018 | § 2 Abs. 2 Buchst. b der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 8,91 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.06.2017 bis 31.03.2018 | § 2 Abs. 2 Buchst. a der Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Überlassungshöchstdauer an denselben Entleiher | 18 Monate | hoechstdauer | ab 01.04.2017 | § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG | Quelle |
| Höchstdauer per Betriebsvereinbarung bei nicht tarifgebundenem Entleiher, höchstens | 24 Monate | hoechstdauer | ab 01.04.2017 | § 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG | Quelle |
| Unterbrechung, bis zu der frühere Einsätze beim selben Entleiher angerechnet werden | 3 Monate | unterbrechung | ab 01.04.2017 | § 1 Abs. 1b Satz 2 und § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG | Quelle |
| Tarifliche Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz beim Arbeitsentgelt, höchstens | 9 Monate | equal pay | ab 01.04.2017 | § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG | Quelle |
| Gleichwertiges Entgelt mit Branchenzuschlagstarif spätestens nach | 15 Monate | equal pay | ab 01.04.2017 | § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AÜG | Quelle |
| Einarbeitungszeit vor der stufenweisen Heranführung, höchstens | 6 Wochen | equal pay | ab 01.04.2017 | § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AÜG | Quelle |
| Sperrfrist für Tarifabweichung bei früheren Beschäftigten des Entleihers | 6 Monate | sperrfrist | ab 01.04.2017 | § 8 Abs. 3 AÜG | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 9 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.06.2016 bis 31.12.2016 | § 2 Abs. 2 Buchst. b der Zweiten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 8,50 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.06.2016 bis 31.12.2016 | § 2 Abs. 2 Buchst. a der Zweiten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 8,80 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2015 bis 31.05.2016 | § 2 Abs. 2 Buchst. b der Zweiten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 8,20 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.04.2015 bis 31.05.2016 | § 2 Abs. 2 Buchst. a der Zweiten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Sperrfrist für Tarifabweichung bei früheren Beschäftigten des Entleihers | 6 Monate | sperrfrist | 01.01.2015 bis 31.03.2017 | § 9 Nr. 2 letzter Halbsatz AÜG a. F. (Drehtürklausel) | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, übrige Länder (bis März 2021), danach bundesweit | 8,50 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.01.2015 bis 31.03.2015 | § 2 Abs. 2 Buchst. b der Zweiten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
| Lohnuntergrenze Zeitarbeit, ostdeutsche Länder und Berlin (bis März 2021), danach bundesweit | 7,86 € je Stunde | mindeststundenentgelt | 01.01.2015 bis 31.03.2015 | § 2 Abs. 2 Buchst. a der Zweiten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung | Quelle |
Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften
- Wer Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit an Dritte überlassen will, braucht eine Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG).
- Die Überlassung ist nur vorübergehend bis zur Überlassungshöchstdauer zulässig (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG).
- Verleiher und Entleiher müssen die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, bevor der Leiharbeitnehmer tätig wird (Kennzeichnungspflicht, § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG).
- Vor der Überlassung müssen sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezug auf diesen Vertrag konkretisieren (§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG).
- Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf seit 1. Januar 2025 der Textform, vorher der Schriftform (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG, geändert durch Artikel 55 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes).
- Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Beschäftigter des Entleihers gewähren (Gleichstellungsgrundsatz, § 8 Abs. 1 AÜG).
- Ein Tarifvertrag kann davon abweichen, darf aber die Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG nicht unterschreiten (§ 8 Abs. 2 AÜG).
- Der Verleiher muss mindestens die Lohnuntergrenze zahlen, auch für Zeiten ohne Überlassung (§ 8 Abs. 5 AÜG).
- Die Lohnuntergrenze setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf gemeinsamen Vorschlag der Tarifparteien der Zeitarbeit durch Rechtsverordnung fest, jeweils mit fester Laufzeit (§ 3a AÜG).
- Die Lohnuntergrenze geht dem allgemeinen Mindestlohn nur vor, soweit sie ihn nicht unterschreitet; liegt der Mindestlohn höher, gilt er (§ 1 Abs. 3 MiLoG). Bis 31. Dezember 2017 galt die Übergangsregel des § 24 Abs. 1 Satz 2 MiLoG a. F.: Eine Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG ging dem Mindestlohn auch dann vor, wenn sie niedriger war, ab 1. Januar 2017 aber nur mit mindestens 8,50 Euro.
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Als JSON und CSV
Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.
Parameter
| Parameter | Typ | Bedeutung |
|---|---|---|
datumdatum | datum | Stichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag. |
bestandteiltext | text | Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile. |
Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Zeitarbeit.
Fragen zu diesem Datensatz
Wie hoch ist der Mindestlohn in der Zeitarbeit?
Seit 1. Juli 2026 gilt die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze, in Stufen bis 1. April 2027 und befristet bis 30. September 2027. Den Betrag an einem Stichtag liefert dieser Datensatz. Vom 1. Oktober 2025 bis 30. Juni 2026 galt keine Lohnuntergrenze, nur der allgemeine Mindestlohn.
Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher bleiben?
18 aufeinander folgende Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG). Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine andere Dauer festlegen, ohne Tarifbindung per Betriebsvereinbarung bis 24 Monate. Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 zählen nicht.
Ab wann bekommen Leiharbeitnehmer Equal Pay?
Ohne Tarifvertrag ab dem ersten Tag. Ein Zeitarbeitstarifvertrag darf beim Entgelt höchstens neun Monate abweichen, mit Branchenzuschlagstarif bis 15 Monate, wenn dann ein gleichwertiges Entgelt erreicht ist (§ 8 Abs. 4 AÜG).
Wann beginnt die Zählung nach einer Pause neu?
Erst wenn zwischen zwei Einsätzen beim selben Entleiher mehr als drei Monate liegen. Kürzere Pausen werden voll angerechnet, auch bei einem anderen Verleiher (§ 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG).
Muss der Überlassungsvertrag schriftlich sein?
Seit 1. Januar 2025 reicht Textform, vorher galt Schriftform (§ 12 Abs. 1 AÜG). Der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und den Leiharbeitnehmer vor dem Einsatz namentlich konkretisieren (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG).
Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?
Lohnuntergrenze je Verordnung mit fester Laufzeit, AÜG-Fristen bei Gesetzesänderung. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.
Verwandte Datensätze
Mindestlohn und Minijob-Grenze
Gesetzlicher Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze für jedes Datum seit 2015.
Pflegemindestlohn
Mindestlöhne in der Pflege nach Qualifikation, dazu der zusätzliche Urlaub, seit 2015.
Kündigungsfristen-Rechner
Gesetzliche Kündigungsfrist und Enddatum nach § 622 BGB aus Eintritt und Zugang.
Minijob-Abgaben: Pauschalabgaben des Arbeitgebers
Pauschalbeiträge, Pauschsteuer und Umlagen des Arbeitgebers für Minijobs, gewerblich und im Privathaushalt.