Entgelttransparenz 2026: Schwellenwerte und Berichtspflichten
API Die Schwellen des Entgelttransparenzgesetzes und der EU-Richtlinie als REST-API, JSON und CSV, mit Rechtsgrundlage je Wert.
Auskunftsanspruch, Prüfverfahren und Bericht nach dem Entgelttransparenzgesetz, dazu die noch nicht umgesetzte EU-Richtlinie 2023/970.
Weitere Schwellen nach Beschäftigtenzahl stehen bei den Schwellenwerten im Arbeitsrecht.
Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 26.09.2026. Nächste erwartete Änderung: Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2023/970 (Frist 07.06.2026, noch nicht verkündet).
Ab welcher Betriebsgröße Beschäftigte Auskunft über das Vergleichsentgelt verlangen können, wann Arbeitgeber ihre Entgeltstrukturen prüfen und berichten sollen und in welchem Turnus (EntgTranspG). Dazu die Schwellen und Termine der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970, die bis heute nicht in deutsches Recht umgesetzt ist und deshalb für Arbeitgeber noch nicht unmittelbar gilt.
- Individueller Auskunftsanspruch in Betrieben ab mehr als
- 200 Beschäftigte
- Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit ab mehr als
- 500 Beschäftigte
- Quelle
- Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG); Richtlinie (EU) 2023/970
- Lizenz
- Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
- Aktualisierung
- bei Gesetzesänderung; Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie steht aus
- Abdeckung
- Deutschland, ab 06.07.2017
Ein Wert passt nicht zur amtlichen Quelle? Fehler melden. Wir prüfen gegen die Primärquelle und dokumentieren jede Korrektur im Änderungsprotokoll.
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Entgelttransparenzgesetz 2026
Stand: gültig am 26.09.2026.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Individueller Auskunftsanspruch in Betrieben ab mehr als | 200 Beschäftigte | schwelle mehr als | ab 06.07.2017 | § 12 Abs. 1 EntgTranspG | Quelle |
| Erneute Auskunft frühestens nach | 2 Jahre | frist | ab 06.07.2017 | § 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG | Quelle |
| Vergleichsentgelt wird genannt ab einer Vergleichsgruppe von | 6 | schwelle mindestens | ab 06.07.2017 | § 12 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG | Quelle |
| Betriebliches Prüfverfahren (Aufforderung) für private Arbeitgeber ab mehr als | 500 Beschäftigte | schwelle mehr als | ab 06.07.2017 | § 17 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG | Quelle |
| Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit ab mehr als | 500 Beschäftigte | schwelle mehr als | ab 06.07.2017 | § 21 Abs. 1 EntgTranspG | Quelle |
| Berichtsturnus für tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber | 5 Jahre | turnus | ab 06.07.2017 | § 22 Abs. 1 EntgTranspG | Quelle |
| Berichtsturnus für alle anderen berichtspflichtigen Arbeitgeber | 3 Jahre | turnus | ab 06.07.2017 | § 22 Abs. 2 EntgTranspG | Quelle |
Entgelttransparenz ab 07.06.2027
Bereits verkündet, noch nicht in Kraft.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Bericht über das Entgeltgefälle für Arbeitgeber ab | 150 Beschäftigte | schwelle mindestens | 07.06.2027 bis 06.06.2031 | Art. 9 Abs. 2 und 3 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt) | Quelle |
| Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: jährlicher Bericht für Arbeitgeber ab | 250 Beschäftigte | schwelle mindestens | ab 07.06.2027 | Art. 9 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt) | Quelle |
| Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Berichtsturnus für Arbeitgeber mit 100 bis 249 | 3 Jahre | turnus | ab 07.06.2027 | Art. 9 Abs. 3 und 4 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt) | Quelle |
| Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: gemeinsame Entgeltbewertung ab Entgeltunterschied von | 5 % | schwelle mindestens | ab 07.06.2027 | Art. 10 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt) | Quelle |
| Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Bericht über das Entgeltgefälle für Arbeitgeber ab | 100 Beschäftigte | schwelle mindestens | ab 07.06.2031 | Art. 9 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt) | Quelle |
Entgelttransparenz seit 2017
Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.
| Bestandteil | Wert | Art | Gültigkeit | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Bericht über das Entgeltgefälle für Arbeitgeber ab | 100 Beschäftigte | schwelle mindestens | ab 07.06.2031 | Art. 9 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt) | Quelle |
| Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Bericht über das Entgeltgefälle für Arbeitgeber ab | 150 Beschäftigte | schwelle mindestens | 07.06.2027 bis 06.06.2031 | Art. 9 Abs. 2 und 3 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt) | Quelle |
| Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: jährlicher Bericht für Arbeitgeber ab | 250 Beschäftigte | schwelle mindestens | ab 07.06.2027 | Art. 9 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt) | Quelle |
| Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Berichtsturnus für Arbeitgeber mit 100 bis 249 | 3 Jahre | turnus | ab 07.06.2027 | Art. 9 Abs. 3 und 4 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt) | Quelle |
| Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: gemeinsame Entgeltbewertung ab Entgeltunterschied von | 5 % | schwelle mindestens | ab 07.06.2027 | Art. 10 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt) | Quelle |
| Individueller Auskunftsanspruch in Betrieben ab mehr als | 200 Beschäftigte | schwelle mehr als | ab 06.07.2017 | § 12 Abs. 1 EntgTranspG | Quelle |
| Erneute Auskunft frühestens nach | 2 Jahre | frist | ab 06.07.2017 | § 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG | Quelle |
| Vergleichsentgelt wird genannt ab einer Vergleichsgruppe von | 6 | schwelle mindestens | ab 06.07.2017 | § 12 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG | Quelle |
| Betriebliches Prüfverfahren (Aufforderung) für private Arbeitgeber ab mehr als | 500 Beschäftigte | schwelle mehr als | ab 06.07.2017 | § 17 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG | Quelle |
| Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit ab mehr als | 500 Beschäftigte | schwelle mehr als | ab 06.07.2017 | § 21 Abs. 1 EntgTranspG | Quelle |
| Berichtsturnus für tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber | 5 Jahre | turnus | ab 06.07.2017 | § 22 Abs. 1 EntgTranspG | Quelle |
| Berichtsturnus für alle anderen berichtspflichtigen Arbeitgeber | 3 Jahre | turnus | ab 06.07.2017 | § 22 Abs. 2 EntgTranspG | Quelle |
Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften
- Das Entgelttransparenzgesetz gilt seit 06.07.2017 und ist seitdem in den hier geführten Schwellen unverändert (Stand gesetze-im-internet.de: zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 05.07.2021, BGBl. I S. 3338).
- Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber können in Textform Auskunft über das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt einer Vergleichstätigkeit und bis zu zwei Entgeltbestandteile verlangen (§§ 10, 12 EntgTranspG).
- Private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert, ihre Entgeltregelungen regelmäßig mit einem betrieblichen Prüfverfahren zu prüfen (§ 17 EntgTranspG).
- Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die einen Lagebericht erstellen müssen, berichten über Gleichstellung und Entgeltgleichheit: tarifgebundene und tarifanwendende alle fünf Jahre, alle anderen alle drei Jahre (§§ 21, 22 EntgTranspG).
- Die Richtlinie (EU) 2023/970 war bis 07.06.2026 umzusetzen (Art. 34). Deutschland hat bis 26.09.2026 kein Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet; geprüft auf recht.bund.de: BGBl. 2025 I Nr. 1 bis 383 und BGBl. 2026 I Nr. 1 bis 273 (Nr. 274 am 26.09.2026 noch nicht erschienen); das EntgTranspG wurde zuletzt durch Art. 25 des Gesetzes vom 05.07.2021 geändert, die geänderte Fassung gilt seit 01.08.2022.
- Nach der Richtlinie haben Arbeitnehmer ohne Schwelle ein Auskunftsrecht über ihre Entgelthöhe und die durchschnittliche Entgelthöhe vergleichbarer Gruppen; Antwort binnen zwei Monaten (Art. 7 Richtlinie (EU) 2023/970).
- Die Richtlinie verlangt Berichte über das Entgeltgefälle: ab 250 Arbeitnehmern bis 07.06.2027 und dann jährlich, ab 150 bis 07.06.2027 und dann alle drei Jahre, ab 100 bis 07.06.2031 und dann alle drei Jahre (Art. 9 Richtlinie (EU) 2023/970).
- Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern von der Pflicht auszunehmen, die Kriterien der Entgeltentwicklung offenzulegen (Art. 6 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2023/970). Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 37).
- Die Bestandteile mit dem Präfix rl_ stammen aus der Richtlinie, nicht aus deutschem Recht; sie binden Arbeitgeber in Deutschland erst mit dem Umsetzungsgesetz.
Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.
Als JSON und CSV
Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.
Parameter
| Parameter | Typ | Bedeutung |
|---|---|---|
datumdatum | datum | Stichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag. |
bestandteiltext | text | Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile. |
Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Entgelttransparenz.
Fragen zu diesem Datensatz
Ab wie vielen Mitarbeitern gilt das Entgelttransparenzgesetz?
Den Auskunftsanspruch haben Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG). Private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert, ihre Entgeltstrukturen zu prüfen, und müssen, wenn sie lageberichtspflichtig sind, einen Bericht erstellen (§§ 17, 21 EntgTranspG).
Gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie schon in Deutschland?
Nein. Die Richtlinie (EU) 2023/970 hätte bis 07.06.2026 umgesetzt werden müssen, ein deutsches Umsetzungsgesetz ist bis heute nicht verkündet. Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten; für Arbeitgeber gelten bis zur Umsetzung die Regeln des Entgelttransparenzgesetzes.
Wie oft können Beschäftigte Auskunft verlangen?
In der Regel erst nach zwei Jahren wieder, außer die Voraussetzungen haben sich wesentlich geändert (§ 10 Abs. 2 EntgTranspG).
Was verlangt die Richtlinie beim Lohngefälle?
Liegt der Unterschied beim durchschnittlichen Entgelt zwischen Frauen und Männern in einer Gruppe bei mindestens 5 Prozent und ist er nicht sachlich begründet, sieht die Richtlinie eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung vor (Art. 10 Richtlinie (EU) 2023/970). Das gilt erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz.
Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?
Bei Gesetzesänderung; Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie steht aus. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.
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