Doku-Navigation: SchwellenwerteEndpunkte und Aufrufe
Referenz
Referenz: Schwellenwerte
Ab wie vielen Beschäftigten Kündigungsschutz, Betriebsrat, Datenschutzbeauftragter, Hinweisgeberstelle und weitere Pflichten gelten, seit 2015.
Die Schwellenwerte, an denen im Arbeitsrecht Pflichten und Rechte beginnen: Kündigungsschutz, Betriebsrat und seine Beteiligungsrechte, Massenentlassungsanzeige, Mitbestimmung im Aufsichtsrat, Teilzeit, Brückenteilzeit, Pflegezeit, Datenschutzbeauftragter, interne Meldestelle, Sicherheitsbeauftragte und Umlage U1. Jeder Wert mit Norm, Zählweise und Gültigkeit.
true, wenn für den Stichtag noch nicht alle Werte festgelegt sind; ausstehende Werte stehen dann auf null
werte
Objekt
Kurzform: Bestandteil und Wert
bestandteile
Liste
Je Bestandteil Wert, Einheit, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle
regeln
Liste
Regeln aus dem Gesetz, je mit Norm
hinweise
Liste
Grenzen der Werte oder der Berechnung, in Sätzen
lizenz
Text
Nutzungsbedingungen der Werte
stand
Datum
Tag der letzten Prüfung gegen die Quelle
zitat
Text
Fertiger Satz mit Wert, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle zum Zitieren
datenstand
Text
Kennung des Datenstands: Datum und laufende Nummer der letzten Änderung im Änderungsprotokoll (/v1/aenderungen), die diesen Datensatz betrifft. Gleicher Datenstand heißt unveränderter Inhalt, praktisch für Prüfer und zum Vergleich zweier Abfragen
Die Antwort enthält je Stichtag die gültigen Bestandteile, jeweils mit id, name, gruppe, einheit, wert, gueltig_ab, rechtsgrundlage, quelle, hinweis und naechster_wert. Im Objekt werte steht dieselbe Liste als Kurzform. Ein Bestandteil fehlt, wenn er am Stichtag noch nicht oder nicht mehr gilt.
id
Bestandteil
Einheit
Erste Stufe
Aktueller Wert
Ende
kuendigungsschutz
Kündigungsschutz gilt im Betrieb ab mehr als
Beschäftigte
01.01.2015
10 Beschäftigte
offen
kuendigungsschutz_altfaelle
Kündigungsschutz für Altfälle (Beginn vor 2004) ab mehr als
Beschäftigte
01.01.2015
5 Beschäftigte
offen
massenentlassung_betrieb
Anzeigepflicht bei Massenentlassung ab Betrieben mit mehr als
Beschäftigte
01.01.2015
20 Beschäftigte
offen
massenentlassung_klein_entlassungen
Massenentlassung in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60: Entlassungen mehr als
Anzahl
01.01.2015
5
offen
massenentlassung_mittel_betrieb
Massenentlassung: mittlere Staffel ab Betrieben mit mindestens
Beschäftigte
01.01.2015
60 Beschäftigte
offen
massenentlassung_mittel_prozent
Massenentlassung in Betrieben mit 60 bis 499: Entlassungen ab Anteil der Belegschaft
Prozent
01.01.2015
10 %
offen
massenentlassung_mittel_entlassungen
Massenentlassung in Betrieben mit 60 bis 499: oder Entlassungen mehr als
Anzahl
01.01.2015
25
offen
massenentlassung_gross_betrieb
Massenentlassung: große Staffel ab Betrieben mit mindestens
Beschäftigte
01.01.2015
500 Beschäftigte
offen
massenentlassung_gross_entlassungen
Massenentlassung in Betrieben ab 500: Entlassungen mindestens
Anzahl
01.01.2015
30
offen
massenentlassung_zeitraum
Massenentlassung: Zeitraum, in dem Entlassungen zusammengezählt werden
Tage
01.01.2015
30 Tage
offen
betriebsrat
Betriebsrat wählbar ab
Beschäftigte
01.01.2015
5 Beschäftigte
offen
wirtschaftsausschuss
Wirtschaftsausschuss im Unternehmen ab mehr als
Beschäftigte
01.01.2015
100 Beschäftigte
offen
freistellung_betriebsrat
Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ab
Beschäftigte
01.01.2015
200 Beschäftigte
offen
betriebsaenderung
Beteiligung bei Betriebsänderungen im Unternehmen ab mehr als
Beschäftigte
01.01.2015
20 Beschäftigte
offen
betriebsaenderung_berater
Berater des Betriebsrats bei Betriebsänderungen im Unternehmen ab mehr als
Beschäftigte
01.01.2015
300 Beschäftigte
offen
betriebsrat_vereinfachtes_wahlverfahren
Vereinfachtes Wahlverfahren für den Betriebsrat in Betrieben bis
Beschäftigte
01.01.2015
100 Beschäftigte
offen
personelle_einzelmassnahmen
Zustimmung des Betriebsrats zu Einstellung, Eingruppierung, Versetzung im Unternehmen ab mehr als
Beschäftigte
01.01.2015
20 Beschäftigte
offen
jugend_auszubildendenvertretung
Jugend- und Auszubildendenvertretung ab
Anzahl
01.01.2015
5
offen
sprecherausschuss
Sprecherausschuss der leitenden Angestellten ab
Anzahl
01.01.2015
10
offen
schwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertretung ab
Anzahl
01.01.2015
5
offen
drittelbeteiligung
Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat ab mehr als
Beschäftigte
01.01.2015
500 Beschäftigte
offen
mitbestimmung
Paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat ab mehr als
Beschäftigte
01.01.2015
2.000 Beschäftigte
offen
teilzeitanspruch
Anspruch auf Teilzeit ab Arbeitgebern mit mehr als
Beschäftigte
01.01.2015
15 Beschäftigte
offen
brueckenteilzeit
Anspruch auf Brückenteilzeit ab Arbeitgebern mit mehr als
Beschäftigte
01.01.2019
45 Beschäftigte
offen
brueckenteilzeit_zumutbarkeit
Brückenteilzeit: Zumutbarkeitsgrenze gilt für Arbeitgeber bis
Beschäftigte
01.01.2019
200 Beschäftigte
offen
elternzeit_teilzeit
Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit ab Arbeitgebern mit mehr als
Beschäftigte
01.01.2015
15 Beschäftigte
offen
pflegezeit
Anspruch auf Pflegezeit ab Arbeitgebern mit mehr als
Beschäftigte
01.01.2015
15 Beschäftigte
offen
familienpflegezeit
Anspruch auf Familienpflegezeit ab Arbeitgebern mit mehr als
Beschäftigte
01.01.2015
25 Beschäftigte
offen
datenschutzbeauftragter
Datenschutzbeauftragter ab
Beschäftigte
01.01.2015
20 Beschäftigte
offen
hinweisgeber_meldestelle
Interne Meldestelle für Hinweisgeber ab (private Beschäftigungsgeber)
Beschäftigte
02.07.2023
50 Beschäftigte
offen
sicherheitsbeauftragte
Sicherheitsbeauftragte zu bestellen im Unternehmen ab
Beschäftigte
01.01.2015
50 Beschäftigte
offen
sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung
Sicherheitsbeauftragter bei besonderer Gefährdung im Unternehmen ab mehr als
Beschäftigte
29.05.2026
20 Beschäftigte
offen
arbeitsschutzausschuss
Arbeitsschutzausschuss im Betrieb ab mehr als
Beschäftigte
01.01.2015
20 Beschäftigte
offen
umlage_u1
Umlage U1 (Erstattung bei Krankheit) für Arbeitgeber bis
So ruft ein Agent das Werkzeug auf. Die Einrichtung des Servers steht in der MCP-Doku.
Antwort200 OK · JSON
{
"datensatz": "schwellenwerte-arbeitsrecht",
"datum": "2026-10-01",
"vorlaeufig": false,
"werte": {
"kuendigungsschutz": 10,
"kuendigungsschutz_altfaelle": 5,
"massenentlassung_betrieb": 20,
"massenentlassung_klein_entlassungen": 5,
"massenentlassung_mittel_betrieb": 60,
"massenentlassung_mittel_prozent": 10,
"massenentlassung_mittel_entlassungen": 25,
"massenentlassung_gross_betrieb": 500,
"massenentlassung_gross_entlassungen": 30,
"massenentlassung_zeitraum": 30,
"betriebsrat": 5,
"wirtschaftsausschuss": 100,
"freistellung_betriebsrat": 200,
"betriebsaenderung": 20,
"betriebsaenderung_berater": 300,
"betriebsrat_vereinfachtes_wahlverfahren": 100,
"personelle_einzelmassnahmen": 20,
"jugend_auszubildendenvertretung": 5,
"sprecherausschuss": 10,
"schwerbehindertenvertretung": 5,
"drittelbeteiligung": 500,
"mitbestimmung": 2000,
"teilzeitanspruch": 15,
"brueckenteilzeit": 45,
"brueckenteilzeit_zumutbarkeit": 200,
"elternzeit_teilzeit": 15,
"pflegezeit": 15,
"familienpflegezeit": 25,
"datenschutzbeauftragter": 20,
"hinweisgeber_meldestelle": 50,
"sicherheitsbeauftragte": 50,
"sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung": 20,
"arbeitsschutzausschuss": 20,
"umlage_u1": 30
},
"bestandteile": [
{
"id": "kuendigungsschutz",
"name": "Kündigungsschutz gilt im Betrieb ab mehr als",
"gruppe": "Kündigungsschutz",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 10,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 23 KSchG (Geltungsbereich)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html"
},
"hinweis": "Gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben. Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten zählen nicht mit (§ 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KSchG), Teilzeitkräfte anteilig (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG). Wert seit 01.01.2004 unverändert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "kuendigungsschutz_altfaelle",
"name": "Kündigungsschutz für Altfälle (Beginn vor 2004) ab mehr als",
"gruppe": "Kündigungsschutz",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 5,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 23 KSchG (Geltungsbereich)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html"
},
"hinweis": "Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat. Später Eingestellte zählen bei dieser Schwelle nicht mit, bis der Betrieb in der Regel zehn Arbeitnehmer hat (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "massenentlassung_betrieb",
"name": "Anzeigepflicht bei Massenentlassung ab Betrieben mit mehr als",
"gruppe": "Massenentlassung",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 20,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
},
"hinweis": null,
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "massenentlassung_klein_entlassungen",
"name": "Massenentlassung in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60: Entlassungen mehr als",
"gruppe": "Massenentlassung",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "anzahl",
"wert": 5,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
},
"hinweis": "Innerhalb von 30 Kalendertagen; vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungen zählen mit, fristlose Kündigungen nicht (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 KSchG).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "massenentlassung_mittel_betrieb",
"name": "Massenentlassung: mittlere Staffel ab Betrieben mit mindestens",
"gruppe": "Massenentlassung",
"art": "schwelle_mindestens",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 60,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
},
"hinweis": "Staffel gilt bis weniger als 500 Arbeitnehmer.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "massenentlassung_mittel_prozent",
"name": "Massenentlassung in Betrieben mit 60 bis 499: Entlassungen ab Anteil der Belegschaft",
"gruppe": "Massenentlassung",
"art": "schwelle_mindestens",
"einheit": "prozent",
"wert": 10,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
},
"hinweis": "10 Prozent der regelmäßig Beschäftigten oder mehr als 25 Arbeitnehmer, innerhalb von 30 Kalendertagen.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "massenentlassung_mittel_entlassungen",
"name": "Massenentlassung in Betrieben mit 60 bis 499: oder Entlassungen mehr als",
"gruppe": "Massenentlassung",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "anzahl",
"wert": 25,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
},
"hinweis": "Alternative zu 10 Prozent der regelmäßig Beschäftigten, innerhalb von 30 Kalendertagen.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "massenentlassung_gross_betrieb",
"name": "Massenentlassung: große Staffel ab Betrieben mit mindestens",
"gruppe": "Massenentlassung",
"art": "schwelle_mindestens",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 500,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
},
"hinweis": null,
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "massenentlassung_gross_entlassungen",
"name": "Massenentlassung in Betrieben ab 500: Entlassungen mindestens",
"gruppe": "Massenentlassung",
"art": "schwelle_mindestens",
"einheit": "anzahl",
"wert": 30,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
},
"hinweis": "Innerhalb von 30 Kalendertagen.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "massenentlassung_zeitraum",
"name": "Massenentlassung: Zeitraum, in dem Entlassungen zusammengezählt werden",
"gruppe": "Massenentlassung",
"art": "zeitraum",
"einheit": "tage",
"wert": 30,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
},
"hinweis": "Kalendertage.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "betriebsrat",
"name": "Betriebsrat wählbar ab",
"gruppe": "Betriebsverfassung",
"art": "schwelle_mindestens",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 5,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG",
"quelle": {
"titel": "§ 1 BetrVG (Errichtung von Betriebsräten)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__1.html"
},
"hinweis": "In der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "wirtschaftsausschuss",
"name": "Wirtschaftsausschuss im Unternehmen ab mehr als",
"gruppe": "Betriebsverfassung",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 100,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG",
"quelle": {
"titel": "§ 106 BetrVG (Wirtschaftsausschuss)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__106.html"
},
"hinweis": "In der Regel ständig beschäftigte Arbeitnehmer des Unternehmens, nicht des Betriebs.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "freistellung_betriebsrat",
"name": "Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ab",
"gruppe": "Betriebsverfassung",
"art": "schwelle_mindestens",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 200,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG",
"quelle": {
"titel": "§ 38 BetrVG (Freistellungen)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__38.html"
},
"hinweis": "200 bis 500 Arbeitnehmer: ein Mitglied; die Staffel steigt bis 12 Mitglieder bei 9.001 bis 10.000, darüber je angefangene 2.000 eines mehr.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "betriebsaenderung",
"name": "Beteiligung bei Betriebsänderungen im Unternehmen ab mehr als",
"gruppe": "Betriebsverfassung",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 20,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 111 Satz 1 BetrVG",
"quelle": {
"titel": "§ 111 BetrVG (Betriebsänderungen)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html"
},
"hinweis": "In der Regel wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "betriebsaenderung_berater",
"name": "Berater des Betriebsrats bei Betriebsänderungen im Unternehmen ab mehr als",
"gruppe": "Betriebsverfassung",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 300,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 111 Satz 2 BetrVG",
"quelle": {
"titel": "§ 111 BetrVG (Betriebsänderungen)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html"
},
"hinweis": null,
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "betriebsrat_vereinfachtes_wahlverfahren",
"name": "Vereinfachtes Wahlverfahren für den Betriebsrat in Betrieben bis",
"gruppe": "Betriebsverfassung",
"art": "schwelle_hoechstens",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 100,
"gueltig_ab": "2021-06-18",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 14a Abs. 1 Satz 1 BetrVG, geändert durch Art. 1 Nr. 4 des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1762), in Kraft seit 18.06.2021",
"quelle": {
"titel": "Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s1762.pdf"
},
"hinweis": "In der Regel fünf bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer. In Betrieben mit 101 bis 200 können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Verfahren vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Aktuelle Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__14a.html",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "personelle_einzelmassnahmen",
"name": "Zustimmung des Betriebsrats zu Einstellung, Eingruppierung, Versetzung im Unternehmen ab mehr als",
"gruppe": "Betriebsverfassung",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 20,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG",
"quelle": {
"titel": "§ 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html"
},
"hinweis": "In der Regel wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens, nicht des Betriebs. Wert seit 2015 unverändert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "jugend_auszubildendenvertretung",
"name": "Jugend- und Auszubildendenvertretung ab",
"gruppe": "Betriebsverfassung",
"art": "schwelle_mindestens",
"einheit": "anzahl",
"wert": 5,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 60 Abs. 1 BetrVG",
"quelle": {
"titel": "§ 60 BetrVG (Errichtung und Aufgabe)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__60.html"
},
"hinweis": "In der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer unter 18 Jahren oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Bis 17.06.2021 zählten Auszubildende nur bis zum vollendeten 25. Lebensjahr; die Altersgrenze entfiel durch Art. 1 Nr. 10 des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2021 I S. 1762). Die Schwelle von fünf blieb gleich.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "sprecherausschuss",
"name": "Sprecherausschuss der leitenden Angestellten ab",
"gruppe": "Betriebsverfassung",
"art": "schwelle_mindestens",
"einheit": "anzahl",
"wert": 10,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1 SprAuG",
"quelle": {
"titel": "§ 1 SprAuG (Errichtung von Sprecherausschüssen)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/spraug/__1.html"
},
"hinweis": "In der Regel mindestens zehn leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) im Betrieb. Gilt nicht im öffentlichen Dienst und in Religionsgemeinschaften (§ 1 Abs. 3 SprAuG).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "schwerbehindertenvertretung",
"name": "Schwerbehindertenvertretung ab",
"gruppe": "Betriebsverfassung",
"art": "schwelle_mindestens",
"einheit": "anzahl",
"wert": 5,
"gueltig_ab": "2018-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft seit 01.01.2018 (Art. 26 Abs. 1)",
"quelle": {
"titel": "Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s3234.pdf"
},
"hinweis": "Wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen, nicht nur vorübergehend beschäftigt. Aktuelle Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__177.html",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "drittelbeteiligung",
"name": "Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat ab mehr als",
"gruppe": "Unternehmensmitbestimmung",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 500,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1 DrittelbG",
"quelle": {
"titel": "§ 1 DrittelbG (Erfasste Unternehmen)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/__1.html"
},
"hinweis": "AG, KGaA, GmbH, VVaG mit Aufsichtsrat und Genossenschaft. AG, die vor dem 10.08.1994 eingetragen wurden und keine Familiengesellschaft sind, auch darunter.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "mitbestimmung",
"name": "Paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat ab mehr als",
"gruppe": "Unternehmensmitbestimmung",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 2000,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG",
"quelle": {
"titel": "§ 1 MitbestG (Erfaßte Unternehmen)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/__1.html"
},
"hinweis": "AG, KGaA, GmbH und Genossenschaft; Montanunternehmen und Tendenzunternehmen ausgenommen.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "teilzeitanspruch",
"name": "Anspruch auf Teilzeit ab Arbeitgebern mit mehr als",
"gruppe": "Teilzeit und Freistellung",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 15,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 8 Abs. 7 TzBfG",
"quelle": {
"titel": "§ 8 TzBfG (Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html"
},
"hinweis": "Unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung; Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "brueckenteilzeit",
"name": "Anspruch auf Brückenteilzeit ab Arbeitgebern mit mehr als",
"gruppe": "Teilzeit und Freistellung",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 45,
"gueltig_ab": "2019-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG, eingefügt durch Gesetz vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2384), in Kraft seit 01.01.2019",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2384)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s2384.pdf"
},
"hinweis": "Neu seit 01.01.2019, vorher gab es keinen Anspruch auf befristete Teilzeit. Aktuelle Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9a.html",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "brueckenteilzeit_zumutbarkeit",
"name": "Brückenteilzeit: Zumutbarkeitsgrenze gilt für Arbeitgeber bis",
"gruppe": "Teilzeit und Freistellung",
"art": "schwelle_hoechstens",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 200,
"gueltig_ab": "2019-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG, eingefügt durch Gesetz vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2384), in Kraft seit 01.01.2019",
"quelle": {
"titel": "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2384)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s2384.pdf"
},
"hinweis": "Arbeitgeber mit mehr als 45 bis 200 Arbeitnehmern können ablehnen, wenn schon eine Mindestzahl anderer Arbeitnehmer in Brückenteilzeit ist: mindestens 4 bei mehr als 45 bis 60, gestaffelt bis mindestens 14 bei mehr als 195 bis 200.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "elternzeit_teilzeit",
"name": "Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit ab Arbeitgebern mit mehr als",
"gruppe": "Teilzeit und Freistellung",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 15,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG",
"quelle": {
"titel": "§ 15 BEEG (Anspruch auf Elternzeit)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html"
},
"hinweis": "Unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung; weitere Voraussetzungen in § 15 Abs. 7 BEEG, etwa eine Verringerung auf 15 bis 32 Wochenstunden (bis 31.08.2021: 15 bis 30 Wochenstunden; geändert durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. b des Gesetzes vom 15.02.2021, BGBl. I S. 239, in Kraft 01.09.2021).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "pflegezeit",
"name": "Anspruch auf Pflegezeit ab Arbeitgebern mit mehr als",
"gruppe": "Teilzeit und Freistellung",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 15,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG",
"quelle": {
"titel": "§ 3 PflegeZG (Pflegezeit und sonstige Freistellungen)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__3.html"
},
"hinweis": "Das Gesetz schließt Arbeitgeber mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten aus. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG gilt ohne Schwelle.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "familienpflegezeit",
"name": "Anspruch auf Familienpflegezeit ab Arbeitgebern mit mehr als",
"gruppe": "Teilzeit und Freistellung",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 25,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG",
"quelle": {
"titel": "§ 2 FPfZG (Familienpflegezeit)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/__2.html"
},
"hinweis": "Das Gesetz schließt Arbeitgeber mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten aus, ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Rechtsanspruch seit 01.01.2015.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "datenschutzbeauftragter",
"name": "Datenschutzbeauftragter ab",
"gruppe": "Compliance",
"art": "schwelle_mindestens",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 20,
"gueltig_ab": "2019-11-26",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG, geändert durch Art. 12 Nr. 9 des 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626), in Kraft seit 26.11.2019",
"quelle": {
"titel": "Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)",
"url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s1626.pdf"
},
"hinweis": "Mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung. Unabhängig von der Zahl bei Datenschutz-Folgenabschätzung oder geschäftsmäßiger Übermittlung. Aktuelle Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__38.html",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "hinweisgeber_meldestelle",
"name": "Interne Meldestelle für Hinweisgeber ab (private Beschäftigungsgeber)",
"gruppe": "Compliance",
"art": "schwelle_mindestens",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 50,
"gueltig_ab": "2023-12-17",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 12 Abs. 2 HinSchG",
"quelle": {
"titel": "§ 12 HinSchG (Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__12.html"
},
"hinweis": "In der Regel mindestens 50 Beschäftigte. Für die in § 12 Abs. 3 HinSchG genannten Finanz- und Versicherungsunternehmen gilt die Pflicht unabhängig von der Zahl. Private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten können eine gemeinsame Meldestelle betreiben (§ 14 Abs. 2 HinSchG).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "sicherheitsbeauftragte",
"name": "Sicherheitsbeauftragte zu bestellen im Unternehmen ab",
"gruppe": "Arbeitsschutz",
"art": "schwelle_mindestens",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 50,
"gueltig_ab": "2026-05-29",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, neu gefasst durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), in Kraft seit 29.05.2026 (Art. 4)",
"quelle": {
"titel": "Gesetz vom 12. Mai 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 und zur Änderung des SGB VII (BGBl. 2026 I Nr. 140)",
"url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/140/VO.html"
},
"hinweis": "Regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigte. Unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Für 21 bis 49 Beschäftigte gilt die Pflicht nur bei besonderer Gefährdung (Bestandteil sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung). Aktuelle Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__22.html",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung",
"name": "Sicherheitsbeauftragter bei besonderer Gefährdung im Unternehmen ab mehr als",
"gruppe": "Arbeitsschutz",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 20,
"gueltig_ab": "2026-05-29",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, neu gefasst durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), in Kraft seit 29.05.2026",
"quelle": {
"titel": "Gesetz vom 12. Mai 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 und zur Änderung des SGB VII (BGBl. 2026 I Nr. 140)",
"url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/140/VO.html"
},
"hinweis": "Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten bestellen einen Sicherheitsbeauftragten, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Bis 28.05.2026 galt die Pflicht ab mehr als 20 Beschäftigten ohne diese Bedingung (Bestandteil sicherheitsbeauftragte).",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "arbeitsschutzausschuss",
"name": "Arbeitsschutzausschuss im Betrieb ab mehr als",
"gruppe": "Arbeitsschutz",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 20,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 11 Satz 1 ASiG",
"quelle": {
"titel": "§ 11 ASiG (Arbeitsschutzausschuß)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__11.html"
},
"hinweis": "Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, mit bis zu 30 mit 0,75. Der Ausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Wert seit 2015 unverändert.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
},
{
"id": "umlage_u1",
"name": "Umlage U1 (Erstattung bei Krankheit) für Arbeitgeber bis",
"gruppe": "Sozialversicherung",
"art": "schwelle_hoechstens",
"einheit": "beschaeftigte",
"wert": 30,
"gueltig_ab": "2015-01-01",
"gueltig_bis": null,
"rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1 AAG",
"quelle": {
"titel": "§ 1 AAG (Erstattungsanspruch)",
"url": "https://www.gesetze-im-internet.de/aufag/__1.html"
},
"hinweis": "In der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber im Vorjahr mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 beschäftigt hat (§ 3 Abs. 1 AAG). Schwerbehinderte Menschen zählen nicht mit, Teilzeitkräfte mit 0,25 bis 10 Wochenstunden, 0,5 bis 20 und 0,75 bis 30 (§ 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 AAG). Gesetzlicher Erstattungssatz 80 Prozent der Entgeltfortzahlung bei Krankheit; die Satzung der Krankenkasse kann ihn beschränken, aber nicht unter 40 Prozent (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Die Erstattung bei Mutterschaft (U2) gilt ohne Schwelle (§ 1 Abs. 2 AAG). Umlagesätze der Minijobs: Datensatz minijob-abgaben.",
"naechster_wert": null,
"status": "festgelegt",
"erwartet": null,
"letzter_wert": null
}
],
"regeln": [
"Die Schwellen gelten für die Beschäftigtenzahl „in der Regel“: maßgeblich ist die übliche Zahl des Betriebs oder Unternehmens, keine Momentaufnahme. Ob Teilzeitkräfte voll oder anteilig zählen, regelt jede Norm selbst, anteilig etwa in § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG, § 11 ASiG und § 3 Abs. 1 Satz 6 AAG; die Zählweise steht je Wert im Hinweis.",
"Beim Kündigungsschutz zählen Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden mit 0,5 und mit bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75; Auszubildende zählen nicht (§ 23 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KSchG).",
"Kündigungsschutz gilt erst nach sechs Monaten Beschäftigung und in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern; für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2004 begonnen haben, reichen mehr als fünf (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG).",
"Manche Schwellen beziehen sich auf den Betrieb (Kündigungsschutz, Betriebsrat, Freistellung, Massenentlassung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Sprecherausschuss, Schwerbehindertenvertretung, Arbeitsschutzausschuss), andere auf das Unternehmen (Wirtschaftsausschuss, Betriebsänderung, personelle Einzelmaßnahmen, Sicherheitsbeauftragte, Aufsichtsrat) oder den Arbeitgeber (Teilzeit, Pflegezeit, Umlage U1).",
"„Mehr als“ heißt: die Schwelle selbst reicht nicht, bei „mehr als 10“ gilt die Regel ab 11 (Feld art: schwelle_mehr_als, schwelle_mindestens, schwelle_hoechstens).",
"Eine Massenentlassung ist der Agentur für Arbeit anzuzeigen, bevor die Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen die Staffel erreichen; der Betriebsrat ist vorher schriftlich zu unterrichten (§ 17 Abs. 1 bis 3 KSchG).",
"Beim Datenschutzbeauftragten zählen die Personen, die in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind; bei Datenschutz-Folgenabschätzung oder geschäftsmäßiger Übermittlung gilt die Pflicht unabhängig von der Zahl (§ 38 Abs. 1 BDSG).",
"Die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ab 20 Arbeitsplätzen steht im Datensatz ausgleichsabgabe, die Schwellen des Entgelttransparenzgesetzes im Datensatz entgelttransparenz."
],
"hinweise": [
"Ob ein Wert als „mehr als“ oder „ab“ gilt und wie Teilzeitkräfte zählen, steht im Namen und im Hinweis des Bestandteils."
],
"lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
"stand": "2026-09-26",
"zitat": "Schwellenwerte im Arbeitsrecht am 01.10.2026: Kündigungsschutz gilt im Betrieb ab mehr als: 10 Beschäftigte; Betriebsrat wählbar ab: 5 Beschäftigte; Datenschutzbeauftragter ab: 20 Beschäftigte; Interne Meldestelle für Hinweisgeber ab (private Beschäftigungsgeber): 50 Beschäftigte. Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Quelle: § 23 KSchG (Geltungsbereich), https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
"datenstand": "2026-09-26.34"
}
{
"datensatz": "schwellenwerte-arbeitsrecht",
"verlauf": [
{
"bestandteil": "sicherheitsbeauftragte",
"name": "Sicherheitsbeauftragte zu bestellen im Unternehmen ab",
"gruppe": "Arbeitsschutz",
"art": "schwelle_mindestens",
"einheit": "beschaeftigte",
"gueltig_ab": "2026-05-29",
"gueltig_bis": null,
"wert": 50,
"stufenart": "wert",
"rechtsgrundlage": "§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, neu gefasst durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), in Kraft seit 29.05.2026 (Art. 4)",
"quelle_url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/140/VO.html",
"hinweis": "Regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigte. Unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Für 21 bis 49 Beschäftigte gilt die Pflicht nur bei besonderer Gefährdung (Bestandteil sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung). Aktuelle Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__22.html"
},
{
"bestandteil": "sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung",
"name": "Sicherheitsbeauftragter bei besonderer Gefährdung im Unternehmen ab mehr als",
"gruppe": "Arbeitsschutz",
"art": "schwelle_mehr_als",
"einheit": "beschaeftigte",
"gueltig_ab": "2026-05-29",
"gueltig_bis": null,
"wert": 20,
"stufenart": "beginn",
"rechtsgrundlage": "§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, neu gefasst durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), in Kraft seit 29.05.2026",
"quelle_url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/140/VO.html",
"hinweis": "Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten bestellen einen Sicherheitsbeauftragten, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Bis 28.05.2026 galt die Pflicht ab mehr als 20 Beschäftigten ohne diese Bedingung (Bestandteil sicherheitsbeauftragte)."
}
]
}