Arbeitsrecht und Fristen

Entgelttransparenz 2026: Schwellenwerte und Berichtspflichten

API Die Schwellen des Entgelttransparenzgesetzes und der EU-Richtlinie als REST-API, JSON und CSV, mit Rechtsgrundlage je Wert.

Auskunftsanspruch, Prüfverfahren und Bericht nach dem Entgelttransparenzgesetz, dazu die noch nicht umgesetzte EU-Richtlinie 2023/970.

Weitere Schwellen nach Beschäftigtenzahl stehen bei den Schwellenwerten im Arbeitsrecht.

Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 26.09.2026. Nächste erwartete Änderung: Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2023/970 (Frist 07.06.2026, noch nicht verkündet).

REST /v1/hr/entgelttransparenzMCP hr_entgelttransparenzCLI qk entgelttransparenz

Ab welcher Betriebsgröße Beschäftigte Auskunft über das Vergleichsentgelt verlangen können, wann Arbeitgeber ihre Entgeltstrukturen prüfen und berichten sollen und in welchem Turnus (EntgTranspG). Dazu die Schwellen und Termine der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970, die bis heute nicht in deutsches Recht umgesetzt ist und deshalb für Arbeitgeber noch nicht unmittelbar gilt.

Gültig am 26.09.2026
Individueller Auskunftsanspruch in Betrieben ab mehr als
200 Beschäftigte
Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit ab mehr als
500 Beschäftigte
Quelle
Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG); Richtlinie (EU) 2023/970
Lizenz
Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierung
bei Gesetzesänderung; Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie steht aus
Abdeckung
Deutschland, ab 06.07.2017

Ein Wert passt nicht zur amtlichen Quelle? Fehler melden. Wir prüfen gegen die Primärquelle und dokumentieren jede Korrektur im Änderungsprotokoll.

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api.quellenkontor.dev/v1/hr/entgelttransparenz?datum=2026-10-01
Zur API-Doku →
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/entgelttransparenz?datum=2026-10-01" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Antwort200 OK · JSON
{
  "datensatz": "entgelttransparenz",
  "datum": "2026-10-01",
  "vorlaeufig": false,
  "werte": {
    "auskunftsanspruch": 200,
    "auskunft_wiederholung": 2,
    "vergleichsgruppe_mindestens": 6,
    "pruefverfahren": 500,
    "bericht": 500,
    "berichtsturnus_tarif": 5,
    "berichtsturnus_sonstige": 3
  },
  "bestandteile": [
    {
      "id": "auskunftsanspruch",
      "name": "Individueller Auskunftsanspruch in Betrieben ab mehr als",
      "gruppe": "Entgelttransparenzgesetz",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 200,
      "gueltig_ab": "2017-07-06",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 12 Abs. 1 EntgTranspG",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2152.pdf"
      },
      "hinweis": "In der Regel mehr als 200 Beschäftigte bei demselben Arbeitgeber im Betrieb. Geltend machen erstmals sechs Kalendermonate nach dem 06.07.2017, also ab 06.01.2018 (§ 25 Abs. 1 EntgTranspG).",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "auskunft_wiederholung",
      "name": "Erneute Auskunft frühestens nach",
      "gruppe": "Entgelttransparenzgesetz",
      "art": "frist",
      "einheit": "jahre",
      "wert": 2,
      "gueltig_ab": "2017-07-06",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2152.pdf"
      },
      "hinweis": "Früher nur, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben. Wer erstmals innerhalb der ersten drei Kalenderjahre gefragt hat, konnte erst nach drei Kalenderjahren erneut fragen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG).",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    }
  ],
  "hinweise": [
    "Bestandteile mit rl_ stammen aus der Richtlinie (EU) 2023/970. Sie ist nicht in deutsches Recht umgesetzt und gilt für Arbeitgeber erst mit einem deutschen Umsetzungsgesetz, auch wenn ihr Datum schon erreicht ist."
  ],
  "lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "stand": "2026-09-26",
  "zitat": "Entgelttransparenz am 01.10.2026: Individueller Auskunftsanspruch in Betrieben ab mehr als: 200 Beschäftigte; Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit ab mehr als: 500 Beschäftigte. Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 EntgTranspG. Quelle: Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152), https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2152.pdf. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
  "datenstand": "2026-09-26.35"
}

Antwort gekürzt. Alle Parameter und Antwortfelder stehen in der Referenz zu Entgelttransparenz.

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Entgelttransparenzgesetz 2026

Stand: gültig am 26.09.2026.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Individueller Auskunftsanspruch in Betrieben ab mehr als200 Beschäftigteschwelle mehr alsab 06.07.2017§ 12 Abs. 1 EntgTranspG
Erneute Auskunft frühestens nach2 Jahrefristab 06.07.2017§ 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG
Vergleichsentgelt wird genannt ab einer Vergleichsgruppe von6schwelle mindestensab 06.07.2017§ 12 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG
Betriebliches Prüfverfahren (Aufforderung) für private Arbeitgeber ab mehr als500 Beschäftigteschwelle mehr alsab 06.07.2017§ 17 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG
Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit ab mehr als500 Beschäftigteschwelle mehr alsab 06.07.2017§ 21 Abs. 1 EntgTranspG
Berichtsturnus für tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber5 Jahreturnusab 06.07.2017§ 22 Abs. 1 EntgTranspG
Berichtsturnus für alle anderen berichtspflichtigen Arbeitgeber3 Jahreturnusab 06.07.2017§ 22 Abs. 2 EntgTranspG

Entgelttransparenz ab 07.06.2027

Bereits verkündet, noch nicht in Kraft.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Bericht über das Entgeltgefälle für Arbeitgeber ab150 Beschäftigteschwelle mindestens07.06.2027 bis 06.06.2031Art. 9 Abs. 2 und 3 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt)
Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: jährlicher Bericht für Arbeitgeber ab250 Beschäftigteschwelle mindestensab 07.06.2027Art. 9 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt)
Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Berichtsturnus für Arbeitgeber mit 100 bis 2493 Jahreturnusab 07.06.2027Art. 9 Abs. 3 und 4 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt)
Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: gemeinsame Entgeltbewertung ab Entgeltunterschied von5 %schwelle mindestensab 07.06.2027Art. 10 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt)
Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Bericht über das Entgeltgefälle für Arbeitgeber ab100 Beschäftigteschwelle mindestensab 07.06.2031Art. 9 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt)

Entgelttransparenz seit 2017

Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Bericht über das Entgeltgefälle für Arbeitgeber ab100 Beschäftigteschwelle mindestensab 07.06.2031Art. 9 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt)
Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Bericht über das Entgeltgefälle für Arbeitgeber ab150 Beschäftigteschwelle mindestens07.06.2027 bis 06.06.2031Art. 9 Abs. 2 und 3 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt)
Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: jährlicher Bericht für Arbeitgeber ab250 Beschäftigteschwelle mindestensab 07.06.2027Art. 9 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt)
Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Berichtsturnus für Arbeitgeber mit 100 bis 2493 Jahreturnusab 07.06.2027Art. 9 Abs. 3 und 4 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt)
Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: gemeinsame Entgeltbewertung ab Entgeltunterschied von5 %schwelle mindestensab 07.06.2027Art. 10 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt)
Individueller Auskunftsanspruch in Betrieben ab mehr als200 Beschäftigteschwelle mehr alsab 06.07.2017§ 12 Abs. 1 EntgTranspG
Erneute Auskunft frühestens nach2 Jahrefristab 06.07.2017§ 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG
Vergleichsentgelt wird genannt ab einer Vergleichsgruppe von6schwelle mindestensab 06.07.2017§ 12 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG
Betriebliches Prüfverfahren (Aufforderung) für private Arbeitgeber ab mehr als500 Beschäftigteschwelle mehr alsab 06.07.2017§ 17 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG
Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit ab mehr als500 Beschäftigteschwelle mehr alsab 06.07.2017§ 21 Abs. 1 EntgTranspG
Berichtsturnus für tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber5 Jahreturnusab 06.07.2017§ 22 Abs. 1 EntgTranspG
Berichtsturnus für alle anderen berichtspflichtigen Arbeitgeber3 Jahreturnusab 06.07.2017§ 22 Abs. 2 EntgTranspG

Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften

Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.

Als JSON und CSV

Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.

Terminal
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/entgelttransparenz/verlauf?format=csv&trennzeichen=semikolon" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY" -o entgelttransparenz.csv

Parameter

ParameterTypBedeutung
datumdatumdatumStichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag.
bestandteiltexttextNur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.

Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Entgelttransparenz.

Fragen zu diesem Datensatz

Ab wie vielen Mitarbeitern gilt das Entgelttransparenzgesetz?

Den Auskunftsanspruch haben Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG). Private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert, ihre Entgeltstrukturen zu prüfen, und müssen, wenn sie lageberichtspflichtig sind, einen Bericht erstellen (§§ 17, 21 EntgTranspG).

Gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie schon in Deutschland?

Nein. Die Richtlinie (EU) 2023/970 hätte bis 07.06.2026 umgesetzt werden müssen, ein deutsches Umsetzungsgesetz ist bis heute nicht verkündet. Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten; für Arbeitgeber gelten bis zur Umsetzung die Regeln des Entgelttransparenzgesetzes.

Wie oft können Beschäftigte Auskunft verlangen?

In der Regel erst nach zwei Jahren wieder, außer die Voraussetzungen haben sich wesentlich geändert (§ 10 Abs. 2 EntgTranspG).

Was verlangt die Richtlinie beim Lohngefälle?

Liegt der Unterschied beim durchschnittlichen Entgelt zwischen Frauen und Männern in einer Gruppe bei mindestens 5 Prozent und ist er nicht sachlich begründet, sieht die Richtlinie eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung vor (Art. 10 Richtlinie (EU) 2023/970). Das gilt erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz.

Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?

Bei Gesetzesänderung; Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie steht aus. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.

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