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Referenz

Referenz: Entgelttransparenz

Auskunftsanspruch, Prüfverfahren und Bericht nach dem Entgelttransparenzgesetz, dazu die noch nicht umgesetzte EU-Richtlinie 2023/970.

Ab welcher Betriebsgröße Beschäftigte Auskunft über das Vergleichsentgelt verlangen können, wann Arbeitgeber ihre Entgeltstrukturen prüfen und berichten sollen und in welchem Turnus (EntgTranspG). Dazu die Schwellen und Termine der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970, die bis heute nicht in deutsches Recht umgesetzt ist und deshalb für Arbeitgeber noch nicht unmittelbar gilt.

Endpunkte und Aufrufe

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ZugangAufruf
REST-APIGET /hr/entgelttransparenz
VerlaufGET /hr/entgelttransparenz/verlauf
SDK JavaScriptqk.hr.entgelttransparenz(…)
SDK Pythonqk.hr.entgelttransparenz(…)
CLIqk entgelttransparenz --datum 2026-10-01
MCP-Werkzeughr_entgelttransparenz

Parameter

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NameTypPflichtStandardErlaubtBeschreibung
datumDatum (JJJJ-MM-TT)neinheuteStichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag.
bestandteilTextneinauskunftsanspruch, auskunft_wiederholung, vergleichsgruppe_mindestens, pruefverfahren, bericht, berichtsturnus_tarif, berichtsturnus_sonstige, rl_berichtspflicht_ab, rl_bericht_jaehrlich_ab, rl_turnus_unter_250, rl_entgeltbewertung_prozentNur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.

Unbekannte Parameter lehnt die API mit unbekannter_parameter ab. Dazu kommen format und trennzeichen, siehe CSV.

Antwortfelder

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FeldTypBedeutung
datensatzTextKennung des Datensatzes
datumDatumAbgefragter Stichtag
vorlaeufigBooleschtrue, wenn für den Stichtag noch nicht alle Werte festgelegt sind; ausstehende Werte stehen dann auf null
werteObjektKurzform: Bestandteil und Wert
bestandteileListeJe Bestandteil Wert, Einheit, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle
regelnListeRegeln aus dem Gesetz, je mit Norm
hinweiseListeGrenzen der Werte oder der Berechnung, in Sätzen
lizenzTextNutzungsbedingungen der Werte
standDatumTag der letzten Prüfung gegen die Quelle
zitatTextFertiger Satz mit Wert, Gültigkeit, Rechtsgrundlage und Quelle zum Zitieren
datenstandTextKennung des Datenstands: Datum und laufende Nummer der letzten Änderung im Änderungsprotokoll (/v1/aenderungen), die diesen Datensatz betrifft. Gleicher Datenstand heißt unveränderter Inhalt, praktisch für Prüfer und zum Vergleich zweier Abfragen

Bestandteile

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Die Antwort enthält je Stichtag die gültigen Bestandteile, jeweils mit id, name, gruppe, einheit, wert, gueltig_ab, rechtsgrundlage, quelle, hinweis und naechster_wert. Im Objekt werte steht dieselbe Liste als Kurzform. Ein Bestandteil fehlt, wenn er am Stichtag noch nicht oder nicht mehr gilt.

idBestandteilEinheitErste StufeAktueller WertEnde
auskunftsanspruchIndividueller Auskunftsanspruch in Betrieben ab mehr alsBeschäftigte06.07.2017200 Beschäftigteoffen
auskunft_wiederholungErneute Auskunft frühestens nachJahre06.07.20172 Jahreoffen
vergleichsgruppe_mindestensVergleichsentgelt wird genannt ab einer Vergleichsgruppe vonAnzahl06.07.20176offen
pruefverfahrenBetriebliches Prüfverfahren (Aufforderung) für private Arbeitgeber ab mehr alsBeschäftigte06.07.2017500 Beschäftigteoffen
berichtBericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit ab mehr alsBeschäftigte06.07.2017500 Beschäftigteoffen
berichtsturnus_tarifBerichtsturnus für tarifgebundene und tarifanwendende ArbeitgeberJahre06.07.20175 Jahreoffen
berichtsturnus_sonstigeBerichtsturnus für alle anderen berichtspflichtigen ArbeitgeberJahre06.07.20173 Jahreoffen
rl_berichtspflicht_abRichtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Bericht über das Entgeltgefälle für Arbeitgeber abBeschäftigte07.06.2027100 Beschäftigteoffen
rl_bericht_jaehrlich_abRichtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: jährlicher Bericht für Arbeitgeber abBeschäftigte07.06.2027250 Beschäftigteoffen
rl_turnus_unter_250Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Berichtsturnus für Arbeitgeber mit 100 bis 249Jahre07.06.20273 Jahreoffen
rl_entgeltbewertung_prozentRichtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: gemeinsame Entgeltbewertung ab Entgeltunterschied vonProzent07.06.20275 %offen

Beispiel

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Aufruf mit datum = 2026-10-01. Die Antwort erzeugt derselbe Code, der auch die API beantwortet.

api.quellenkontor.dev/v1/hr/entgelttransparenz?datum=2026-10-01
Zur API-Doku →
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/entgelttransparenz?datum=2026-10-01" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Antwort200 OK · JSON
{
  "datensatz": "entgelttransparenz",
  "datum": "2026-10-01",
  "vorlaeufig": false,
  "werte": {
    "auskunftsanspruch": 200,
    "auskunft_wiederholung": 2,
    "vergleichsgruppe_mindestens": 6,
    "pruefverfahren": 500,
    "bericht": 500,
    "berichtsturnus_tarif": 5,
    "berichtsturnus_sonstige": 3
  },
  "bestandteile": [
    {
      "id": "auskunftsanspruch",
      "name": "Individueller Auskunftsanspruch in Betrieben ab mehr als",
      "gruppe": "Entgelttransparenzgesetz",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 200,
      "gueltig_ab": "2017-07-06",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 12 Abs. 1 EntgTranspG",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2152.pdf"
      },
      "hinweis": "In der Regel mehr als 200 Beschäftigte bei demselben Arbeitgeber im Betrieb. Geltend machen erstmals sechs Kalendermonate nach dem 06.07.2017, also ab 06.01.2018 (§ 25 Abs. 1 EntgTranspG).",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "auskunft_wiederholung",
      "name": "Erneute Auskunft frühestens nach",
      "gruppe": "Entgelttransparenzgesetz",
      "art": "frist",
      "einheit": "jahre",
      "wert": 2,
      "gueltig_ab": "2017-07-06",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2152.pdf"
      },
      "hinweis": "Früher nur, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben. Wer erstmals innerhalb der ersten drei Kalenderjahre gefragt hat, konnte erst nach drei Kalenderjahren erneut fragen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG).",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "vergleichsgruppe_mindestens",
      "name": "Vergleichsentgelt wird genannt ab einer Vergleichsgruppe von",
      "gruppe": "Entgelttransparenzgesetz",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "anzahl",
      "wert": 6,
      "gueltig_ab": "2017-07-06",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 12 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2152.pdf"
      },
      "hinweis": "Das Vergleichsentgelt ist nicht anzugeben, wenn weniger als sechs Beschäftigte des anderen Geschlechts die Vergleichstätigkeit ausüben.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "pruefverfahren",
      "name": "Betriebliches Prüfverfahren (Aufforderung) für private Arbeitgeber ab mehr als",
      "gruppe": "Entgelttransparenzgesetz",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 500,
      "gueltig_ab": "2017-07-06",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 17 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2152.pdf"
      },
      "hinweis": "Das Gesetz fordert auf, schreibt aber nicht vor; Durchführung nach § 18 EntgTranspG.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "bericht",
      "name": "Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit ab mehr als",
      "gruppe": "Entgelttransparenzgesetz",
      "art": "schwelle_mehr_als",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "wert": 500,
      "gueltig_ab": "2017-07-06",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 21 Abs. 1 EntgTranspG",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2152.pdf"
      },
      "hinweis": "Nur Arbeitgeber, die einen Lagebericht nach §§ 264 und 289 HGB erstellen müssen. Erster Bericht im Jahr 2018 (§ 25 Abs. 2 EntgTranspG). Der Bericht wird dem Lagebericht als Anlage beigefügt; bis zu Lageberichten für Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2022 begonnen haben, wurde er im Bundesanzeiger veröffentlicht, seitdem wird er im Unternehmensregister offengelegt (§ 22 Abs. 4, § 25 Abs. 4 EntgTranspG).",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "berichtsturnus_tarif",
      "name": "Berichtsturnus für tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber",
      "gruppe": "Entgelttransparenzgesetz",
      "art": "turnus",
      "einheit": "jahre",
      "wert": 5,
      "gueltig_ab": "2017-07-06",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 22 Abs. 1 EntgTranspG",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2152.pdf"
      },
      "hinweis": "Berichtszeitraum sind die vergangenen fünf Jahre; der erste Bericht umfasste nur das letzte abgeschlossene Kalenderjahr (§ 25 Abs. 3).",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    },
    {
      "id": "berichtsturnus_sonstige",
      "name": "Berichtsturnus für alle anderen berichtspflichtigen Arbeitgeber",
      "gruppe": "Entgelttransparenzgesetz",
      "art": "turnus",
      "einheit": "jahre",
      "wert": 3,
      "gueltig_ab": "2017-07-06",
      "gueltig_bis": null,
      "rechtsgrundlage": "§ 22 Abs. 2 EntgTranspG",
      "quelle": {
        "titel": "Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152)",
        "url": "https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2152.pdf"
      },
      "hinweis": "Berichtszeitraum sind die vergangenen drei Jahre.",
      "naechster_wert": null,
      "status": "festgelegt",
      "erwartet": null,
      "letzter_wert": null
    }
  ],
  "regeln": [
    "Das Entgelttransparenzgesetz gilt seit 06.07.2017 und ist seitdem in den hier geführten Schwellen unverändert (Stand gesetze-im-internet.de: zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 05.07.2021, BGBl. I S. 3338).",
    "Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber können in Textform Auskunft über das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt einer Vergleichstätigkeit und bis zu zwei Entgeltbestandteile verlangen (§§ 10, 12 EntgTranspG).",
    "Private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert, ihre Entgeltregelungen regelmäßig mit einem betrieblichen Prüfverfahren zu prüfen (§ 17 EntgTranspG).",
    "Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die einen Lagebericht erstellen müssen, berichten über Gleichstellung und Entgeltgleichheit: tarifgebundene und tarifanwendende alle fünf Jahre, alle anderen alle drei Jahre (§§ 21, 22 EntgTranspG).",
    "Die Richtlinie (EU) 2023/970 war bis 07.06.2026 umzusetzen (Art. 34). Deutschland hat bis 26.09.2026 kein Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet; geprüft auf recht.bund.de: BGBl. 2025 I Nr. 1 bis 383 und BGBl. 2026 I Nr. 1 bis 273 (Nr. 274 am 26.09.2026 noch nicht erschienen); das EntgTranspG wurde zuletzt durch Art. 25 des Gesetzes vom 05.07.2021 geändert, die geänderte Fassung gilt seit 01.08.2022.",
    "Nach der Richtlinie haben Arbeitnehmer ohne Schwelle ein Auskunftsrecht über ihre Entgelthöhe und die durchschnittliche Entgelthöhe vergleichbarer Gruppen; Antwort binnen zwei Monaten (Art. 7 Richtlinie (EU) 2023/970).",
    "Die Richtlinie verlangt Berichte über das Entgeltgefälle: ab 250 Arbeitnehmern bis 07.06.2027 und dann jährlich, ab 150 bis 07.06.2027 und dann alle drei Jahre, ab 100 bis 07.06.2031 und dann alle drei Jahre (Art. 9 Richtlinie (EU) 2023/970).",
    "Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern von der Pflicht auszunehmen, die Kriterien der Entgeltentwicklung offenzulegen (Art. 6 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2023/970). Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 37).",
    "Die Bestandteile mit dem Präfix rl_ stammen aus der Richtlinie, nicht aus deutschem Recht; sie binden Arbeitgeber in Deutschland erst mit dem Umsetzungsgesetz."
  ],
  "hinweise": [
    "Bestandteile mit rl_ stammen aus der Richtlinie (EU) 2023/970. Sie ist nicht in deutsches Recht umgesetzt und gilt für Arbeitgeber erst mit einem deutschen Umsetzungsgesetz, auch wenn ihr Datum schon erreicht ist."
  ],
  "lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "stand": "2026-09-26",
  "zitat": "Entgelttransparenz am 01.10.2026: Individueller Auskunftsanspruch in Betrieben ab mehr als: 200 Beschäftigte; Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit ab mehr als: 500 Beschäftigte. Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 EntgTranspG. Quelle: Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152), https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2152.pdf. Daten: Quellenkontor (quellenkontor.dev).",
  "datenstand": "2026-09-26.35"
}

Verlauf

#

Alle Stufen seit 2015 mit einem Aufruf, als JSON oder mit format=csv als CSV. Die letzten beiden Stufen:

Terminal
curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/entgelttransparenz/verlauf" \
  -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"
Ausschnitt der Antwort
{
  "datensatz": "entgelttransparenz",
  "verlauf": [
    {
      "bestandteil": "rl_turnus_unter_250",
      "name": "Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Berichtsturnus für Arbeitgeber mit 100 bis 249",
      "gruppe": "Richtlinie (EU) 2023/970, in Deutschland noch nicht umgesetzt",
      "art": "turnus",
      "einheit": "jahre",
      "gueltig_ab": "2027-06-07",
      "gueltig_bis": null,
      "wert": 3,
      "stufenart": "beginn",
      "rechtsgrundlage": "Art. 9 Abs. 3 und 4 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt)",
      "quelle_url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023L0970",
      "hinweis": "150 bis 249: erstmals bis 07.06.2027, danach alle drei Jahre; 100 bis 149: erstmals bis 07.06.2031, danach alle drei Jahre. Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten (Art. 37). Eine Pflicht für Arbeitgeber in Deutschland entsteht erst mit dem Umsetzungsgesetz; bis 26.09.2026 ist keines verkündet."
    },
    {
      "bestandteil": "rl_berichtspflicht_ab",
      "name": "Richtlinie (EU) 2023/970, nicht in deutsches Recht umgesetzt: Bericht über das Entgeltgefälle für Arbeitgeber ab",
      "gruppe": "Richtlinie (EU) 2023/970, in Deutschland noch nicht umgesetzt",
      "art": "schwelle_mindestens",
      "einheit": "beschaeftigte",
      "gueltig_ab": "2031-06-07",
      "gueltig_bis": null,
      "wert": 100,
      "stufenart": "wert",
      "rechtsgrundlage": "Art. 9 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2023/970 (nicht in deutsches Recht umgesetzt)",
      "quelle_url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023L0970",
      "hinweis": "Arbeitgeber mit 100 bis 149 Arbeitnehmern berichten erstmals bis 07.06.2031. Unter 100 freiwillig, die Mitgliedstaaten dürfen mehr verlangen (Art. 9 Abs. 5). Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten (Art. 37). Eine Pflicht für Arbeitgeber in Deutschland entsteht erst mit dem Umsetzungsgesetz; bis 26.09.2026 ist keines verkündet."
    }
  ]
}

Fehlerfälle

#
StatusCodeWann
400ungueltiger_parameterfalsches Format oder Wert außerhalb von: bestandteil (auskunftsanspruch, auskunft_wiederholung, vergleichsgruppe_mindestens, pruefverfahren, bericht, berichtsturnus_tarif, berichtsturnus_sonstige, rl_berichtspflicht_ab, rl_bericht_jaehrlich_ab, rl_turnus_unter_250, rl_entgeltbewertung_prozent)
400unbekannter_parameterParameter, den es für diesen Datensatz nicht gibt
404kein_wertaußerhalb der Abdeckung (ab 06.07.2017) oder Wert für diesen Zeitraum noch nicht verkündet
401, 429siehe Fehleralle Fehlercodes

Schema für MCP

#

So beschreibt der MCP-Server die Argumente des Werkzeugs hr_entgelttransparenz:

inputSchema
{
  "type": "object",
  "properties": {
    "datum": {
      "description": "Stichtag im Format JJJJ-MM-TT. Ohne Angabe gilt der heutige Tag.",
      "type": "string",
      "format": "date",
      "pattern": "^\\d{4}-\\d{2}-\\d{2}$"
    },
    "bestandteil": {
      "description": "Nur diesen Bestandteil liefern und zitieren, etwa für eine einzelne Frage (optional). Erlaubt sind die ids der Bestandteile.",
      "type": "string",
      "enum": [
        "auskunftsanspruch",
        "auskunft_wiederholung",
        "vergleichsgruppe_mindestens",
        "pruefverfahren",
        "bericht",
        "berichtsturnus_tarif",
        "berichtsturnus_sonstige",
        "rl_berichtspflicht_ab",
        "rl_bericht_jaehrlich_ab",
        "rl_turnus_unter_250",
        "rl_entgeltbewertung_prozent"
      ]
    }
  },
  "required": [],
  "additionalProperties": false
}

Quelle und Stand

#
AngabeInhalt
QuelleEntgelttransparenzgesetz (EntgTranspG); Richtlinie (EU) 2023/970
LizenzWerte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.
Aktualisierungbei Gesetzesänderung; Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie steht aus
AbdeckungDeutschland, ab 06.07.2017
Zuletzt geprüft26.09.2026
Nächste erwartete ÄnderungUmsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2023/970 (Frist 07.06.2026, noch nicht verkündet)
Überblick mit Tabellen und Fragen zum Datensatz: Entgelttransparenz: Schwellenwerte und Berichtspflichten. Einen Fehler meldest du über das Kontaktformular.

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