Arbeitsrecht und Fristen

Schwellenwerte im Arbeitsrecht 2026: ab wie vielen Mitarbeitern

API Alle Schwellenwerte nach Beschäftigtenzahl als REST-API, JSON und CSV, mit Norm und Zählweise je Wert.

Ab wie vielen Beschäftigten Kündigungsschutz, Betriebsrat, Datenschutzbeauftragter, Hinweisgeberstelle und weitere Pflichten gelten, seit 2015.

Die Pflichtquote für schwerbehinderte Menschen ab 20 Arbeitsplätzen und die Abgabe dazu stehen bei der Ausgleichsabgabe, die Kündigungsfristen im Kündigungsfristen-Rechner.

Zuletzt gegen die Quellen geprüft am 26.09.2026. Nächste erwartete Änderung: nur bei Gesetzesänderung.

REST /v1/hr/schwellenwerte-arbeitsrechtMCP hr_schwellenwerte_arbeitsrechtCLI qk schwellenwerte-arbeitsrecht

Die Schwellenwerte, an denen im Arbeitsrecht Pflichten und Rechte beginnen: Kündigungsschutz, Betriebsrat und seine Beteiligungsrechte, Massenentlassungsanzeige, Mitbestimmung im Aufsichtsrat, Teilzeit, Brückenteilzeit, Pflegezeit, Datenschutzbeauftragter, interne Meldestelle, Sicherheitsbeauftragte und Umlage U1. Jeder Wert mit Norm, Zählweise und Gültigkeit.

Gültig am 26.09.2026
Kündigungsschutz gilt im Betrieb ab mehr als
10 Beschäftigte
Betriebsrat wählbar ab
5 Beschäftigte
Datenschutzbeauftragter ab
20 Beschäftigte
Quelle
KSchG, BetrVG, DrittelbG, MitbestG, TzBfG, BEEG, PflegeZG, FPfZG, BDSG, HinSchG, SGB VII, SGB IX, ASiG, AAG, SprAuG
Lizenz
Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierung
bei Gesetzesänderung
Abdeckung
Deutschland, ab 01.01.2015

Ein Wert passt nicht zur amtlichen Quelle? Fehler melden. Wir prüfen gegen die Primärquelle und dokumentieren jede Korrektur im Änderungsprotokoll.

Passende Lösungen: Für HR-SoftwareFür KI-Agenten und HR-Chatbots

api.quellenkontor.dev/v1/hr/schwellenwerte-arbeitsrecht?datum=2026-10-01
Zur API-Doku →
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/schwellenwerte-arbeitsrecht?datum=2026-10-01" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Antwort200 OK · JSON
{
  "datensatz": "schwellenwerte-arbeitsrecht",
  "datum": "2026-10-01",
  "vorlaeufig": false,
  "werte": {
    "kuendigungsschutz": 10,
    "kuendigungsschutz_altfaelle": 5,
    "massenentlassung_betrieb": 20,
    "massenentlassung_klein_entlassungen": 5,
    "massenentlassung_mittel_betrieb": 60,
    "massenentlassung_mittel_prozent": 10,
    "massenentlassung_mittel_entlassungen": 25,
    "massenentlassung_gross_betrieb": 500,
    "massenentlassung_gross_entlassungen": 30,
    "massenentlassung_zeitraum": 30,
    "betriebsrat": 5,
    "wirtschaftsausschuss": 100,
    "freistellung_betriebsrat": 200,
    "betriebsaenderung": 20,
    "betriebsaenderung_berater": 300,
    "betriebsrat_vereinfachtes_wahlverfahren": 100,
    "personelle_einzelmassnahmen": 20,
    "jugend_auszubildendenvertretung": 5,
    "sprecherausschuss": 10,
    "schwerbehindertenvertretung": 5,
    "drittelbeteiligung": 500,
    "mitbestimmung": 2000,
    "teilzeitanspruch": 15,
    "brueckenteilzeit": 45,
    "brueckenteilzeit_zumutbarkeit": 200,
    "elternzeit_teilzeit": 15,
    "pflegezeit": 15,
    "familienpflegezeit": 25,
    "datenschutzbeauftragter": 20,
    "hinweisgeber_meldestelle": 50,
    "sicherheitsbeauftragte": 50,
    "sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung": 20,
    "arbeitsschutzausschuss": 20,
    "umlage_u1": 30
  },
  "bestandteile": [
    {
      "id": "kuendigungsschutz",
      "name": "Kündigungsschutz gilt im Betrieb ab mehr als",
      "gruppe": "Kündigungsschutz",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 10,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 23 KSchG (Geltungsbereich)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html"
      },
      "hinweis": "Gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben. Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten zählen nicht mit (§ 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KSchG), Teilzeitkräfte anteilig (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG). Wert seit 01.01.2004 unverändert.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "kuendigungsschutz_altfaelle",
      "name": "Kündigungsschutz für Altfälle (Beginn vor 2004) ab mehr als",
      "gruppe": "Kündigungsschutz",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 5,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 23 KSchG (Geltungsbereich)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html"
      },
      "hinweis": "Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat. Später Eingestellte zählen bei dieser Schwelle nicht mit, bis der Betrieb in der Regel zehn Arbeitnehmer hat (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG).",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    }
  ],
  "hinweise": [
    "Ob ein Wert als „mehr als“ oder „ab“ gilt und wie Teilzeitkräfte zählen, steht im Namen und im Hinweis des Bestandteils."
  ],
  "lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "stand": "2026-09-26",
  "zitat": "Schwellenwerte im Arbeitsrecht am 01.10.2026: Kündigungsschutz gilt im Betrieb ab mehr als: 10 Beschäftigte; Betriebsrat wählbar ab: 5 Beschäftigte; Datenschutzbeauftragter ab: 20 Beschäftigte; Interne Meldestelle für Hinweisgeber ab (private Beschäftigungsgeber): 50 Beschäftigte. Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Quelle: § 23 KSchG (Geltungsbereich), https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
  "datenstand": "2026-09-26.34"
}

Antwort gekürzt. Alle Parameter und Antwortfelder stehen in der Referenz zu Schwellenwerte.

Diesen Aufruf mit eigenem Schlüssel ausführen. 500 Abfragen im Monat kostenlos, ohne Kreditkarte.

Kündigungsschutz 2026

Stand: gültig am 26.09.2026.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Kündigungsschutz gilt im Betrieb ab mehr als10 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG
Kündigungsschutz für Altfälle (Beginn vor 2004) ab mehr als5 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG

Massenentlassung 2026

Stand: gültig am 26.09.2026.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Anzeigepflicht bei Massenentlassung ab Betrieben mit mehr als20 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG
Massenentlassung in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60: Entlassungen mehr als5schwelle mehr alsab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG
Massenentlassung: mittlere Staffel ab Betrieben mit mindestens60 Beschäftigteschwelle mindestensab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG
Massenentlassung in Betrieben mit 60 bis 499: Entlassungen ab Anteil der Belegschaft10 %schwelle mindestensab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG
Massenentlassung in Betrieben mit 60 bis 499: oder Entlassungen mehr als25schwelle mehr alsab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG
Massenentlassung: große Staffel ab Betrieben mit mindestens500 Beschäftigteschwelle mindestensab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG
Massenentlassung in Betrieben ab 500: Entlassungen mindestens30schwelle mindestensab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG
Massenentlassung: Zeitraum, in dem Entlassungen zusammengezählt werden30 Tagezeitraumab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG

Betriebsverfassung 2026

Stand: gültig am 26.09.2026.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Betriebsrat wählbar ab5 Beschäftigteschwelle mindestensab 01.01.2015§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Wirtschaftsausschuss im Unternehmen ab mehr als100 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ab200 Beschäftigteschwelle mindestensab 01.01.2015§ 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Beteiligung bei Betriebsänderungen im Unternehmen ab mehr als20 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 111 Satz 1 BetrVG
Berater des Betriebsrats bei Betriebsänderungen im Unternehmen ab mehr als300 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 111 Satz 2 BetrVG
Vereinfachtes Wahlverfahren für den Betriebsrat in Betrieben bis100 Beschäftigteschwelle hoechstensab 18.06.2021§ 14a Abs. 1 Satz 1 BetrVG, geändert durch Art. 1 Nr. 4 des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1762), in Kraft seit 18.06.2021
Zustimmung des Betriebsrats zu Einstellung, Eingruppierung, Versetzung im Unternehmen ab mehr als20 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Jugend- und Auszubildendenvertretung ab5schwelle mindestensab 01.01.2015§ 60 Abs. 1 BetrVG
Sprecherausschuss der leitenden Angestellten ab10schwelle mindestensab 01.01.2015§ 1 Abs. 1 SprAuG
Schwerbehindertenvertretung ab5schwelle mindestensab 01.01.2018§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft seit 01.01.2018 (Art. 26 Abs. 1)

Unternehmensmitbestimmung 2026

Stand: gültig am 26.09.2026.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat ab mehr als500 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 1 Abs. 1 DrittelbG
Paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat ab mehr als2.000 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG

Teilzeit und Freistellung 2026

Stand: gültig am 26.09.2026.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Anspruch auf Teilzeit ab Arbeitgebern mit mehr als15 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 8 Abs. 7 TzBfG
Anspruch auf Brückenteilzeit ab Arbeitgebern mit mehr als45 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2019§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG, eingefügt durch Gesetz vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2384), in Kraft seit 01.01.2019
Brückenteilzeit: Zumutbarkeitsgrenze gilt für Arbeitgeber bis200 Beschäftigteschwelle hoechstensab 01.01.2019§ 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG, eingefügt durch Gesetz vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2384), in Kraft seit 01.01.2019
Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit ab Arbeitgebern mit mehr als15 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG
Anspruch auf Pflegezeit ab Arbeitgebern mit mehr als15 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG
Anspruch auf Familienpflegezeit ab Arbeitgebern mit mehr als25 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG

Compliance 2026

Stand: gültig am 26.09.2026.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Datenschutzbeauftragter ab20 Beschäftigteschwelle mindestensab 26.11.2019§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG, geändert durch Art. 12 Nr. 9 des 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626), in Kraft seit 26.11.2019
Interne Meldestelle für Hinweisgeber ab (private Beschäftigungsgeber)50 Beschäftigteschwelle mindestensab 17.12.2023§ 12 Abs. 2 HinSchG

Arbeitsschutz 2026

Stand: gültig am 26.09.2026.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Sicherheitsbeauftragte zu bestellen im Unternehmen ab50 Beschäftigteschwelle mindestensab 29.05.2026§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, neu gefasst durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), in Kraft seit 29.05.2026 (Art. 4)
Sicherheitsbeauftragter bei besonderer Gefährdung im Unternehmen ab mehr als20 Beschäftigteschwelle mehr alsab 29.05.2026§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, neu gefasst durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), in Kraft seit 29.05.2026
Arbeitsschutzausschuss im Betrieb ab mehr als20 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 11 Satz 1 ASiG

Sozialversicherung 2026

Stand: gültig am 26.09.2026.

BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Umlage U1 (Erstattung bei Krankheit) für Arbeitgeber bis30 Beschäftigteschwelle hoechstensab 01.01.2015§ 1 Abs. 1 AAG

Schwellenwerte seit 2015

Jede Änderung eines Bestandteils mit Gültigkeit, neueste zuerst.

Alle 40 Einträge anzeigen40 Einträge ausblenden: Schwellenwerte seit 2015
BestandteilWertArtGültigkeitRechtsgrundlageQuelle
Sicherheitsbeauftragte zu bestellen im Unternehmen ab50 Beschäftigteschwelle mindestensab 29.05.2026§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, neu gefasst durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), in Kraft seit 29.05.2026 (Art. 4)
Sicherheitsbeauftragter bei besonderer Gefährdung im Unternehmen ab mehr als20 Beschäftigteschwelle mehr alsab 29.05.2026§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, neu gefasst durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), in Kraft seit 29.05.2026
Interne Meldestelle für Hinweisgeber ab (private Beschäftigungsgeber)50 Beschäftigteschwelle mindestensab 17.12.2023§ 12 Abs. 2 HinSchG
Interne Meldestelle für Hinweisgeber ab (private Beschäftigungsgeber)250 Beschäftigteschwelle mindestens02.07.2023 bis 16.12.2023§ 12 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 42 Abs. 1 HinSchG, Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 31.05.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140)
Vereinfachtes Wahlverfahren für den Betriebsrat in Betrieben bis100 Beschäftigteschwelle hoechstensab 18.06.2021§ 14a Abs. 1 Satz 1 BetrVG, geändert durch Art. 1 Nr. 4 des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1762), in Kraft seit 18.06.2021
Datenschutzbeauftragter ab20 Beschäftigteschwelle mindestensab 26.11.2019§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG, geändert durch Art. 12 Nr. 9 des 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626), in Kraft seit 26.11.2019
Anspruch auf Brückenteilzeit ab Arbeitgebern mit mehr als45 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2019§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG, eingefügt durch Gesetz vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2384), in Kraft seit 01.01.2019
Brückenteilzeit: Zumutbarkeitsgrenze gilt für Arbeitgeber bis200 Beschäftigteschwelle hoechstensab 01.01.2019§ 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG, eingefügt durch Gesetz vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2384), in Kraft seit 01.01.2019
Datenschutzbeauftragter ab10 Beschäftigteschwelle mindestens25.05.2018 bis 25.11.2019§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der Fassung des DSAnpUG-EU vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2097), in Kraft seit 25.05.2018
Schwerbehindertenvertretung ab5schwelle mindestensab 01.01.2018§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft seit 01.01.2018 (Art. 26 Abs. 1)
Kündigungsschutz gilt im Betrieb ab mehr als10 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG
Kündigungsschutz für Altfälle (Beginn vor 2004) ab mehr als5 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG
Anzeigepflicht bei Massenentlassung ab Betrieben mit mehr als20 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG
Massenentlassung in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60: Entlassungen mehr als5schwelle mehr alsab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG
Massenentlassung: mittlere Staffel ab Betrieben mit mindestens60 Beschäftigteschwelle mindestensab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG
Massenentlassung in Betrieben mit 60 bis 499: Entlassungen ab Anteil der Belegschaft10 %schwelle mindestensab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG
Massenentlassung in Betrieben mit 60 bis 499: oder Entlassungen mehr als25schwelle mehr alsab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG
Massenentlassung: große Staffel ab Betrieben mit mindestens500 Beschäftigteschwelle mindestensab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG
Massenentlassung in Betrieben ab 500: Entlassungen mindestens30schwelle mindestensab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG
Massenentlassung: Zeitraum, in dem Entlassungen zusammengezählt werden30 Tagezeitraumab 01.01.2015§ 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG
Betriebsrat wählbar ab5 Beschäftigteschwelle mindestensab 01.01.2015§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Wirtschaftsausschuss im Unternehmen ab mehr als100 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ab200 Beschäftigteschwelle mindestensab 01.01.2015§ 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Beteiligung bei Betriebsänderungen im Unternehmen ab mehr als20 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 111 Satz 1 BetrVG
Berater des Betriebsrats bei Betriebsänderungen im Unternehmen ab mehr als300 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 111 Satz 2 BetrVG
Vereinfachtes Wahlverfahren für den Betriebsrat in Betrieben bis50 Beschäftigteschwelle hoechstens01.01.2015 bis 17.06.2021§ 14a Abs. 1 Satz 1 BetrVG a. F.
Zustimmung des Betriebsrats zu Einstellung, Eingruppierung, Versetzung im Unternehmen ab mehr als20 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Jugend- und Auszubildendenvertretung ab5schwelle mindestensab 01.01.2015§ 60 Abs. 1 BetrVG
Sprecherausschuss der leitenden Angestellten ab10schwelle mindestensab 01.01.2015§ 1 Abs. 1 SprAuG
Schwerbehindertenvertretung ab5schwelle mindestens01.01.2015 bis 31.12.2017§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung
Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat ab mehr als500 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 1 Abs. 1 DrittelbG
Paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat ab mehr als2.000 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG
Anspruch auf Teilzeit ab Arbeitgebern mit mehr als15 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 8 Abs. 7 TzBfG
Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit ab Arbeitgebern mit mehr als15 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG
Anspruch auf Pflegezeit ab Arbeitgebern mit mehr als15 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG
Anspruch auf Familienpflegezeit ab Arbeitgebern mit mehr als25 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG
Datenschutzbeauftragter ab10 Beschäftigteschwelle mindestens01.01.2015 bis 24.05.2018§ 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG in der bis 24.05.2018 geltenden Fassung
Sicherheitsbeauftragte zu bestellen im Unternehmen ab21 Beschäftigteschwelle mindestens01.01.2015 bis 28.05.2026§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII a. F.
Arbeitsschutzausschuss im Betrieb ab mehr als20 Beschäftigteschwelle mehr alsab 01.01.2015§ 11 Satz 1 ASiG
Umlage U1 (Erstattung bei Krankheit) für Arbeitgeber bis30 Beschäftigteschwelle hoechstensab 01.01.2015§ 1 Abs. 1 AAG

Regeln aus Gesetz und Verwaltungsvorschriften

Die API liefert diese Sätze im Feld regeln mit, damit Software und Agenten sie anzeigen können.

Als JSON und CSV

Jede Abfrage kommt als JSON. Den Verlauf seit 2015 gibt es mit format=csv auch als CSV-Datei, mit trennzeichen=semikolon passend für Excel mit deutschen Einstellungen. Mehr dazu unter Antworten und CSV.

Terminal
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/schwellenwerte-arbeitsrecht/verlauf?format=csv&trennzeichen=semikolon" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY" -o schwellenwerte-arbeitsrecht.csv

Parameter

ParameterTypBedeutung
datumdatumdatumStichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag.
bestandteiltexttextNur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.

Alle Felder der Antwort mit Typ, erlaubte Werte, Standards und Fehlerfälle stehen in der Referenz zu Schwellenwerte.

Fragen zu diesem Datensatz

Ab wie vielen Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz?

In Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten, Auszubildende nicht mitgezählt. Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 bis 20 Wochenstunden und 0,75 bis 30 Wochenstunden (§ 23 Abs. 1 KSchG). Wer schon vor 2004 im Betrieb war, kann unter die alte Schwelle von mehr als fünf fallen.

Ab wie vielen Mitarbeitern braucht man einen Datenschutzbeauftragten?

Wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 BDSG, seit 26.11.2019, davor 10).

Ab wie vielen Beschäftigten kann ein Betriebsrat gewählt werden?

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Die Größe des Betriebsrats zeigt der Datensatz nicht.

Ab wie vielen Mitarbeitern ist eine interne Meldestelle Pflicht?

Für private Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten (§ 12 Abs. 2 HinSchG). Für 50 bis 249 Beschäftigte gilt die Pflicht seit 17.12.2023, für größere seit 02.07.2023.

Wie zählt man Teilzeitkräfte bei den Schwellenwerten?

Das regelt jedes Gesetz selbst. Beim Kündigungsschutz zählen Teilzeitkräfte anteilig (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG), beim Betriebsrat zählt jeder Kopf. Die Zählweise steht je Wert im Hinweis.

Wie oft wird der Datensatz aktualisiert?

Bei Gesetzesänderung. Jede Woche prüfen wir den Bestand gegen die amtlichen Quellen, jede Änderung steht im Änderungsprotokoll. Ab dem Tarif Pro meldet ein Webhook sie deinem Server.

Verwandte Datensätze