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Referenz

Referenz: Schwellenwerte

Ab wie vielen Beschäftigten Kündigungsschutz, Betriebsrat, Datenschutzbeauftragter, Hinweisgeberstelle und weitere Pflichten gelten, seit 2015.

Die Schwellenwerte, an denen im Arbeitsrecht Pflichten und Rechte beginnen: Kündigungsschutz, Betriebsrat und seine Beteiligungsrechte, Massenentlassungsanzeige, Mitbestimmung im Aufsichtsrat, Teilzeit, Brückenteilzeit, Pflegezeit, Datenschutzbeauftragter, interne Meldestelle, Sicherheitsbeauftragte und Umlage U1. Jeder Wert mit Norm, Zählweise und Gültigkeit.

Endpunkte und Aufrufe

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ZugangAufruf
REST-APIGET /hr/schwellenwerte-arbeitsrecht
VerlaufGET /hr/schwellenwerte-arbeitsrecht/verlauf
SDK JavaScriptqk.hr.schwellenwerteArbeitsrecht(…)
SDK Pythonqk.hr.schwellenwerte_arbeitsrecht(…)
CLIqk schwellenwerte-arbeitsrecht --datum 2026-10-01
MCP-Werkzeughr_schwellenwerte_arbeitsrecht

Parameter

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NameTypPflichtStandardErlaubtBeschreibung
datumDatum (JJJJ-MM-TT)neinheuteStichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag.
bestandteilTextneinkuendigungsschutz, kuendigungsschutz_altfaelle, massenentlassung_betrieb, massenentlassung_klein_entlassungen, massenentlassung_mittel_betrieb, massenentlassung_mittel_prozent, massenentlassung_mittel_entlassungen, massenentlassung_gross_betrieb, massenentlassung_gross_entlassungen, massenentlassung_zeitraum, betriebsrat, wirtschaftsausschuss, freistellung_betriebsrat, betriebsaenderung, betriebsaenderung_berater, betriebsrat_vereinfachtes_wahlverfahren, personelle_einzelmassnahmen, jugend_auszubildendenvertretung, sprecherausschuss, schwerbehindertenvertretung, drittelbeteiligung, mitbestimmung, teilzeitanspruch, brueckenteilzeit, brueckenteilzeit_zumutbarkeit, elternzeit_teilzeit, pflegezeit, familienpflegezeit, datenschutzbeauftragter, hinweisgeber_meldestelle, sicherheitsbeauftragte, sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung, arbeitsschutzausschuss, umlage_u1Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.

Unbekannte Parameter lehnt die API mit unbekannter_parameter ab. Dazu kommen format und trennzeichen, siehe CSV.

Antwortfelder

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FeldTypBedeutung
datensatzTextKennung des Datensatzes
datumDatumAbgefragter Stichtag
vorlaeufigBooleschtrue, wenn für den Stichtag noch nicht alle Werte festgelegt sind; ausstehende Werte stehen dann auf null
werteObjektKurzform: Bestandteil und Wert
bestandteileListeJe Bestandteil Wert, Einheit, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle
regelnListeRegeln aus dem Gesetz, je mit Norm
hinweiseListeGrenzen der Werte oder der Berechnung, in Sätzen
lizenzTextNutzungsbedingungen der Werte
standDatumTag der letzten Prüfung gegen die Quelle
zitatTextFertiger Satz mit Wert, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle zum Zitieren
datenstandTextKennung des Datenstands: Datum und laufende Nummer der letzten Änderung im Änderungsprotokoll (/v1/aenderungen), die diesen Datensatz betrifft. Gleicher Datenstand heißt unveränderter Inhalt, praktisch für Prüfer und zum Vergleich zweier Abfragen

Bestandteile

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Die Antwort enthält je Stichtag die gültigen Bestandteile, jeweils mit id, name, gruppe, einheit, wert, gueltig_ab, rechtsgrundlage, quelle, hinweis und naechster_wert. Im Objekt werte steht dieselbe Liste als Kurzform. Ein Bestandteil fehlt, wenn er am Stichtag noch nicht oder nicht mehr gilt.

idBestandteilEinheitErste StufeAktueller WertEnde
kuendigungsschutzKündigungsschutz gilt im Betrieb ab mehr alsBeschäftigte01.01.201510 Beschäftigteoffen
kuendigungsschutz_altfaelleKündigungsschutz für Altfälle (Beginn vor 2004) ab mehr alsBeschäftigte01.01.20155 Beschäftigteoffen
massenentlassung_betriebAnzeigepflicht bei Massenentlassung ab Betrieben mit mehr alsBeschäftigte01.01.201520 Beschäftigteoffen
massenentlassung_klein_entlassungenMassenentlassung in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60: Entlassungen mehr alsAnzahl01.01.20155offen
massenentlassung_mittel_betriebMassenentlassung: mittlere Staffel ab Betrieben mit mindestensBeschäftigte01.01.201560 Beschäftigteoffen
massenentlassung_mittel_prozentMassenentlassung in Betrieben mit 60 bis 499: Entlassungen ab Anteil der BelegschaftProzent01.01.201510 %offen
massenentlassung_mittel_entlassungenMassenentlassung in Betrieben mit 60 bis 499: oder Entlassungen mehr alsAnzahl01.01.201525offen
massenentlassung_gross_betriebMassenentlassung: große Staffel ab Betrieben mit mindestensBeschäftigte01.01.2015500 Beschäftigteoffen
massenentlassung_gross_entlassungenMassenentlassung in Betrieben ab 500: Entlassungen mindestensAnzahl01.01.201530offen
massenentlassung_zeitraumMassenentlassung: Zeitraum, in dem Entlassungen zusammengezählt werdenTage01.01.201530 Tageoffen
betriebsratBetriebsrat wählbar abBeschäftigte01.01.20155 Beschäftigteoffen
wirtschaftsausschussWirtschaftsausschuss im Unternehmen ab mehr alsBeschäftigte01.01.2015100 Beschäftigteoffen
freistellung_betriebsratFreistellung eines Betriebsratsmitglieds abBeschäftigte01.01.2015200 Beschäftigteoffen
betriebsaenderungBeteiligung bei Betriebsänderungen im Unternehmen ab mehr alsBeschäftigte01.01.201520 Beschäftigteoffen
betriebsaenderung_beraterBerater des Betriebsrats bei Betriebsänderungen im Unternehmen ab mehr alsBeschäftigte01.01.2015300 Beschäftigteoffen
betriebsrat_vereinfachtes_wahlverfahrenVereinfachtes Wahlverfahren für den Betriebsrat in Betrieben bisBeschäftigte01.01.2015100 Beschäftigteoffen
personelle_einzelmassnahmenZustimmung des Betriebsrats zu Einstellung, Eingruppierung, Versetzung im Unternehmen ab mehr alsBeschäftigte01.01.201520 Beschäftigteoffen
jugend_auszubildendenvertretungJugend- und Auszubildendenvertretung abAnzahl01.01.20155offen
sprecherausschussSprecherausschuss der leitenden Angestellten abAnzahl01.01.201510offen
schwerbehindertenvertretungSchwerbehindertenvertretung abAnzahl01.01.20155offen
drittelbeteiligungDrittelbeteiligung im Aufsichtsrat ab mehr alsBeschäftigte01.01.2015500 Beschäftigteoffen
mitbestimmungParitätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat ab mehr alsBeschäftigte01.01.20152.000 Beschäftigteoffen
teilzeitanspruchAnspruch auf Teilzeit ab Arbeitgebern mit mehr alsBeschäftigte01.01.201515 Beschäftigteoffen
brueckenteilzeitAnspruch auf Brückenteilzeit ab Arbeitgebern mit mehr alsBeschäftigte01.01.201945 Beschäftigteoffen
brueckenteilzeit_zumutbarkeitBrückenteilzeit: Zumutbarkeitsgrenze gilt für Arbeitgeber bisBeschäftigte01.01.2019200 Beschäftigteoffen
elternzeit_teilzeitAnspruch auf Teilzeit in der Elternzeit ab Arbeitgebern mit mehr alsBeschäftigte01.01.201515 Beschäftigteoffen
pflegezeitAnspruch auf Pflegezeit ab Arbeitgebern mit mehr alsBeschäftigte01.01.201515 Beschäftigteoffen
familienpflegezeitAnspruch auf Familienpflegezeit ab Arbeitgebern mit mehr alsBeschäftigte01.01.201525 Beschäftigteoffen
datenschutzbeauftragterDatenschutzbeauftragter abBeschäftigte01.01.201520 Beschäftigteoffen
hinweisgeber_meldestelleInterne Meldestelle für Hinweisgeber ab (private Beschäftigungsgeber)Beschäftigte02.07.202350 Beschäftigteoffen
sicherheitsbeauftragteSicherheitsbeauftragte zu bestellen im Unternehmen abBeschäftigte01.01.201550 Beschäftigteoffen
sicherheitsbeauftragte_gefaehrdungSicherheitsbeauftragter bei besonderer Gefährdung im Unternehmen ab mehr alsBeschäftigte29.05.202620 Beschäftigteoffen
arbeitsschutzausschussArbeitsschutzausschuss im Betrieb ab mehr alsBeschäftigte01.01.201520 Beschäftigteoffen
umlage_u1Umlage U1 (Erstattung bei Krankheit) für Arbeitgeber bisBeschäftigte01.01.201530 Beschäftigteoffen

Beispiel

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Aufruf mit datum = 2026-10-01. Die Antwort erzeugt derselbe Code, der auch die API beantwortet.

api.quellenkontor.dev/v1/hr/schwellenwerte-arbeitsrecht?datum=2026-10-01
Zur API-Doku →
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/schwellenwerte-arbeitsrecht?datum=2026-10-01" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Antwort200 OK · JSON
{
  "datensatz": "schwellenwerte-arbeitsrecht",
  "datum": "2026-10-01",
  "vorlaeufig": false,
  "werte": {
    "kuendigungsschutz": 10,
    "kuendigungsschutz_altfaelle": 5,
    "massenentlassung_betrieb": 20,
    "massenentlassung_klein_entlassungen": 5,
    "massenentlassung_mittel_betrieb": 60,
    "massenentlassung_mittel_prozent": 10,
    "massenentlassung_mittel_entlassungen": 25,
    "massenentlassung_gross_betrieb": 500,
    "massenentlassung_gross_entlassungen": 30,
    "massenentlassung_zeitraum": 30,
    "betriebsrat": 5,
    "wirtschaftsausschuss": 100,
    "freistellung_betriebsrat": 200,
    "betriebsaenderung": 20,
    "betriebsaenderung_berater": 300,
    "betriebsrat_vereinfachtes_wahlverfahren": 100,
    "personelle_einzelmassnahmen": 20,
    "jugend_auszubildendenvertretung": 5,
    "sprecherausschuss": 10,
    "schwerbehindertenvertretung": 5,
    "drittelbeteiligung": 500,
    "mitbestimmung": 2000,
    "teilzeitanspruch": 15,
    "brueckenteilzeit": 45,
    "brueckenteilzeit_zumutbarkeit": 200,
    "elternzeit_teilzeit": 15,
    "pflegezeit": 15,
    "familienpflegezeit": 25,
    "datenschutzbeauftragter": 20,
    "hinweisgeber_meldestelle": 50,
    "sicherheitsbeauftragte": 50,
    "sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung": 20,
    "arbeitsschutzausschuss": 20,
    "umlage_u1": 30
  },
  "bestandteile": [
    {
      "id": "kuendigungsschutz",
      "name": "Kündigungsschutz gilt im Betrieb ab mehr als",
      "gruppe": "Kündigungsschutz",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 10,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 23 KSchG (Geltungsbereich)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html"
      },
      "hinweis": "Gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben. Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten zählen nicht mit (§ 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KSchG), Teilzeitkräfte anteilig (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG). Wert seit 01.01.2004 unverändert.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "kuendigungsschutz_altfaelle",
      "name": "Kündigungsschutz für Altfälle (Beginn vor 2004) ab mehr als",
      "gruppe": "Kündigungsschutz",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 5,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 23 KSchG (Geltungsbereich)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html"
      },
      "hinweis": "Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat. Später Eingestellte zählen bei dieser Schwelle nicht mit, bis der Betrieb in der Regel zehn Arbeitnehmer hat (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG).",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "massenentlassung_betrieb",
      "name": "Anzeigepflicht bei Massenentlassung ab Betrieben mit mehr als",
      "gruppe": "Massenentlassung",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 20,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
      },
      "hinweis": null,
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "massenentlassung_klein_entlassungen",
      "name": "Massenentlassung in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60: Entlassungen mehr als",
      "gruppe": "Massenentlassung",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "anzahl",
      "wert": 5,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
      },
      "hinweis": "Innerhalb von 30 Kalendertagen; vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungen zählen mit, fristlose Kündigungen nicht (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 KSchG).",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "massenentlassung_mittel_betrieb",
      "name": "Massenentlassung: mittlere Staffel ab Betrieben mit mindestens",
      "gruppe": "Massenentlassung",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 60,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
      },
      "hinweis": "Staffel gilt bis weniger als 500 Arbeitnehmer.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "massenentlassung_mittel_prozent",
      "name": "Massenentlassung in Betrieben mit 60 bis 499: Entlassungen ab Anteil der Belegschaft",
      "gruppe": "Massenentlassung",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "prozent",
      "wert": 10,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
      },
      "hinweis": "10 Prozent der regelmäßig Beschäftigten oder mehr als 25 Arbeitnehmer, innerhalb von 30 Kalendertagen.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "massenentlassung_mittel_entlassungen",
      "name": "Massenentlassung in Betrieben mit 60 bis 499: oder Entlassungen mehr als",
      "gruppe": "Massenentlassung",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "anzahl",
      "wert": 25,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
      },
      "hinweis": "Alternative zu 10 Prozent der regelmäßig Beschäftigten, innerhalb von 30 Kalendertagen.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "massenentlassung_gross_betrieb",
      "name": "Massenentlassung: große Staffel ab Betrieben mit mindestens",
      "gruppe": "Massenentlassung",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 500,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
      },
      "hinweis": null,
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "massenentlassung_gross_entlassungen",
      "name": "Massenentlassung in Betrieben ab 500: Entlassungen mindestens",
      "gruppe": "Massenentlassung",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "anzahl",
      "wert": 30,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
      },
      "hinweis": "Innerhalb von 30 Kalendertagen.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "massenentlassung_zeitraum",
      "name": "Massenentlassung: Zeitraum, in dem Entlassungen zusammengezählt werden",
      "gruppe": "Massenentlassung",
      "art": "zeitraum",
      "einheit": "tage",
      "wert": 30,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 17 KSchG (Anzeigepflicht)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__17.html"
      },
      "hinweis": "Kalendertage.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "betriebsrat",
      "name": "Betriebsrat wählbar ab",
      "gruppe": "Betriebsverfassung",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 5,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 1 BetrVG (Errichtung von Betriebsräten)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__1.html"
      },
      "hinweis": "In der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "wirtschaftsausschuss",
      "name": "Wirtschaftsausschuss im Unternehmen ab mehr als",
      "gruppe": "Betriebsverfassung",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 100,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 106 BetrVG (Wirtschaftsausschuss)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__106.html"
      },
      "hinweis": "In der Regel ständig beschäftigte Arbeitnehmer des Unternehmens, nicht des Betriebs.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "freistellung_betriebsrat",
      "name": "Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ab",
      "gruppe": "Betriebsverfassung",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 200,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 38 BetrVG (Freistellungen)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__38.html"
      },
      "hinweis": "200 bis 500 Arbeitnehmer: ein Mitglied; die Staffel steigt bis 12 Mitglieder bei 9.001 bis 10.000, darüber je angefangene 2.000 eines mehr.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "betriebsaenderung",
      "name": "Beteiligung bei Betriebsänderungen im Unternehmen ab mehr als",
      "gruppe": "Betriebsverfassung",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 20,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 111 Satz 1 BetrVG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 111 BetrVG (Betriebsänderungen)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html"
      },
      "hinweis": "In der Regel wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "betriebsaenderung_berater",
      "name": "Berater des Betriebsrats bei Betriebsänderungen im Unternehmen ab mehr als",
      "gruppe": "Betriebsverfassung",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 300,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 111 Satz 2 BetrVG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 111 BetrVG (Betriebsänderungen)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__111.html"
      },
      "hinweis": null,
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "betriebsrat_vereinfachtes_wahlverfahren",
      "name": "Vereinfachtes Wahlverfahren für den Betriebsrat in Betrieben bis",
      "gruppe": "Betriebsverfassung",
      "art": "schwelle_hoechstens",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 100,
      "gueltig_ab": "2021-06-18",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 14a Abs. 1 Satz 1 BetrVG, geändert durch Art. 1 Nr. 4 des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1762), in Kraft seit 18.06.2021",
      "quelle": {
        "titel": "Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s1762.pdf"
      },
      "hinweis": "In der Regel fünf bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer. In Betrieben mit 101 bis 200 können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Verfahren vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Aktuelle Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__14a.html",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "personelle_einzelmassnahmen",
      "name": "Zustimmung des Betriebsrats zu Einstellung, Eingruppierung, Versetzung im Unternehmen ab mehr als",
      "gruppe": "Betriebsverfassung",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 20,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html"
      },
      "hinweis": "In der Regel wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens, nicht des Betriebs. Wert seit 2015 unverändert.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "jugend_auszubildendenvertretung",
      "name": "Jugend- und Auszubildendenvertretung ab",
      "gruppe": "Betriebsverfassung",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "anzahl",
      "wert": 5,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 60 Abs. 1 BetrVG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 60 BetrVG (Errichtung und Aufgabe)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__60.html"
      },
      "hinweis": "In der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer unter 18 Jahren oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Bis 17.06.2021 zählten Auszubildende nur bis zum vollendeten 25. Lebensjahr; die Altersgrenze entfiel durch Art. 1 Nr. 10 des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes (BGBl. 2021 I S. 1762). Die Schwelle von fünf blieb gleich.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "sprecherausschuss",
      "name": "Sprecherausschuss der leitenden Angestellten ab",
      "gruppe": "Betriebsverfassung",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "anzahl",
      "wert": 10,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1 SprAuG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 1 SprAuG (Errichtung von Sprecherausschüssen)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/spraug/__1.html"
      },
      "hinweis": "In der Regel mindestens zehn leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) im Betrieb. Gilt nicht im öffentlichen Dienst und in Religionsgemeinschaften (§ 1 Abs. 3 SprAuG).",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "schwerbehindertenvertretung",
      "name": "Schwerbehindertenvertretung ab",
      "gruppe": "Betriebsverfassung",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "anzahl",
      "wert": 5,
      "gueltig_ab": "2018-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), in Kraft seit 01.01.2018 (Art. 26 Abs. 1)",
      "quelle": {
        "titel": "Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s3234.pdf"
      },
      "hinweis": "Wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen, nicht nur vorübergehend beschäftigt. Aktuelle Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__177.html",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "drittelbeteiligung",
      "name": "Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat ab mehr als",
      "gruppe": "Unternehmensmitbestimmung",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 500,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1 DrittelbG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 1 DrittelbG (Erfasste Unternehmen)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/__1.html"
      },
      "hinweis": "AG, KGaA, GmbH, VVaG mit Aufsichtsrat und Genossenschaft. AG, die vor dem 10.08.1994 eingetragen wurden und keine Familiengesellschaft sind, auch darunter.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "mitbestimmung",
      "name": "Paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat ab mehr als",
      "gruppe": "Unternehmensmitbestimmung",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 2000,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 1 MitbestG (Erfaßte Unternehmen)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/__1.html"
      },
      "hinweis": "AG, KGaA, GmbH und Genossenschaft; Montanunternehmen und Tendenzunternehmen ausgenommen.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "teilzeitanspruch",
      "name": "Anspruch auf Teilzeit ab Arbeitgebern mit mehr als",
      "gruppe": "Teilzeit und Freistellung",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 15,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 8 Abs. 7 TzBfG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 8 TzBfG (Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html"
      },
      "hinweis": "Unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung; Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "brueckenteilzeit",
      "name": "Anspruch auf Brückenteilzeit ab Arbeitgebern mit mehr als",
      "gruppe": "Teilzeit und Freistellung",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 45,
      "gueltig_ab": "2019-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG, eingefügt durch Gesetz vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2384), in Kraft seit 01.01.2019",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2384)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s2384.pdf"
      },
      "hinweis": "Neu seit 01.01.2019, vorher gab es keinen Anspruch auf befristete Teilzeit. Aktuelle Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9a.html",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "brueckenteilzeit_zumutbarkeit",
      "name": "Brückenteilzeit: Zumutbarkeitsgrenze gilt für Arbeitgeber bis",
      "gruppe": "Teilzeit und Freistellung",
      "art": "schwelle_hoechstens",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 200,
      "gueltig_ab": "2019-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG, eingefügt durch Gesetz vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2384), in Kraft seit 01.01.2019",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2384)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s2384.pdf"
      },
      "hinweis": "Arbeitgeber mit mehr als 45 bis 200 Arbeitnehmern können ablehnen, wenn schon eine Mindestzahl anderer Arbeitnehmer in Brückenteilzeit ist: mindestens 4 bei mehr als 45 bis 60, gestaffelt bis mindestens 14 bei mehr als 195 bis 200.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "elternzeit_teilzeit",
      "name": "Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit ab Arbeitgebern mit mehr als",
      "gruppe": "Teilzeit und Freistellung",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 15,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 15 BEEG (Anspruch auf Elternzeit)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html"
      },
      "hinweis": "Unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung; weitere Voraussetzungen in § 15 Abs. 7 BEEG, etwa eine Verringerung auf 15 bis 32 Wochenstunden (bis 31.08.2021: 15 bis 30 Wochenstunden; geändert durch Art. 1 Nr. 18 Buchst. b des Gesetzes vom 15.02.2021, BGBl. I S. 239, in Kraft 01.09.2021).",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "pflegezeit",
      "name": "Anspruch auf Pflegezeit ab Arbeitgebern mit mehr als",
      "gruppe": "Teilzeit und Freistellung",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 15,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 3 PflegeZG (Pflegezeit und sonstige Freistellungen)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__3.html"
      },
      "hinweis": "Das Gesetz schließt Arbeitgeber mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten aus. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG gilt ohne Schwelle.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "familienpflegezeit",
      "name": "Anspruch auf Familienpflegezeit ab Arbeitgebern mit mehr als",
      "gruppe": "Teilzeit und Freistellung",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 25,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 2 FPfZG (Familienpflegezeit)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/__2.html"
      },
      "hinweis": "Das Gesetz schließt Arbeitgeber mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten aus, ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Rechtsanspruch seit 01.01.2015.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "datenschutzbeauftragter",
      "name": "Datenschutzbeauftragter ab",
      "gruppe": "Compliance",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 20,
      "gueltig_ab": "2019-11-26",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG, geändert durch Art. 12 Nr. 9 des 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626), in Kraft seit 26.11.2019",
      "quelle": {
        "titel": "Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s1626.pdf"
      },
      "hinweis": "Mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung. Unabhängig von der Zahl bei Datenschutz-Folgenabschätzung oder geschäftsmäßiger Übermittlung. Aktuelle Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__38.html",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "hinweisgeber_meldestelle",
      "name": "Interne Meldestelle für Hinweisgeber ab (private Beschäftigungsgeber)",
      "gruppe": "Compliance",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 50,
      "gueltig_ab": "2023-12-17",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 12 Abs. 2 HinSchG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 12 HinSchG (Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__12.html"
      },
      "hinweis": "In der Regel mindestens 50 Beschäftigte. Für die in § 12 Abs. 3 HinSchG genannten Finanz- und Versicherungsunternehmen gilt die Pflicht unabhängig von der Zahl. Private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten können eine gemeinsame Meldestelle betreiben (§ 14 Abs. 2 HinSchG).",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "sicherheitsbeauftragte",
      "name": "Sicherheitsbeauftragte zu bestellen im Unternehmen ab",
      "gruppe": "Arbeitsschutz",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 50,
      "gueltig_ab": "2026-05-29",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, neu gefasst durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), in Kraft seit 29.05.2026 (Art. 4)",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz vom 12. Mai 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 und zur Änderung des SGB VII (BGBl. 2026 I Nr. 140)",
        "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/140/VO.html"
      },
      "hinweis": "Regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigte. Unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Für 21 bis 49 Beschäftigte gilt die Pflicht nur bei besonderer Gefährdung (Bestandteil sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung). Aktuelle Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__22.html",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung",
      "name": "Sicherheitsbeauftragter bei besonderer Gefährdung im Unternehmen ab mehr als",
      "gruppe": "Arbeitsschutz",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 20,
      "gueltig_ab": "2026-05-29",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, neu gefasst durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), in Kraft seit 29.05.2026",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz vom 12. Mai 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 und zur Änderung des SGB VII (BGBl. 2026 I Nr. 140)",
        "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/140/VO.html"
      },
      "hinweis": "Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten bestellen einen Sicherheitsbeauftragten, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Bis 28.05.2026 galt die Pflicht ab mehr als 20 Beschäftigten ohne diese Bedingung (Bestandteil sicherheitsbeauftragte).",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "arbeitsschutzausschuss",
      "name": "Arbeitsschutzausschuss im Betrieb ab mehr als",
      "gruppe": "Arbeitsschutz",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 20,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 11 Satz 1 ASiG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 11 ASiG (Arbeitsschutzausschuß)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__11.html"
      },
      "hinweis": "Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, mit bis zu 30 mit 0,75. Der Ausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Wert seit 2015 unverändert.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "umlage_u1",
      "name": "Umlage U1 (Erstattung bei Krankheit) für Arbeitgeber bis",
      "gruppe": "Sozialversicherung",
      "art": "schwelle_hoechstens",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 30,
      "gueltig_ab": "2015-01-01",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 1 Abs. 1 AAG",
      "quelle": {
        "titel": "§ 1 AAG (Erstattungsanspruch)",
        "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/aufag/__1.html"
      },
      "hinweis": "In der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber im Vorjahr mindestens acht Kalendermonate nicht mehr als 30 beschäftigt hat (§ 3 Abs. 1 AAG). Schwerbehinderte Menschen zählen nicht mit, Teilzeitkräfte mit 0,25 bis 10 Wochenstunden, 0,5 bis 20 und 0,75 bis 30 (§ 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 AAG). Gesetzlicher Erstattungssatz 80 Prozent der Entgeltfortzahlung bei Krankheit; die Satzung der Krankenkasse kann ihn beschränken, aber nicht unter 40 Prozent (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Die Erstattung bei Mutterschaft (U2) gilt ohne Schwelle (§ 1 Abs. 2 AAG). Umlagesätze der Minijobs: Datensatz minijob-abgaben.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    }
  ],
  "regeln": [
    "Die Schwellen gelten für die Beschäftigtenzahl „in der Regel“: maßgeblich ist die übliche Zahl des Betriebs oder Unternehmens, keine Momentaufnahme. Ob Teilzeitkräfte voll oder anteilig zählen, regelt jede Norm selbst, anteilig etwa in § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG, § 11 ASiG und § 3 Abs. 1 Satz 6 AAG; die Zählweise steht je Wert im Hinweis.",
    "Beim Kündigungsschutz zählen Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden mit 0,5 und mit bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75; Auszubildende zählen nicht (§ 23 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KSchG).",
    "Kündigungsschutz gilt erst nach sechs Monaten Beschäftigung und in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern; für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2004 begonnen haben, reichen mehr als fünf (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG).",
    "Manche Schwellen beziehen sich auf den Betrieb (Kündigungsschutz, Betriebsrat, Freistellung, Massenentlassung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Sprecherausschuss, Schwerbehindertenvertretung, Arbeitsschutzausschuss), andere auf das Unternehmen (Wirtschaftsausschuss, Betriebsänderung, personelle Einzelmaßnahmen, Sicherheitsbeauftragte, Aufsichtsrat) oder den Arbeitgeber (Teilzeit, Pflegezeit, Umlage U1).",
    "„Mehr als“ heißt: die Schwelle selbst reicht nicht, bei „mehr als 10“ gilt die Regel ab 11 (Feld art: schwelle_mehr_als, schwelle_mindestens, schwelle_hoechstens).",
    "Eine Massenentlassung ist der Agentur für Arbeit anzuzeigen, bevor die Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen die Staffel erreichen; der Betriebsrat ist vorher schriftlich zu unterrichten (§ 17 Abs. 1 bis 3 KSchG).",
    "Beim Datenschutzbeauftragten zählen die Personen, die in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind; bei Datenschutz-Folgenabschätzung oder geschäftsmäßiger Übermittlung gilt die Pflicht unabhängig von der Zahl (§ 38 Abs. 1 BDSG).",
    "Die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ab 20 Arbeitsplätzen steht im Datensatz ausgleichsabgabe, die Schwellen des Entgelttransparenzgesetzes im Datensatz entgelttransparenz."
  ],
  "hinweise": [
    "Ob ein Wert als „mehr als“ oder „ab“ gilt und wie Teilzeitkräfte zählen, steht im Namen und im Hinweis des Bestandteils."
  ],
  "lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "stand": "2026-09-26",
  "zitat": "Schwellenwerte im Arbeitsrecht am 01.10.2026: Kündigungsschutz gilt im Betrieb ab mehr als: 10 Beschäftigte; Betriebsrat wählbar ab: 5 Beschäftigte; Datenschutzbeauftragter ab: 20 Beschäftigte; Interne Meldestelle für Hinweisgeber ab (private Beschäftigungsgeber): 50 Beschäftigte. Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG. Quelle: § 23 KSchG (Geltungsbereich), https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
  "datenstand": "2026-09-26.34"
}

Verlauf

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Alle Stufen seit 2015 mit einem Aufruf, als JSON oder mit format=csv als CSV. Die letzten beiden Stufen:

Terminal
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/schwellenwerte-arbeitsrecht/verlauf" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Ausschnitt der Antwort
{
  "datensatz": "schwellenwerte-arbeitsrecht",
  "verlauf": [
    {
      "bestandteil": "sicherheitsbeauftragte",
      "name": "Sicherheitsbeauftragte zu bestellen im Unternehmen ab",
      "gruppe": "Arbeitsschutz",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "gueltig_ab": "2026-05-29",
      "gueltig_bis": null,
      "wert": 50,
      "stufenart": "wert",
      "rechtsgrundlage": "§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, neu gefasst durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), in Kraft seit 29.05.2026 (Art. 4)",
      "quelle_url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/140/VO.html",
      "hinweis": "Regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigte. Unter 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung genügt ein Sicherheitsbeauftragter (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Für 21 bis 49 Beschäftigte gilt die Pflicht nur bei besonderer Gefährdung (Bestandteil sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung). Aktuelle Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__22.html"
    },
    {
      "bestandteil": "sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung",
      "name": "Sicherheitsbeauftragter bei besonderer Gefährdung im Unternehmen ab mehr als",
      "gruppe": "Arbeitsschutz",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "gueltig_ab": "2026-05-29",
      "gueltig_bis": null,
      "wert": 20,
      "stufenart": "beginn",
      "rechtsgrundlage": "§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, neu gefasst durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), in Kraft seit 29.05.2026",
      "quelle_url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/140/VO.html",
      "hinweis": "Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten bestellen einen Sicherheitsbeauftragten, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Bis 28.05.2026 galt die Pflicht ab mehr als 20 Beschäftigten ohne diese Bedingung (Bestandteil sicherheitsbeauftragte)."
    }
  ]
}

Fehlerfälle

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StatusCodeWann
400ungueltiger_parameterfalsches Format oder Wert außerhalb von: bestandteil (kuendigungsschutz, kuendigungsschutz_altfaelle, massenentlassung_betrieb, massenentlassung_klein_entlassungen, massenentlassung_mittel_betrieb, massenentlassung_mittel_prozent, massenentlassung_mittel_entlassungen, massenentlassung_gross_betrieb, massenentlassung_gross_entlassungen, massenentlassung_zeitraum, betriebsrat, wirtschaftsausschuss, freistellung_betriebsrat, betriebsaenderung, betriebsaenderung_berater, betriebsrat_vereinfachtes_wahlverfahren, personelle_einzelmassnahmen, jugend_auszubildendenvertretung, sprecherausschuss, schwerbehindertenvertretung, drittelbeteiligung, mitbestimmung, teilzeitanspruch, brueckenteilzeit, brueckenteilzeit_zumutbarkeit, elternzeit_teilzeit, pflegezeit, familienpflegezeit, datenschutzbeauftragter, hinweisgeber_meldestelle, sicherheitsbeauftragte, sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung, arbeitsschutzausschuss, umlage_u1)
400unbekannter_parameterParameter, den es für diesen Datensatz nicht gibt
404kein_wertaußerhalb der Abdeckung (ab 01.01.2015) oder Wert für diesen Zeitraum noch nicht verkündet
401, 429siehe Fehleralle Fehlercodes

Schema für MCP

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So beschreibt der MCP-Server die Argumente des Werkzeugs hr_schwellenwerte_arbeitsrecht:

inputSchema
{
  "type": "object",
  "properties": {
    "datum": {
      "description": "Stichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag.",
      "type": "string",
      "format": "date",
      "pattern": "^\\d{4}-\\d{2}-\\d{2}$"
    },
    "bestandteil": {
      "description": "Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.",
      "type": "string",
      "enum": [
        "kuendigungsschutz",
        "kuendigungsschutz_altfaelle",
        "massenentlassung_betrieb",
        "massenentlassung_klein_entlassungen",
        "massenentlassung_mittel_betrieb",
        "massenentlassung_mittel_prozent",
        "massenentlassung_mittel_entlassungen",
        "massenentlassung_gross_betrieb",
        "massenentlassung_gross_entlassungen",
        "massenentlassung_zeitraum",
        "betriebsrat",
        "wirtschaftsausschuss",
        "freistellung_betriebsrat",
        "betriebsaenderung",
        "betriebsaenderung_berater",
        "betriebsrat_vereinfachtes_wahlverfahren",
        "personelle_einzelmassnahmen",
        "jugend_auszubildendenvertretung",
        "sprecherausschuss",
        "schwerbehindertenvertretung",
        "drittelbeteiligung",
        "mitbestimmung",
        "teilzeitanspruch",
        "brueckenteilzeit",
        "brueckenteilzeit_zumutbarkeit",
        "elternzeit_teilzeit",
        "pflegezeit",
        "familienpflegezeit",
        "datenschutzbeauftragter",
        "hinweisgeber_meldestelle",
        "sicherheitsbeauftragte",
        "sicherheitsbeauftragte_gefaehrdung",
        "arbeitsschutzausschuss",
        "umlage_u1"
      ]
    }
  },
  "required": [],
  "additionalProperties": false
}

Quelle und Stand

#
AngabeInhalt
QuelleKSchG, BetrVG, DrittelbG, MitbestG, TzBfG, BEEG, PflegeZG, FPfZG, BDSG, HinSchG, SGB VII, SGB IX, ASiG, AAG, SprAuG
LizenzWerte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierungbei Gesetzesänderung
AbdeckungDeutschland, ab 01.01.2015
Zuletzt geprüft26.09.2026
Nächste erwartete Änderungnur bei Gesetzesänderung
Überblick mit Tabellen und Fragen zum Datensatz: Schwellenwerte im Arbeitsrecht nach Beschäftigtenzahl. Einen Fehler meldest du über das Kontaktformular.

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