30.09.2026

Amtliche Werke und Urheberrecht: welche Daten frei sind

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen und Gerichtsentscheidungen genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Den Mindestlohn von 14,60 Euro ab 01.01.2027 darfst du deshalb in jede App übernehmen, auch kommerziell, weil er aus einer Verordnung stammt. Andere Behördeninhalte sind nur unter den engeren Bedingungen von § 5 Abs. 2 frei, und viele Statistiken kommen unter einer Lizenz wie der Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0.

Was § 5 UrhG freistellt

§ 5 Abs. 1 UrhG nimmt diese Texte vollständig aus dem Urheberrecht heraus: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen, Entscheidungen sowie amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen. Für diese Werke gibt es keinen Rechteinhaber, keine Lizenz und keine Pflicht zur Quellenangabe. Du darfst sie kopieren, umformatieren, in eine Datenbank laden und in einem bezahlten Produkt ausliefern.

Für Entwickler zählt das, weil viele Rechengrößen genau dort stehen. Der Mindestlohn ab 01.01.2027 stammt aus einer Verordnung, Rechtsgrundlage: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268), Stufe 2. Die Minijob-Grenze beruht auf einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger, die meisten Feiertage auf den Feiertagsgesetzen der Länder. Wer diese Werte in einer Lohnsoftware, einem Chatbot oder einem Rechner verwendet, braucht dafür keine Erlaubnis einer Behörde.

Frei ist dabei der amtliche Text selbst. Eine Aufbereitung durch Dritte kann eigene Rechte tragen, etwa eine kommentierte Tabelle, eine Datenbank mit eigenem Aufwand oder eine Software. Unterscheide deshalb bei jeder Quelle, ob du das amtliche Werk nutzt oder die Arbeit von jemandem, der es aufbereitet hat.

Welche Behördenquelle welchen Status hat

QuelleBeispielStatusWas du beachten musst
Gesetz, VerordnungMindestlohnanpassungsverordnung im Bundesgesetzblattfrei nach § 5 Abs. 1 UrhGnichts, Quellenangabe freiwillig
Amtliche BekanntmachungGeringfügigkeitsgrenze im Bundesanzeigerfrei nach § 5 Abs. 1 UrhGnichts, Quellenangabe freiwillig
Gerichtsentscheidung, amtlicher LeitsatzUrteil eines Bundesgerichtsfrei nach § 5 Abs. 1 UrhGnichts, private Leitsätze können geschützt sein
Anderes amtliches WerkMerkblatt, das eine Behörde zur allgemeinen Information veröffentlichtfrei nach § 5 Abs. 2 UrhGQuelle angeben, nicht verändern (§§ 62, 63 UrhG)
Interner Berichtnicht veröffentlichter Lageberichtnicht frei über § 5Urheberrecht kann greifen
Statistik mit LizenzTabelle aus GENESIS-OnlineDatenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0Quellenvermerk, Lizenzlink, Hinweis auf Änderungen
Hochwertiger Datensatz der EUDaten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138CC0 oder CC BY 4.0 oder freierje nach Lizenz Namensnennung
Private Norm, auf die ein Gesetz verweistDIN-Normgeschützt nach § 5 Abs. 3 UrhGLizenz des Rechteinhabers nötig

Andere amtliche Werke: frei mit zwei Auflagen

Alles, was eine Behörde erstellt, aber nicht unter Absatz 1 fällt, ist nur unter einer Bedingung frei: Es muss im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sein. Das trifft auf Merkblätter, Informationsseiten und Broschüren zu, die ausdrücklich die Öffentlichkeit informieren sollen. Ein Dokument, das nur intern kursiert oder für einen kleinen Kreis bestimmt ist, fällt nicht darunter.

Auch wenn die Bedingung erfüllt ist, gelten zwei Auflagen aus den Schrankenregeln des Urheberrechtsgesetzes entsprechend. § 62 UrhG verbietet grundsätzlich Änderungen am Werk, erlaubt aber Übersetzungen und Auszüge, soweit der Zweck der Nutzung sie erfordert. § 63 UrhG verlangt, die Quelle stets deutlich anzugeben und bei ganzen Sprachwerken kenntlich zu machen, ob gekürzt oder geändert wurde.

Für eine App heißt das praktisch: Zahlen und Fakten aus einem Merkblatt übernimmst du, nennst die Behörde und verlinkst das Dokument. Den Wortlaut schreibst du nicht still um und gibst ihn dann als Text der Behörde aus. Wer eigene Erklärungen formuliert, macht das als eigenen Text neben dem Zitat.

Gilt § 5 UrhG für deine Quelle?

Selbstcheck

Darfst du diesen Behördeninhalt frei übernehmen?

Orientierung nach § 5 UrhG, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Ist der Inhalt ein Gesetz, eine Verordnung, ein amtlicher Erlass, eine amtliche Bekanntmachung, eine Gerichtsentscheidung oder ein amtlicher Leitsatz?

Das sind die Texte aus § 5 Abs. 1 UrhG, etwa eine Verordnung im Bundesgesetzblatt oder eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

DIN-Normen und andere private Normwerke

Eine Norm, auf die ein Gesetz verweist, wird dadurch nicht frei. § 5 Abs. 3 UrhG stellt klar, dass das Urheberrecht an privaten Normwerken bestehen bleibt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. Im Gegenzug muss der Urheber jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einräumen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 5. März 2024 in der Sache Public.Resource.Org (C-588/21 P) entschieden, dass harmonisierte Normen wegen ihrer Rechtswirkungen Teil des Unionsrechts sind und ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht. Das Urteil betrifft den Zugang zu Dokumenten der Kommission. Es hebt das Urheberrecht an Normen nicht auf, und für eine App, die Normtexte ausliefern will, bleibt die Lizenzfrage offen.

Datenbanken: das zweite Schutzrecht

Neben dem Urheberrecht am einzelnen Text gibt es ein eigenes Schutzrecht für Datenbanken. § 4 UrhG schützt Datenbankwerke, deren Auswahl oder Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung ist. § 87a UrhG geht weiter und schützt jede Datenbank, deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert, ohne jede Schöpfungshöhe. Der Hersteller hat dann nach § 87b UrhG das Recht an der Datenbank insgesamt und an wesentlichen Teilen, und diese Rechte erlöschen nach § 87d UrhG fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung.

Ob eine amtliche Datenbank dieses Recht trägt, ist nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat 2006 im Beschluss Sächsischer Ausschreibungsdienst (I ZR 261/03) festgehalten, dass § 5 UrhG nach deutschem Recht auf Datenbanken im Sinn von § 87a entsprechend anzuwenden ist, und die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, ob das mit der Datenbankrichtlinie vereinbar ist. Im selben Beschluss steht, dass auch eine Datenbank, die ein privates Unternehmen im amtlichen Auftrag erstellt, amtlichen Charakter haben kann.

Für die meisten Behördendaten hat der Gesetzgeber die Frage inzwischen anders gelöst. § 2 Abs. 5 Datennutzungsgesetz bestimmt, dass sich öffentliche Stellen in seinem Anwendungsbereich nicht auf das Recht des Datenbankherstellers berufen, und Art. 1 Abs. 6 der EU-Richtlinie 2019/1024 verbietet es für die ganze Union, das Recht gegen die Weiterverwendung einzusetzen. GovData hält es zusätzlich für wahrscheinlich, dass das Recht bei amtlichen Werken nach § 5 UrhG gar nicht erst entsteht.

Bei privaten Anbietern ist es umgekehrt. Wer amtliche Werte sammelt, gegen die Primärquelle prüft und strukturiert ausliefert, investiert genau in Beschaffung und Überprüfung. Die Werte selbst bleiben frei, die Zusammenstellung kann geschützt sein. Deshalb trennt Quellenkontor in jeder Antwort beides: Das Feld lizenz nennt die amtliche Herkunft der Werte, für die Zusammenstellung gelten die Nutzungsbedingungen. Welche Verordnung hinter welchem Wert steht, listet die Übersicht Quellen und Lizenzen aller Datensätze mit Link zu jeder Primärquelle.

Fünf Aussagen zu Behördendaten

Wissen prüfen

Frei oder nicht?

Fünf Fragen, die in Projekten mit Behördendaten immer wieder auftauchen.

Frage 1 von 5

Ein Gesetz verweist auf eine DIN-Norm. Darfst du die Norm dann frei in deine App übernehmen?

Offene Daten kommen mit Lizenz

Viele Behördendaten sind keine amtlichen Werke im Sinn von § 5, sondern Statistiken, Messreihen oder Register. Für sie gilt die Lizenz, unter der die Stelle sie bereitstellt. § 12a E-Government-Gesetz verpflichtet Bundesbehörden, unbearbeitete maschinenlesbare Daten über öffentliche Netze bereitzustellen, entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiterverwendung durch jedermann, möglichst ohne Registrierung. Einen Anspruch darauf begründet die Vorschrift nicht.

Das Datennutzungsgesetz ergänzt das: Daten dürfen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden, und öffentliche Stellen sollen nach Möglichkeit offene Lizenzen verwenden. Auch das Datennutzungsgesetz schafft keine Pflicht zur Bereitstellung. Es regelt nur, wie bereitgestellte Daten weiterverwendet werden dürfen.

In Deutschland ist die häufigste Lizenz die Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0 (dl-de/by-2-0). Sie verlangt einen Quellenvermerk mit dem Namen des Bereitstellers, den Lizenzvermerk mit Link zum Lizenztext und einen Verweis auf den Datensatz, bei veränderten Daten zusätzlich den Hinweis auf die Änderung. Die Variante Zero 2.0 (dl-de/zero-2-0) erlaubt jede Nutzung ohne Bedingungen. Für die hochwertigen Datensätze der EU schreibt die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 CC0, CC BY 4.0 oder eine gleichwertige oder weniger einschränkende offene Lizenz vor.

Das Statistische Bundesamt empfiehlt für GENESIS-Online eine Zitierweise: Datenquelle Statistisches Bundesamt (Destatis), Genesis-Online, optional das Abrufdatum, dazu Datenlizenz by-2-0, in elektronischen Werken als Link auf den Lizenztext. Rechnest du mit den Zahlen weiter, kommt der Zusatz eigene Berechnung oder eigene Darstellung dazu.

Lizenzen und ihre Pflichten

Nachschlagen

Was du je Rechtsgrundlage in deiner App vermerken musst

Wer die Richtigkeit prüft

Dass du amtliche Werte frei übernehmen darfst, sagt nichts darüber, ob deine Quelle den richtigen Wert zum richtigen Tag liefert. § 12a Abs. 8 EGovG stellt ausdrücklich fest, dass Bundesbehörden ihre Open-Data-Angebote nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Plausibilität prüfen müssen. Die Verantwortung für die Zahl in deiner Software liegt bei dir.

Amtlich ist nur die verkündete Fassung. Das Bundesgesetzblatt erscheint seit dem 1. Januar 2023 in elektronischer Form auf recht.bund.de. Gesetze im Internet zeigt konsolidierte Fassungen, in die Änderungsgesetze eingearbeitet sind, die Änderungsgesetze selbst stehen dort nicht. Wer einen Wert ab einem bestimmten Tag braucht, muss deshalb in die Verordnung schauen, die ihn festlegt, und nicht nur in den aktuellen Gesetzestext.

Für jeden Wert brauchst du drei Angaben, damit er nachprüfbar bleibt: die Rechtsgrundlage, die Primärquelle mit Link und den Tag, ab dem er gilt. Quellenkontor liefert diese Felder in jeder Antwort mit und prüft sie in einem festen Prüfverfahren gegen Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger. Wie das bei Feiertagen aussieht, zeigt der Artikel Feiertage-API Deutschland: worauf es ankommt.

Beispiel: jeder Mindestlohn seit 2015 stammt aus einer Verordnung

Jede Zeile beruht auf dem Mindestlohngesetz oder einer Mindestlohnanpassungsverordnung, also auf amtlichen Werken nach § 5 Abs. 1 UrhG. Die Werte darfst du ohne Lizenz übernehmen.

Gültig abMindestlohn je StundeMinijob-GrenzeHöchststunden im MinijobRechtsgrundlageQuelle
01.01.202714,60 €633 €43Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268), Stufe 2
01.01.202613,90 €603 €43Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268), Stufe 1
01.01.202512,82 €556 €43Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 321), Stufe 2
01.01.202412,41 €538 €43Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 321), Stufe 1
01.10.202212,00 €520 €43§ 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969)
01.07.202210,45 €450 €43Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2356), Stufe 4
01.01.20229,82 €450 €45Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2356), Stufe 3
01.07.20219,60 €450 €46Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2356), Stufe 2
01.01.20219,50 €450 €47Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2356), Stufe 1
01.01.20209,35 €450 €48Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13. November 2018 (BGBl. I S. 1876), Stufe 2
01.01.20199,19 €450 €48Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13. November 2018 (BGBl. I S. 1876), Stufe 1
01.01.20178,84 €450 €50Mindestlohnanpassungsverordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2530)
01.01.20158,50 €450 €52§ 1 Abs. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348)

Stand dieser Tabelle ist der Datenbestand der API. Quellen und Verlauf: Mindestlohn und Minijob-Grenze.

Herkunft, Lizenz und Stand in der Antwort

Terminal
$ curl "https://api.quellenkontor.dev/v1/hr/mindestlohn?datum=2027-01-15" \
    -H "Authorization: Bearer $QK_KEY"

# Ausschnitt der Antwort
{
  "mindestlohn_brutto_stunde": 14.6,
  "gueltig_ab": "2027-01-01",
  "rechtsgrundlage": "Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268), Stufe 2",
  "quelle": {
    "titel": "Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268)",
    "url": "https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/268/VO.html"
  },
  "lizenz": "Werte aus amtlichen Werken (§ 5 UrhG). Nutzung der Zusammenstellung nach den Nutzungsbedingungen von Quellenkontor.",
  "stand": "2026-09-23"
}

Wie die Antwort Herkunft und Lizenz trennt

Die Abfrage für den 15. Januar 2027 liefert 14,60 Euro, gültig ab 01.01.2027, mit der Verordnung als Rechtsgrundlage und dem Link ins Bundesgesetzblatt als Quelle. Das Feld lizenz sagt, woher der Wert rechtlich kommt, das Feld stand sagt, wann er zuletzt gegen die Quelle geprüft wurde, hier am 23.09.2026.

So kannst du in deiner Oberfläche beides zeigen, ohne es selbst zusammenzusuchen: unter der Zahl die Verordnung mit Link, daneben das Prüfdatum. Wer Werte auf der Datensatzseite zum Mindestlohn nachschlägt, sieht dieselben Angaben in der Tabelle.

Was § 5 UrhG nicht freistellt

  • Private Normwerke wie DIN-Normen, auf die ein Gesetz nur verweist (§ 5 Abs. 3 UrhG).
  • Behördentexte, die nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurden, etwa interne Berichte.
  • Statistiken und Messreihen, die eine Stelle unter einer eigenen Lizenz anbietet. Dort gilt die Lizenz.
  • Kommentare, Erläuterungen und nicht amtliche Leitsätze von Verlagen zu Gesetzen und Urteilen.
  • Die Zusammenstellung eines privaten Anbieters, in die er wesentlich investiert hat (§ 87a UrhG).

So vermerkst du Behördendaten in deiner App

  • Bei Werten aus Gesetz, Verordnung oder Bekanntmachung: Rechtsgrundlage und Link zur verkündeten Fassung, freiwillig, aber hilfreich für Rückfragen.
  • Bei anderen amtlichen Werken: Behörde und Dokument deutlich nennen, Wortlaut unverändert lassen, eigene Erklärungen getrennt davon.
  • Bei dl-de/by-2-0: Bereitsteller, Lizenzvermerk mit Link zum Lizenztext, Verweis auf den Datensatz, bei Änderungen den Hinweis darauf.
  • Bei GENESIS-Online: die empfohlene Zitierweise von Destatis, optional mit Abrufdatum, bei eigenen Rechnungen den Zusatz eigene Berechnung.
  • Bei allen Werten: den Tag, ab dem sie gelten, und den Tag der letzten Prüfung.

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Zum Mitnehmen

Behördendaten mit Quelle und Lizenz einbauen

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Dieser Artikel ordnet die gesetzliche Lage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein bestimmtes Dokument ein amtliches Werk ist oder welche Lizenz gilt, hängt von der Quelle und ihrem Veröffentlichungszweck ab.

Häufige Fragen

Darf ich direkt auf einzelne Paragrafen bei Gesetze im Internet verlinken?

Ja. Die Hinweise des Portals erlauben Deep Links auf einzelne Vorschriften ausdrücklich. Die Texte dort sind konsolidierte Fassungen, amtlich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Darf ich das Bundesgesetzblatt speichern und weiterverarbeiten?

Ja. Nach § 4 Abs. 1 Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz ist das Bundesgesetzblatt jederzeit frei zugänglich und kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.

Sind interne Berichte einer Behörde automatisch amtliche Werke?

Nein. Ohne Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnisnahme greift § 5 Abs. 2 UrhG nicht. Ob ein solcher Bericht urheberrechtlich geschützt ist, hängt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Funke Medien (C-469/17) davon ab, ob er auf freien kreativen Entscheidungen beruht.

Was ändert der Data Act am Datenbankherstellerrecht?

§ 87b Abs. 3 UrhG nimmt die Fälle des Art. 43 der Verordnung (EU) 2023/2854 aus. In diesen Fällen kann sich der Hersteller einer Datenbank nicht auf sein Recht aus § 87b Abs. 1 berufen.

Quellen

  1. § 5 Urheberrechtsgesetz: Amtliche Werke
  2. § 62 Urheberrechtsgesetz: Änderungsverbot
  3. § 63 Urheberrechtsgesetz: Quellenangabe
  4. § 4 Urheberrechtsgesetz: Sammelwerke und Datenbankwerke
  5. § 87a Urheberrechtsgesetz: Begriff der Datenbank und des Datenbankherstellers
  6. § 87b Urheberrechtsgesetz: Rechte des Datenbankherstellers
  7. § 87d Urheberrechtsgesetz: Dauer der Rechte des Datenbankherstellers
  8. BGH, Beschluss vom 28.09.2006, I ZR 261/03, Sächsischer Ausschreibungsdienst (Volltext bei Lexetius)
  9. § 2 Datennutzungsgesetz: Anwendungsbereich, kein Datenbankherstellerrecht öffentlicher Stellen
  10. § 4 Datennutzungsgesetz: Nutzung für jeden Zweck, offene Lizenzen
  11. § 1 Datennutzungsgesetz: keine Bereitstellungspflicht
  12. § 12a E-Government-Gesetz: offene Daten der Bundesbehörden
  13. Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
  14. Durchführungsverordnung (EU) 2023/138: hochwertige Datensätze und ihre Lizenzen
  15. GovData: Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0
  16. GovData: Datenlizenz Deutschland Zero 2.0
  17. GovData: Fragen zu hochwertigen Datensätzen und zum Datenbankherstellerrecht
  18. Statistisches Bundesamt: Nutzungsbedingungen und Zitierweise für GENESIS-Online
  19. Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV vom 7. November 2025 (BAnz AT 20.11.2025 B1)
  20. § 4 Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz: freier Zugang zum Bundesgesetzblatt
  21. Gesetze im Internet: Hinweise zu konsolidierten Fassungen und Deep Links
  22. EuGH, Urteil vom 5. März 2024, C-588/21 P, Public.Resource.Org und Right to Know
  23. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, C-469/17, Funke Medien NRW

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